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Energie & Haustechnik

Mit Holz heizen: welche Vorschriften und Fristen für alte Feuerungen gelten

Welche Grenzwerte deine Holzfeuerung einhalten muss, wie oft gemessen wird und wie viel Zeit dir die Sanierungsverfügung lässt — mit drei Kantonen im Vergleich.

Ein Stückholzkessel mit seinem Kontrollheft obenauf und dem senkrechten Abgasrohr zur Schornsteineinfassung.

Der Kaminfeger war da und hat einen Rapport hinterlassen, auf dem ein Grenzwert überschritten und eine Frist eingetragen ist. Die Vorschriften für eine Holzheizung stehen dabei nicht in einem einzigen Erlass: Die Grenzwerte kommen vom Bund, die Frist setzt die kantonale Behörde, und wie sie das tut, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton erheblich. Hier ist beides nebeneinander.

Kurzantwort

  • Die Grenzwerte stehen in Anhang 3 der Luftreinhalte-Verordnung, je nach Anlagetyp: 100 mg/m³ Feststoffe und 2’500 mg/m³ Kohlenmonoxid für Einzelraumfeuerungen und handbeschickte Kessel bis 70 kW.
  • Gemessen wird alle vier Jahre bei Holzheizkesseln bis 70 kW, alle zwei Jahre bei den übrigen Feuerungsanlagen (Art. 13 Abs. 3 LRV).
  • Dein Zimmerofen wird meist nicht gemessen, sondern kontrolliert — sofern du ausschliesslich naturbelassenes Holz verbrennst.
  • Die Sanierungsfrist beträgt ordentlich fünf Jahre, mindestens 30 Tage und höchstens zehn Jahre (Art. 10 LRV). Welche Stufe gilt, hängt davon ab, um wie viel du über dem Grenzwert liegst.
  • Statt zu sanieren, darfst du stilllegen. Art. 8 Abs. 3 LRV lässt den Verzicht auf die Sanierung zu, wenn du dich verpflichtest, die Anlage innert der Frist ausser Betrieb zu nehmen.

Welche Holzfeuerungen die Luftreinhaltung erfasst

Anhang 3 der LRV gilt für Feuerungsanlagen zur Raumheizung, zur Erzeugung von Prozesswärme, von Warm- oder Heisswasser und von Dampf. Das schliesst den Stückholzkessel im Keller ebenso ein wie den Speicherofen in der Stube.

Ausgenommen von der periodischen Messung sind nach Anhang 3 Ziff. 22 unter anderem Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden, Feuerungen bis 12 kW zur Heizung von Einzelräumen — und ausdrücklich Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe, «sofern sie ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden». Auf Deutsch: Wer im Cheminéeofen naturbelassenes Scheitholz oder Pellets verbrennt, wird nicht gemessen. Wer Restholz aus der Schreinerei verbrennt, schon.

⚠ Der Kanton Solothurn schreibt dazu einen Satz, den viele überraschen dürfte: Sobald Einwegpaletten oder Restholz verbrannt werden, «gelten für die Feuerungsanlage strengeren Emissionsgrenzwerte und die Anlage muss im 2 Jahresturnus periodisch kontrolliert werden, da diese dann als Restholzfeuerung gilt». Der Brennstoff verschiebt also die Kategorie deiner Anlage.

Welche Vorschriften für deine Holzheizung im Einzelnen gelten

Massgebend ist die Feuerungswärmeleistung, nicht die Nennwärmeleistung. Der Kanton Solothurn nennt die Umrechnung, wenn kein Typenschild vorliegt: Feuerungswärmeleistung gleich 1,15 mal Nennwärmeleistung.

Anlagetyp bis 70 kWBeschickungMesspflichtKontroll-TurnusFeststoffeKohlenmonoxid
Zentralheizungs- und EinzelherdeHandnur im Klagefall100 mg/m³4’000 mg/m³
EinzelraumfeuerungHandnur im Klagefall100 mg/m³2’500 mg/m³
HeizkesselHandja4 Jahre100 mg/m³2’500 mg/m³
Dampf- und Heizkessel (Pellets, Schnitzel)automatischja4 Jahre50 mg/m³1’000 mg/m³
Heizkessel für KohleHandja2 Jahre100 mg/m³2’500 mg/m³

Die Werte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 Prozent. Die Feststoff-Grenzwerte für Anlagen bis 70 kW gelten seit dem 1. Juni 2019.

⛔ Der Bund setzt hier nur die Untergrenze. Der Kanton Zürich verlangt über die Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung, «dass bei allen Holzzentralheizungen alle zwei Jahre eine Emissionsmessung gemäss Messempfehlungen Feuerungen durchgeführt werden muss» — auch bei den handbeschickten Kesseln, für die der Bund vier Jahre vorsieht. Und im Kanton Aargau gilt die Messpflicht für kleine Holzfeuerungen bis 70 kW seit dem 1. Januar 2026 nach einer neuen Weisung.

Wie lang die Frist ist, wenn die Anlage durchfällt

Art. 10 LRV gibt drei Stufen vor. Die ordentliche Frist beträgt fünf Jahre. Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchführbar ist, wenn die Emissionen mehr als das Dreifache des Grenzwerts betragen oder wenn die Immissionen übermässig sind. Längere Fristen bis höchstens zehn Jahre gibt es, wenn die Emissionen unter dem Anderthalbfachen liegen.

Wie die Kantone diese Bandbreite füllen, ist sehr verschieden:

Befund bei der MessungKanton ZürichKanton Aargau
geringfügig, Einregulierung genügt30 Tage30 Tage
übermässige Immissionen, Kaminerhöhung oder Speicher nachrüsteninnert 3 Monaten
Messwert unter dem AnderthalbfachenBehörde entscheidet, bis 10 Jahrebis 10 Jahre
Messwert 1,5- bis 3-fach über dem Grenzwert4 Jahre5 Jahre
Messwert über dem Dreifachennächste Heizperiode, höchstens 2 Jahre2 Jahre

Der Kanton Solothurn richtet sich unmittelbar nach Art. 10 LRV und fügt eine eigene Regel an, die den Kessel und nicht den Messwert betrifft: «Ist bei bestehenden Anlagen kein Wärmespeicher vorhanden oder der Speicherinhalt zu klein wird eine Sanierungsfrist von 10 Jahren festgelegt.»

⚠ Bevor du dich über einen knappen Messwert ärgerst: Solothurn rechnet nach BAFU-Messempfehlung Toleranzen ein — bei Kohlenmonoxid 25 Prozent des gemessenen Werts, bei Feststoffen 40 Prozent. Frag nach, ob dein Rapport diese Werte bereits berücksichtigt.

Welches Holz überhaupt hineingehört

Anhang 5 Ziff. 31 LRV zählt die zulässigen Holzbrennstoffe abschliessend auf: naturbelassenes stückiges Holz mit anhaftender Rinde, naturbelassenes nichtstückiges Holz wie Pellets, Hackschnitzel und Späne, Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie ohne halogenorganische Beschichtungen, sowie unbehandeltes Altholz in Form von Zaunpfählen, Bohnenstangen und Einwegpaletten aus Massivholz.

Nicht als Holzbrennstoff gilt ausdrücklich «Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, alte Holzmöbel und Altholz aus Verpackungen». In handbeschickten Feuerungen bis 40 kW und in Cheminées darf ohnehin nur stückiges naturbelassenes Holz verbrannt werden.

Für Pellets und Briketts kommt eine Qualitätsanforderung dazu: Sie dürfen nur gewerbsmässig in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Eigenschaftsklassen A1 oder A2 der Normen SN EN ISO 17225-2 beziehungsweise 17225-3 entsprechen oder gleichwertig sind.

Was der Betrieb an den Messwerten ändert

Zwei Vorgaben aus dem Zürcher Leitfaden sind wenig bekannt und wirken unmittelbar auf die Emissionen. Erstens: «Holzfeuerungen in der Regel nur einmal täglich angefeuert werden dürfen. Deshalb sind Holzzentralheizungen so auszurüsten, dass sie eine ausreichende Wärmeversorgung sicherstellen.» Zweitens: Automatisch beschickte Holzzentralheizungen sind ohne Glutbettunterhalt zu betreiben, soweit das technisch und betrieblich möglich ist; sonst ist der Glutbettunterhaltsbetrieb auf vier Stunden pro Anfeuerung zu beschränken.

Beides zielt auf denselben Punkt: Der Dauerbetrieb im Schwelmodus erzeugt ein Vielfaches der Emissionen eines heissen, kurzen Abbrands. Genau dafür verlangt Anhang 3 Ziff. 523 LRV den Wärmespeicher — mindestens 12 Liter je Liter Brennstofffüllraum bei handbeschickten Kesseln, nie weniger als 55 Liter je kW Nennwärmeleistung, und 25 Liter je kW bei automatischen Kesseln.

Wann sich der Ersatz statt der Sanierung rechnet

Fällt die Anlage durch und wäre ein Filter oder ein neuer Speicher fällig, lohnt der Blick auf den Brennstoffpreis. Das BFS erhebt ihn monatlich im Landesindex der Konsumentenpreise. Im Juli 2026 kostete Heizöl bei einer Bezugsmenge von 3’001 bis 6’000 Litern 125.04 Franken je 100 Liter, Holzpellets 3’190.68 Franken je 6’000 Kilogramm — das sind 53,2 Rappen je Kilogramm.

Zum Vergleich: Anfang 2026 lag Heizöl noch bei 90.79 Franken je 100 Liter. Der Brennstoffpreis ist also die unsicherste Grösse in dieser Rechnung, und er trägt einen Systementscheid nicht allein. Die Frist tut es dagegen sehr wohl: Wer bis zu zehn Jahre Zeit bekommt, kann den Ersatz mit dem übrigen Sanierungsfahrplan zusammenlegen, statt im Winter unter Druck zu entscheiden.

Was heisst das für dich

Lies zuerst den Rapport genau: Er nennt Anlagetyp, Messwert, Grenzwert und Frist. Vergleich den Messwert mit dem Grenzwert deiner Kategorie aus der Tabelle oben — das Verhältnis, nicht die absolute Zahl, bestimmt die Frist. Frag bei der Gemeinde oder der kantonalen Fachstelle nach, ob die Toleranzen der BAFU-Messempfehlung schon eingerechnet sind. Prüf danach in dieser Reihenfolge: Brennstoff korrekt, Wärmespeicher vorhanden und gross genug, Betrieb ohne Dauerschwelen. Erst wenn das alles stimmt und die Werte trotzdem nicht halten, geht es um Filter oder Ersatz. Und wenn du ohnehin an einen Systemwechsel denkst: Art. 8 Abs. 3 LRV erlaubt dir, statt zu sanieren die Stilllegung innert Frist zuzusagen.

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