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Energie & Haustechnik

Was du für eingespeisten Solarstrom bekommst

Seit dem 1. Januar 2026 gelten ein schweizweit harmonisierter Preis und Minimalvergütungen. Was das für deine Einspeisung heisst — mit Quartalszahlen des BFE.

Ein mechanischer Zweirichtungs-Stromzähler an einer Holzwand mit aufgewickeltem Ausgangskabel und einem versiegelten Anschlusskasten.

Zwei identische Anlagen, zwei Gemeinden, zwei Abrechnungen: Der eine bekommt 14 Rappen je Kilowattstunde, der andere 6. Beide sind korrekt. Die Rückliefervergütung ist in der Schweiz kein Bundestarif, sondern das Ergebnis eines Vertrags — und seit dem 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber genau für den Fall, dass dieser Vertrag scheitert, erstmals eine harte Untergrenze gesetzt.

Kurzantwort

  • Die Höhe bleibt Verhandlungssache. Art. 15 Abs. 1 EnG verpflichtet den Netzbetreiber zur Abnahme; über die Vergütung einigt man sich.
  • Kommt keine Einigung zustande, gilt seit dem 1. Januar 2026 ein schweizweit harmonisierter Preis. Das BFE hält fest, dass dies der vierteljährliche Referenz-Marktpreis ist.
  • Für Anlagen unter 150 kW gibt es neu Minimalvergütungen. Photovoltaik unter 30 kW: 6 Rappen je Kilowattstunde, mit oder ohne Eigenverbrauch.
  • Die Untergrenze wirkt genau im Sommer. Im zweiten Quartal 2026 lag der Referenz-Marktpreis für Photovoltaik bei 3,90 Rappen — deutlich unter der Minimalvergütung.
  • Mehr ist erlaubt. Die ElCom bestätigt, dass Vergütungen über Referenzmarktpreis und Minimalvergütung zulässig sind. Nur das, was in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden darf, ist gedeckelt.

Wer die Rückliefervergütung festlegt

Die Grundnorm steht in Art. 15 Abs. 1 des Energiegesetzes, in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung: Netzbetreiber haben die ihnen angebotene Elektrizität in ihrem Netzgebiet abzunehmen und, «wenn sie sich mit dem Produzenten über die Vergütung nicht einigen können, zu einem schweizweit harmonisierten Preis zu vergüten». Die Abnahmepflicht gilt für Anlagen bis 3 MW oder 5’000 MWh Jahresproduktion — ein Einfamilienhaus liegt immer darunter.

Der neue Abs. 1bis ergänzt: «Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Der Bundesrat legt für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW Minimalvergütungen fest. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer.» Beide Absätze stammen aus dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien und sind seit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Das Fachsekretariat der ElCom ordnet die Praxis dazu ein: Die Konditionen werden primär vertraglich vereinbart. Bei der üblichen einseitigen jährlichen Kommunikation der Vergütung durch den Netzbetreiber ist «zumindest so lange von einem stillschweigenden Vertrag (Art. 6 OR) auszugehen, bis ein Produzent gegenüber dem Netzbetreiber erstmals nachweislich kundtut, dass er die Vergütung nicht akzeptiere». Wer den Tarif kommentarlos akzeptiert, hat ihn also vereinbart.

Rund 590 Netzbetreiber mussten der ElCom per 31. August 2025 ihre Tarife melden. Jeder von ihnen setzt seine Rückliefervergütung selbst — das ist der Grund für die Unterschiede von Gemeinde zu Gemeinde.

Welche Minimalvergütungen der Bundesrat festgelegt hat

Die Ansätze stehen in Art. 12 Abs. 1bis der Energieverordnung, eingefügt durch die Verordnung vom 19. Februar 2025 und in Kraft seit dem 1. Januar 2026:

AnlageMinimalvergütung
Photovoltaik unter 30 kW, mit oder ohne Eigenverbrauch6 Rp./kWh
Photovoltaik ab 30 kW mit Eigenverbrauch6 Rp./kWh für den Leistungsanteil unter 30 kW, 0 Rp./kWh für den Anteil darüber
Photovoltaik ab 30 kW ohne Eigenverbrauch6,2 Rp./kWh auf die gesamte Leistung
Wasserkraftanlagen12 Rp./kWh

Für den mittleren Fall nennt die ElCom eine Umrechnungsregel: Mindestvergütung in Rappen je Kilowattstunde gleich 180 geteilt durch die Anlageleistung in Kilowatt. Eine Anlage mit 45 kW und Eigenverbrauch käme damit auf 4 Rappen.

⛔ Eine Anlage künstlich aufzuteilen, um in die günstigere Klasse zu fallen, geht nicht. Das ElCom-Fachsekretariat hält eine physische oder virtuelle Aufteilung allein zu diesem Zweck für unzulässig; für eine Aufteilung braucht es sachliche Gründe wie unterschiedliche Eigentümer oder tatsächlich getrennten Eigenverbrauch.

Wie der harmonisierte Preis zustande kommt und wie er schwankt

Der Referenz-Marktpreis für Photovoltaik entspricht nach Art. 15 EnFV dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen. Das BFE berechnet und publiziert ihn vierteljährlich, jeweils bis zum zehnten Arbeitstag nach Quartalsende. In der Publikation vom 14. Juli 2026 hält es ausdrücklich fest, dass dieser Preis seit dem 1. Januar 2026 zugleich der schweizweit harmonisierte Preis nach Art. 15 Abs. 1 EnG ist.

QuartalReferenz-Marktpreis Photovoltaikumgerechnet
2025, 1. Quartal103.80 Fr./MWh10,38 Rp./kWh
2025, 2. Quartal27.59 Fr./MWh2,76 Rp./kWh
2025, 3. Quartal57.31 Fr./MWh5,73 Rp./kWh
2025, 4. Quartal95.08 Fr./MWh9,51 Rp./kWh
2026, 1. Quartal102.66 Fr./MWh10,27 Rp./kWh
2026, 2. Quartal38.96 Fr./MWh3,90 Rp./kWh

Die Monatswerte 2026 zeigen die Mechanik noch schärfer: Januar 126.77, Februar 97.70, März 98.81 — dann April 23.01, Mai 35.81, Juni 55.88 Franken je Megawattstunde. Der Preis fällt genau dann, wenn deine Anlage am meisten produziert, weil dann alle anderen Anlagen ebenfalls einspeisen. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Daraus folgt der eigentliche Wert der Minimalvergütung: Im zweiten Quartal 2026 lag der Marktpreis bei 3,90 Rappen, die gesetzliche Untergrenze bei 6. Ohne sie hätte die Sommerproduktion einer Anlage ohne Vertragstarif rund ein Drittel weniger eingebracht.

Was der Herkunftsnachweis zusätzlich bringt

Für jede erzeugte Kilowattstunde wird ein Herkunftsnachweis ausgestellt. Ob dein Netzbetreiber ihn mit abnimmt, entscheidet über die Systematik der Vergütung. Die ElCom beschreibt beide Fälle anhand von Art. 4 Abs. 3 Bst. e StromVV, der ab dem Tarifjahr 2026 zu befolgen ist:

  • Mit Abnahme des Herkunftsnachweises: Die in der Grundversorgung anrechenbaren Kosten orientieren sich an den Gestehungskosten von Referenzanlagen. Für Photovoltaikanlagen unter 100 kW gelten dafür die früheren Vergütungssätze, herabgesetzt um 20 Prozent bei Anlagen mit Eigenverbrauch und um 40 Prozent bei reinen Einspeiseanlagen. Der Netzbetreiber gewährt damit «eine Abgeltung auf Basis der Gestehungskosten vermindert um Fördermittel». Das sichert den Produzenten ab.
  • Ohne Abnahme des Herkunftsnachweises: Obergrenze ist der Referenzmarktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung, bei Anlagen unter 150 kW mindestens die Minimalvergütung. Der Netzbetreiber vergütet den Graustrom «auf Basis der Marktwertigkeit». Der Produzent trägt dadurch ein Marktpreisrisiko.

Wenn dein Netzbetreiber den Herkunftsnachweis nicht abnimmt, bleibt er bei dir und ist handelbar. ⚠ Frag deshalb bei jedem Tarifvergleich zuerst, ob der genannte Rappenbetrag den Herkunftsnachweis einschliesst. Zwei Tarife sind ohne diese Angabe nicht vergleichbar.

Wie du den Wert deiner Anlage neu rechnest

Ein Einfamilienhaus mit einer Anlage von 12 kW und 10’800 kWh Jahresproduktion, Eigenverbrauchsanteil 30 Prozent:

StromMengeAnsatzErtrag je Jahr
Eigenverbrauch, ersetzt Netzbezug3’240 kWh27,7 Rp. (Medianhaushalt 2026, ElCom)897 Fr.
Einspeisung zur Minimalvergütung7’560 kWh6 Rp.454 Fr.
Einspeisung zu einem Vertragstarif von 12 Rp.7’560 kWh12 Rp.907 Fr.

Der Unterschied zwischen Minimalvergütung und einem doppelt so hohen Vertragstarif beträgt in diesem Beispiel 453 Franken im Jahr. Über zwanzig Jahre sind das rund 9’000 Franken — bei sonst identischer Anlage.

Drei Schritte, um deinen tatsächlichen Wert zu kennen:

  1. Tarifblatt deines Netzbetreibers holen und prüfen, ob der Betrag den Herkunftsnachweis einschliesst, ob er ganzjährig gilt und ob er unterjährig angepasst werden kann.
  2. Widersprechen, wenn du nicht einverstanden bist. Solange du den mitgeteilten Tarif nicht beanstandest, gilt er nach ElCom-Lesart als stillschweigend vereinbart. Ohne Einigung greift der harmonisierte Preis samt Minimalvergütung.
  3. Den Eigenverbrauch prüfen, bevor du über den Einspeisetarif verhandelst. Bei 27,7 gegen 6 Rappen ist jede selbst genutzte Kilowattstunde mehr wert als jede Verhandlungsrunde.

Was heisst das für dich

Hol dir das aktuelle Tarifblatt deines Netzbetreibers und die letzte Abrechnung, und rechne nach, welchen Rappenbetrag du tatsächlich erhalten hast. Liegt er unter 6 Rappen und ist deine Anlage kleiner als 30 kW, sprich den Netzbetreiber darauf an — seit dem 1. Januar 2026 gibt es dafür eine Verordnungsgrundlage. Klär im selben Zug, ob der Herkunftsnachweis mitgeht. Und plan die Anlage nicht auf den Einspeisetarif: Der ist verhandelbar und schwankt, der Eigenverbrauch ist die stabilere Grösse.

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