Einmalvergütung beantragen: der Weg und die Fristen
Welche Ansätze seit dem 1. April 2025 gelten, welche Unterlagen das Gesuch verlangt und weshalb der Grundbeitrag heute null Franken beträgt.

Die Anlage läuft seit sechs Wochen, der Solarteur hat gesagt, er kümmere sich um «das mit dem Bund», und in der Schlussrechnung steht ein Betrag, den niemand herleiten kann. Die Einmalvergütung ist keine Verhandlungssache: Wie hoch sie ausfällt, steht auf den Franken genau in einem Anhang zur Energieförderungsverordnung, und die Unterlagen, die dafür nötig sind, ebenfalls. Was du brauchst, ist ein Blick auf diese beiden Listen — vor der Montage, nicht danach.
Kurzantwort
- Der Grundbeitrag ist weg. Pronovo hält fest: Der Grundbeitrag beträgt seit dem 1. April 2024 null Franken. Was bleibt, ist der Leistungsbeitrag je Kilowatt.
- Die aktuellen Ansätze für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. April 2025: integrierte Anlagen unter 30 kW 400 Franken je kW, angebaute und freistehende 360 Franken je kW.
- Mindestgrösse 2 kW — für die Anlage wie für eine beitragsberechtigte Erweiterung.
- Das Gesuch für kleine Anlagen kommt nach der Inbetriebnahme. Vorher geht es nicht; für grosse Anlagen ab 100 kW ist es umgekehrt.
- Massgebend ist das Einreichedatum. Reichen die Mittel nicht, kommt dein Projekt auf eine Warteliste — dann zählt, wer zuerst vollständig eingereicht hat.
Welche Photovoltaikanlagen Anspruch auf die Einmalvergütung haben
Die Grundlage ist Art. 25 EnG: «Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.» Sie beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen — und bis zu 60 Prozent für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen.
Die Ausführung regelt die EnFV:
- Mindestgrösse: «Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW ausgerichtet» (Art. 36).
- Erweiterung: erheblich und damit beitragsberechtigt, wenn die Leistung um mindestens 2 kW steigt (Art. 37). Für Erweiterungen gibt es nur den Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung, keinen Grundbeitrag (Art. 38 Abs. 4).
- Klein oder gross: Kleine Anlagen sind solche unter 100 kW; ab 100 kW gilt das Verfahren für grosse Anlagen (Art. 7). Für ein Einfamilienhaus ist das immer die kleine Variante.
- Nicht kombinierbar mit Einspeisevergütung oder gleitender Marktprämie für denselben Anlagenteil (Art. 32).
Die Ansätze, Stand August 2026
| Anlagentyp und Leistungsklasse | Grundbeitrag | Leistungsbeitrag ab 1.4.2025 |
|---|---|---|
| integriert, 2 bis unter 30 kW | 0 Fr. | 400 Fr./kW |
| integriert, 30 bis unter 100 kW | 0 Fr. | 330 Fr./kW |
| integriert, ab 100 kW | 0 Fr. | 250 Fr./kW |
| angebaut oder freistehend, 2 bis unter 30 kW | 0 Fr. | 360 Fr./kW |
| angebaut oder freistehend, 30 bis unter 100 kW | 0 Fr. | 300 Fr./kW |
| angebaut oder freistehend, ab 100 kW | 0 Fr. | 250 Fr./kW |
| hohe Einmalvergütung (Anlage ohne Eigenverbrauch, unter 150 kW, Inbetriebnahme ab 1.1.2023) | kein Grundbeitrag | 450 Fr./kW |
Dazu kommen Boni nach Anhang 2.1 Ziff. 2.7: für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad 400 Franken je kW, für angebaute oder freistehende 200 Franken je kW; ein Parkflächenbonus von 250 Franken je kW; und ein Winterstrombonus, berechnet als 3.50 Franken (ohne Eigenverbrauch) beziehungsweise 2.50 Franken (mit Eigenverbrauch) je kW, multipliziert mit dem durchschnittlichen spezifischen Winterstrommehrertrag der ersten drei vollen Winterhalbjahre. ⚠ Wer den Winterstrombonus erhält, hat keinen Anspruch auf den Neigungswinkelbonus — und der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Winterhalbjahr gewährt.
Ein Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus mit einer angebauten Anlage von 12 kW, Inbetriebnahme 2026: 12 × 360 Franken = 4’320 Franken. Bei einer integrierten Anlage derselben Grösse: 12 × 400 = 4’800 Franken. Bei einer Fassadenanlage mit mindestens 75 Grad Neigung kommen 200 beziehungsweise 400 Franken je kW dazu — bei 12 kW also 2’400 oder 4’800 Franken zusätzlich. Der Unterschied zwischen «aufs Dach geschraubt» und «ins Dach integriert» beträgt hier 480 Franken; die Neigung an der Fassade ist der grössere Hebel.
Der Ablauf mit Fristen und Dokumenten
| Schritt | Zeitpunkt | Was du brauchst |
|---|---|---|
| Meldung der Anlage an die Baubehörde | vor Baubeginn | Situationsplan, Dachaufsicht, Produktbeschrieb, Orientierungsplan Brandschutz |
| Montage und Inbetriebnahme | — | — |
| Abnahmekontrolle der Elektroinstallation | bei Übernahme | Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV inklusive Mess- und Prüfprotokolle |
| Beglaubigung der Anlagedaten | nach Inbetriebnahme | Beglaubigung nach Art. 2 Abs. 2 HKSV — Voraussetzung für Gesuch und Herkunftsnachweise |
| Gesuch bei Pronovo | erst nach Inbetriebnahme (Art. 41 Abs. 1 EnFV) | Angaben zur Anlage, Grundbuchauszug, Kategorie, Leistung, erwartete Jahresproduktion, Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Produzentenkategorie, Inbetriebnahmedatum, Abnahmeprotokoll oder Sicherheitsnachweis, Beglaubigung, bei integrierten Anlagen Fotos, Erklärung zum Eigenverbrauch |
| Zuteilung oder Warteliste | nach Einreichedatum (Art. 39, 40) | — |
| Verfügung und Auszahlung | spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung (Art. 46g) | — |
| kantonales Gesuch, wo es eines gibt | nach Rechtskraft der Pronovo-Verfügung | rechtskräftige Verfügung von Pronovo |
Zwei Details aus der Praxis, die Pronovo selbst nennt: Der Grundbuchauszug «darf im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als ein Jahr sein». Und bei integrierten Anlagen braucht es drei Fotos: Bauphase, Randabschlüsse, Gesamtanlage. Wer die Bauphase nicht fotografiert hat, kann den höheren Ansatz für integrierte Anlagen nicht belegen — und das Foto lässt sich nach dem Eindecken nicht nachholen.
Für grosse Anlagen läuft es umgekehrt: Das Gesuch kann vor der Realisierung eingereicht werden, Pronovo sichert die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zu (Art. 44), und danach läuft eine Inbetriebnahmefrist — 12 Monate nach der Zusicherung, 48 Monate bei Anlagen, die weder an ein Gebäude angebaut noch in eines integriert werden, 6 Jahre, wenn die raumplanerischen Grundlagen geändert werden müssen. Die Inbetriebnahme ist «spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme» zu melden.
⚠ Eine Verwirkungsfrist für das Gesuch bei kleinen Anlagen nennen weder die Verordnung noch die Pronovo-Richtlinie — dort steht nur «nach Inbetriebnahme». Warte trotzdem nicht: Massgebend für die Berücksichtigung ist das Einreichedatum, und bei knappen Mitteln entscheidet die Reihenfolge auf der Warteliste.
Wie lange die Bearbeitung dauert
Das ist der Punkt, an dem wir keine belastbare Zahl liefern können. Pronovo publiziert auf der FAQ-Seite eine Aussage, die sich noch auf das Jahr 2025 bezieht — eine aktualisierte Angabe für 2026 war am 17. August 2026 nicht publiziert. Gesetzlich verbindlich ist nur Art. 46g EnFV: «Die Einmalvergütung wird spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ausbezahlt.» Diese drei Monate beginnen aber erst mit der vollständigen Meldung — die Wartezeit bis zur Zuteilung von Mitteln ist davon nicht erfasst.
Rechne in deiner Finanzierung deshalb nicht mit einem Auszahlungstermin, sondern mit einer Zwischenfinanzierung. Und reich vollständig ein: Ein fehlender Grundbuchauszug oder ein fehlendes Foto verschiebt nicht die Prüfung, sondern das Einreichedatum.
Was du mit dem Herkunftsnachweis zusätzlich tun kannst
Für jede erzeugte Kilowattstunde wird ein Herkunftsnachweis ausgestellt. Pronovo beschreibt ihn so: Er «ist vom physischen Stromfluss entkoppelt und wird losgelöst als eigenständiges Zertifikat gehandelt». Wichtig für dich: «Auch für Anlagen, die sich auf der Warteliste befinden oder bereits die Einmalvergütung erhielten, können nach Eingang der Beglaubigung frei handelbare HKN ausgestellt werden.» Die Einmalvergütung schliesst den Handel also nicht aus.
Zwei Randbedingungen: Die Gültigkeit der Herkunftsnachweise ist auf 12 Monate ab Ausstellung beschränkt, mindestens aber bis Ende Mai des Folgejahres. Und bei geförderten Anlagen trägt der Förderfonds die Gebühren für die Benutzung des Herkunftsnachweissystems — ausgenommen die Transaktionsgebühren.
Betriebspflicht und Rückforderung
Die Einmalvergütung ist an eine Betriebspflicht geknüpft. Pronovo: «Der Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin muss gemäss geltendem Recht seit dem 1. Januar 2025 die PV-Anlage während mindestens 20 Jahren betreiben (Mindestlaufzeit). Für Anlagen, welchen die Einmalvergütung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2024 verfügt wurde, beträgt diese Dauer 15 Jahre. Für Anlagen, welchen die Einmalvergütung vor dem 1. Januar 2018 verfügt wurde, beträgt diese Dauer zehn Jahre.»
Zurückgefordert wird nach Art. 34 EnFV insbesondere, wenn die Anforderungen an Betrieb und Betriebstüchtigkeit nicht mehr erfüllt sind. Für die hohe Einmalvergütung kommt eine harte Bedingung dazu: Betreiber solcher Anlagen «dürfen während mindestens 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage nicht vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch machen» (Art. 33 Abs. 3 EnFV). Wer 60 Prozent statt 30 Prozent will, verzichtet also zwanzig Jahre lang auf den eigenen Sonnenstrom im Haus.
Kommt der Kanton dazu?
Das Bundesrecht sagt dazu nichts Verbindliches. Art. 28 Abs. 2 Bst. f EnG erlaubt dem Bundesrat, einen Ausschluss oder eine Kürzung vorzusehen, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde — er hat es für die Photovoltaik nicht getan. Die Antwort steht deshalb im kantonalen Programm, und sie fällt unterschiedlich aus.
Ein Beispiel mit klarer Regel: Appenzell Ausserrhoden zahlt bei Inbetriebnahme vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2025 höchstens 100 Prozent der Bundes-Einmalvergütung, ab dem 1. September 2025 höchstens 50 Prozent, mit einem Deckel von 100’000 Franken je Vorhaben. Der Kanton verlangt dafür ausdrücklich die rechtskräftige Verfügung von Pronovo und richtet «nur Förderbeiträge für Anlagen» aus, «welche vom Bund durch eine Einmalvergütung (EIV) gefördert werden». Anlagen mit hoher Einmalvergütung und Auktionszuschläge sind von der kantonalen Förderung ausgeschlossen.
Prüf das Programm deines Kantons, bevor du die Anlage bestellst — und beachte die Reihenfolge: erst Pronovo, dann Kanton.
Was heisst das für dich
Leg vor der Montage drei Dinge fest: die Kategorie der Anlage (integriert oder angebaut, das sind 40 Franken je Kilowatt Unterschied), die Zuständigkeit für das Gesuch (du selbst oder die Anbieterin, schriftlich in der Offerte) und die Fotodokumentation der Bauphase, falls integriert gebaut wird. Bestell den Grundbuchauszug erst kurz vor dem Gesuch, damit er nicht älter als ein Jahr ist. Reich unmittelbar nach der Inbetriebnahme ein — das Einreichedatum entscheidet über den Platz auf der Warteliste. Und finanzier die Anlage so, dass die Auszahlung nicht in der Liquiditätsrechnung fehlt: Verbindlich sind nur die drei Monate ab vollständiger Inbetriebnahmemeldung, nicht der Zeitpunkt der Mittelzuteilung.
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Quellen
- EnFV (SR 730.03), Art. 7, 32–46g und Anhang 2.1 — Mindestgrösse 2 kW, Ansätze und Boni, Gesuchsunterlagen, Warteliste, Inbetriebnahmefristen, Auszahlung binnen drei Monaten, Betriebspflicht und Rückforderung
- EnG (SR 730.0), Art. 25 und 25a — Einmalvergütung bis 30 Prozent, hohe Einmalvergütung bis 60 Prozent, Auktionen ab 150 kW
- Pronovo, Richtlinie Photovoltaik 2026, Version 4.1 — Gesuch erst nach Inbetriebnahme, Grundbeitrag null Franken seit 1. April 2024
- Pronovo, Gesuch stellen — Unterlagenliste, Grundbuchauszug nicht älter als ein Jahr, drei Fotos bei integrierten Anlagen
- Pronovo, Häufige Fragen — Bedingungen der hohen Einmalvergütung, Mindestlaufzeit 20, 15 oder 10 Jahre
- Kanton Appenzell Ausserrhoden, kM-21 Photovoltaikanlage — kantonaler Beitrag als Anteil der Bundesvergütung, Ausschluss bei hoher Einmalvergütung


