Solarstrom mit den Nachbarn teilen: wie ein Zusammenschluss funktioniert
Seit 1. Januar 2026 gibt es neben dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die lokale Elektrizitätsgemeinschaft. Was gilt, was rechnet sich, was regelst du?

Auf dem Dach liegen 18 Kilowatt Photovoltaik, im Haus wohnen vier Parteien, und um die Mittagszeit fliesst der halbe Ertrag ins Netz, weil niemand zu Hause ist. Der Nachbar gegenüber hätte Verwendung dafür. Ob du ihm den Strom verkaufen darfst, entscheidet nicht der Netzbetreiber, sondern das Bundesrecht — und das kennt seit dem 1. Januar 2026 zwei Modelle statt einem: den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und die lokale Elektrizitätsgemeinschaft.
Kurzantwort
- Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch bleibt. Er steht unverändert in Art. 16 bis 18 des Energiegesetzes und funktioniert ohne Verteilnetz, am «Ort der Produktion».
- Neu seit 1. Januar 2026: die lokale Elektrizitätsgemeinschaft, geregelt in Art. 17d und 17e des Stromversorgungsgesetzes. Sie darf das Verteilnetz nutzen und reicht damit über die Parzelle hinaus.
- Die Schwellen unterscheiden sich: 10 Prozent der Anschlussleistung beim Zusammenschluss, 5 Prozent bei der Gemeinschaft.
- Der Preisvorteil der Gemeinschaft ist ein Rabatt auf das Netz: 40 Prozent des Netznutzungstarifs, bei Spannungstransformation 20 Prozent.
- Beides braucht eine schriftliche Vereinbarung und eine Meldung an den Netzbetreiber — mit Fristen, die im Voraus laufen.
Was sich am 1. Januar 2026 geändert hat
Wer im Netz nach «ZEV» sucht, findet überwiegend Stände vor 2025. Deshalb zuerst die Abgrenzung, mit Fundstellen.
Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist nicht abgeschafft und auch nicht ersetzt worden. Art. 17 EnG lautet weiterhin: Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucher, «so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung des Zusammenschlusses erheblich ist». Was «erheblich» heisst, sagt Art. 15 EnV: mindestens 10 Prozent.
Neu ist der 2c. Abschnitt des Stromversorgungsgesetzes, eingefügt durch das Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien und in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Art. 17d Abs. 1 StromVG: «Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen.» Die Ausführungsbestimmungen stehen in Art. 19e bis 19h StromVV, ebenfalls seit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Unterschied in einem Satz: Der Zusammenschluss kommt ohne Verteilnetz aus, die Gemeinschaft benutzt es. Daraus folgt alles Weitere.
Welches Modell zu deiner Lage passt: Zusammenschluss oder Gemeinschaft
| Zusammenschluss zum Eigenverbrauch | Lokale Elektrizitätsgemeinschaft | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 16–18 EnG, Art. 14–18 EnV | Art. 17d/17e StromVG, Art. 19e–19h StromVV |
| in Kraft | seit 2018, ergänzt 2025 | seit 1. Januar 2026 |
| räumlich | Ort der Produktion: das Grundstück, weitere Grundstücke ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes; unter 1 kV auch Anschlussleitung und lokale Infrastruktur | gleiches Netzgebiet, gleiche Netzebene, örtlich nahe; höchstens das Gebiet einer Gemeinde |
| Mindestgrösse Produktion | 10 % der Anschlussleistung des Zusammenschlusses | 5 % der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher |
| Verteilnetz | wird nicht benutzt | wird benutzt, mit Abschlag auf dem Netznutzungstarif |
| Stellung gegenüber dem Netz | alle gelten gemeinsam als eine einzige Endverbraucherin | jeder bleibt Endverbraucher und Schuldner des Netzbetreibers |
| Messung | interne Messung, vom Zusammenschluss organisiert | intelligentes Messsystem für jeden Teilnehmer, vom Verteilnetzbetreiber gestellt |
| Mehrfachteilnahme | — | pro Verbrauchsstätte nur eine Gemeinschaft; Anlagen und Speicher nur in einer |
| Meldefristen | Bildung, Auflösung, Speichereinsatz je drei Monate im Voraus | Bildung und Auflösung drei Monate, Ein- und Austritte einen Monat, je auf Monatsende |
Beide Modelle setzen voraus, dass die Produktion nicht bloss symbolisch ist. Anlagen, die höchstens 500 Stunden im Jahr laufen, zählen bei der Schwelle in beiden Regelwerken nicht mit. Und beide kennen den Fall, dass die Schwelle später unterschritten wird: Beim Zusammenschluss darf er nur weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind; bei der Gemeinschaft darf der Verteilnetzbetreiber sie dann nicht mehr als solche behandeln.
Was die Netzgemeinschaft finanziell bringt
Der Vorteil ist präzise beziffert. Art. 17e Abs. 3 StromVG erlaubt einen «reduzierten Netznutzungstarif mit einem Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität» von maximal 60 Prozent. Art. 19h StromVV legt den Wert fest: 40 Prozent des Netznutzungstarifs. Kann der Strom aus netztopologischen Gründen nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Anlage zu jedem Endverbraucher gelangen, sinkt der Abschlag auf 20 Prozent — für alle Endverbraucher der Gemeinschaft.
Was der Abschlag nicht erfasst, zählt Art. 19h Abs. 5 auf: Kosten für Systemdienstleistungen, Kosten für die Stromreserve, der Netzzuschlag nach Art. 35 EnG sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.
Die Grössenordnung. Die ElCom weist für 2026 einen Median-Netztarif von 10,75 Rappen je Kilowattstunde aus, dazu einen separat ausgewiesenen Messtarif von 74.40 Franken im Jahr und einen unveränderten Netzzuschlag von 2,3 Rappen. Vierzig Prozent auf 10,75 Rappen sind rund 4,3 Rappen je Kilowattstunde — abzüglich der Bestandteile, die vom Abschlag ausgenommen sind. Für 3’000 Kilowattstunden, die ein Teilnehmer im Jahr aus der Gemeinschaft bezieht, liegt der Netzvorteil damit im tiefen dreistelligen Bereich. Der eigentliche Ertrag entsteht nicht dort, sondern im Preis, den ihr euch intern vereinbart.
Zum Vergleich, was der Strom sonst bringt: Art. 15 Abs. 1bis EnG richtet die Vergütung für eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien seit dem 1. Januar 2026 nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung; für Anlagen unter 150 Kilowatt legt der Bundesrat Minimalvergütungen fest, die sich «an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer» orientieren. Der interne Absatz lohnt sich also genau dann, wenn ihr euch auf einen Ansatz einigt, der über dieser Vergütung und unter dem liegt, was der Bezug aus der Grundversorgung kosten würde.
Was ihr schriftlich festhalten müsst
Hier trennt sich eine funktionierende Gemeinschaft von einem Streitfall. Die Verordnungen schreiben die Mindestinhalte vor.
Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (Art. 16 Abs. 1 EnV) mindestens: wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt; die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung; sowie das extern zu beziehende Stromprodukt samt Modalitäten bei einem Wechsel.
Bei der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (Art. 19f Abs. 1 StromVV) schriftlich: die Vertretung gegen aussen; die Vergütungsansätze für die intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität; die Kostentragung für interne Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung; die Voraussetzungen für Eintritt und Austritt; und die Aufteilung der Kosten für Netznutzung, Messung und Elektrizitätslieferungen.
Dazu ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Elektrizität aus Anlagen der Gemeinschaft muss einschliesslich der Herkunftsnachweise innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Den Nachweis kontrolliert die Vollzugsstelle nach Art. 64 EnG. Wer die Herkunftsnachweise separat verkauft, verliert die Grundlage der Gemeinschaft.
Was für Mieterinnen und Mieter gilt
Der Zusammenschluss ist der Fall, in dem Vermieterpflichten entstehen — und das Gesetz ist hier ungewöhnlich detailliert.
- Wahlrecht bei der Einführung. Mieterinnen und Mieter können sich bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber entscheiden (Art. 17 Abs. 3 EnG). Später nur noch, wenn die Eigentümerschaft ihre Pflichten nicht erfüllt.
- Einführungskosten trägt die Eigentümerschaft. Art. 17 Abs. 4 EnG: Sie darf diese Kosten «nicht unmittelbar auf Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter überwälzen».
- Externe Kosten verbrauchsabhängig. Extern bezogene Elektrizität, Netznutzung und Abgaben werden nach Verbrauch verrechnet, die Kosten der Messung des Zusammenschlusses ausgenommen (Art. 16a EnV).
- Interne Kosten mit Deckel. Pauschal höchstens 80 Prozent dessen, was für dieselbe Menge bei Nichtteilnahme anfallen würde. Bei effektiver Abrechnung sind die Erlöse aus dem externen Verkauf abzuziehen, und derselbe Höchstbetrag gilt (Art. 16b EnV).
- Austritt mit Frist. Die Beendigung der Teilnahme ist der Eigentümerschaft drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen (Art. 16 Abs. 3 EnV).
Im Stockwerkeigentum kommt vorher ein Beschluss dazu — welche Mehrheit nötig ist, hängt davon ab, wie die Massnahme eingeordnet wird; das ist in bauliche Massnahmen im Stockwerkeigentum beschrieben.
Was der Netzbetreiber liefern muss
Beide Modelle verpflichten die Gegenseite zur Mitwirkung, und zwar mit derselben Frist. Für den Zusammenschluss hat der Netzbetreiber innerhalb von 15 Arbeitstagen die Informationen mitzuteilen, die für die Bildung unter Inanspruchnahme von Anschlussleitungen nötig sind (Art. 18 Abs. 5 EnV). Für die Gemeinschaft muss er interessierten Personen «spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Anfrage die für die Bildung einer Elektrizitätsgemeinschaft relevante Netztopologie» sowie die Anschlusssituation bekanntgeben (Art. 19g Abs. 3 StromVV). Ausserdem stattet er jeden Teilnehmer einer Gemeinschaft mit einem intelligenten Messsystem aus (Art. 17d Abs. 4 StromVG).
Diese Anfrage ist der erste konkrete Schritt: Schreib den Verteilnetzbetreiber an, nenn die Adressen der möglichen Teilnehmer und verlang die Netztopologie. Erst danach weisst du, ob der Abschlag 40 oder 20 Prozent beträgt — und damit, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt.
Was heisst das für dich
Klär zuerst die Geografie: Liegen alle Beteiligten auf zusammenhängenden Grundstücken ohne Verteilnetz dazwischen, ist der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch der einfachere Weg. Führt der Strom über das Netz des Verteilnetzbetreibers, kommt seit 2026 die lokale Elektrizitätsgemeinschaft in Frage — und dann entscheidet die Netztopologie über die Höhe des Abschlags. Rechne die Schwelle nach, bevor du planst: 10 Prozent der Anschlussleistung beim Zusammenschluss, 5 Prozent bei der Gemeinschaft. Setz die schriftliche Vereinbarung auf, bevor die erste Kilowattstunde fliesst, und plan die dreimonatige Meldefrist ein. Und wenn Mietparteien beteiligt sind: Der Deckel von 80 Prozent ist keine Empfehlung, sondern die Obergrenze deiner Rechnung.
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Quellen
- Energiegesetz (EnG, SR 730.0), Stand 1. Januar 2026 — Art. 15 Abs. 1bis Marktpreis und Minimalvergütungen, Art. 16 Ort der Produktion, Art. 17 Zusammenschluss, Wahlrecht der Mietparteien und Kostentragung, Art. 18 Aussenverhältnis
- Energieverordnung (EnV, SR 730.01), Stand 1. Januar 2026 — Art. 14 Ort der Produktion, Art. 15 Zehn-Prozent-Schwelle, Art. 16 Mindestinhalte und Austritt, Art. 16a/16b Abrechnung, Art. 18 Meldepflichten und 15-Arbeitstage-Frist
- Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7), Stand 1. Januar 2026 — Art. 17d Bildung der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft, Gemeindegrenze, intelligentes Messsystem; Art. 17e Netznutzung, Abschlag und Rechnungstellung
- Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71), Stand 1. Januar 2026 — Art. 19e Fünf-Prozent-Schwelle und 36-kV-Grenze, Art. 19f schriftliche Vereinbarung und Herkunftsnachweise, Art. 19g Meldefristen und Netztopologie, Art. 19h Abschlag 40 und 20 Prozent
- ElCom, Leicht sinkende Strompreise 2026 — Median-Netztarif 10,75 Rappen, Messtarif 74.40 Franken im Jahr, Netzzuschlag 2,3 Rappen


