Gasheizung ersetzen: welche Rechnung heute noch aufgeht
Was Gas heute wirklich kostet, welche Kantone den fossilen Ersatz verbieten und wo Gasnetze bereits ein gesetzliches Enddatum haben — mit Rechnung.

Der Gaskessel ist zwölf Jahre alt und läuft einwandfrei. Die Frage ist nicht, ob er hält, sondern ob du ihn in acht Jahren noch ersetzen darfst — und ob das Netz, an dem er hängt, dann noch existiert. Beide Antworten stehen in kantonalen und kommunalen Erlassen, die längst in Kraft sind. Sie verändern die Rechnung über die Restnutzungsdauer erheblich.
Kurzantwort
- Der Ersatz durch eine Gasheizung ist in mehreren Kantonen nicht mehr zulässig oder nur unter Bedingungen — die Vorschrift steht im kantonalen Energiegesetz, nicht im Baurecht.
- Gas kostet 2026 rund 12 bis 14 Rappen je Kilowattstunde für ein Einfamilienhaus, inklusive Fixgebühren und CO2-Abgabe.
- Die CO2-Abgabe liegt bei 120 Franken je Tonne, das sind 2,158 Rappen je Kilowattstunde Erdgas im Jahr 2026.
- Zwei Enddaten sind bereits Gesetz: Basel-Stadt beendet die Gasversorgung zur Wärmeerzeugung 2037, die Stadt Zürich will das Verteilnetz möglichst bis 2040 stilllegen.
- Rechne in Kilowattstunden, nicht in Rappen. Der Systemvergleich entscheidet sich am Wirkungsgrad, nicht am Tarif des laufenden Jahres.
Welche Restnutzungsdauer deine Gasheizung hat
Eine amtliche Schweizer Lebensdauertabelle für Gasheizungen gibt es nicht, aber zwei belastbare Anhaltspunkte. EnergieSchweiz rechnet für Heizsysteme allgemein mit «einer Lebensdauer von durchschnittlich 20 Jahren». Und die Stadt Winterthur hat für die Restwertentschädigung bei Netzstilllegungen verbindlich festgelegt: «die ordentliche Lebenserwartung von 20 Jahren» für ein Gasgerät und «40 Jahren» für eine Gasleitung.
Damit hast du eine Rechengrösse: Baujahr plus 20. Liegt dieses Datum nach dem Enddatum deines Netzes oder nach dem Zeitpunkt, ab dem dein Kanton den fossilen Ersatz nicht mehr zulässt, entscheidet nicht mehr der Kessel, sondern das Recht.
Welche Kostenbestandteile den Gaspreis bilden
Die Schweiz kennt für Gas kein Unbundling; eine amtliche Aufteilung in Energie, Netz und Abgaben wird nicht publiziert. Der Preisüberwacher erhebt deshalb den Gesamtpreis. Für den Verbrauchertyp II — «Einfamilienhaus, durchschnittlicher Jahresverbrauch von 20’000 kWh, Heizung mit Warmwasser, Kesselleistung 12 kW» — enthält der ausgewiesene Preis «die fixen Gebühren (Grundgebühr und Leistungspreis), die konsumabhängigen Energiegebühren und die CO2-Abgabe», ohne Mehrwertsteuer.
| Versorgungsgebiet | Gaspreis Typ II, Stand 2026 |
|---|---|
| Winterthur (Stadtwerk Winterthur) | 11,94 Rp./kWh, Stand April 2026 |
| Luzern (ewl energie wasser luzern) | 12,15 Rp./kWh, Stand Mai 2026 |
| Basel (IWB) | 13,86 Rp./kWh, Stand August 2026 |
Alle drei Angaben verstehen sich inklusive der CO2-Abgabe von 2,158 Rappen je kWh und ohne Mehrwertsteuer. Die CO2-Abgabe selbst ist gesetzlich fixiert: Anhang 11 der CO2-Verordnung nennt «Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO2» und für Erdgas in gasförmigem Zustand 321.60 Franken je 1’000 Kilogramm. Der Umrechnungsansatz je Kilowattstunde wird jährlich neu berechnet und vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit genehmigt.
⚠ Das CO2-Gesetz erlaubt dem Bundesrat in Art. 29, den Abgabesatz auf bis zu 120 Franken je Tonne zu erhöhen — dieser Höchstwert ist erreicht. Eine weitere Erhöhung braucht eine Gesetzesänderung, nicht bloss einen Verordnungsbeschluss. Wer die Gasrechnung fortschreibt, sollte also nicht mit einer automatisch steigenden Abgabe rechnen, sondern mit dem Netzrisiko.
Was passiert, wenn die Gemeinde das Gasnetz zurückbaut
Das ist der Punkt, der die Rechnung am stärksten verändert — und er ist an mehreren Orten bereits geltendes Recht.
Basel-Stadt. Das IWB-Gesetz bestimmt seit der Änderung vom 11. Januar 2023: «Die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung im Kanton Basel-Stadt endet im Jahr 2037.» Für Bereiche im Fernwärmegebiet, in denen bis dahin noch keine Fernwärme abgegeben werden kann, sind befristete Ausnahmen möglich. Bereits seit dem 13. Dezember 2021 gilt zudem: Die IWB dürfen Leitungsabschnitte stilllegen, wenn der Energierichtplan es vorsieht oder eine notwendige Erneuerung unwirtschaftlich ist; betroffene Bezügerinnen und Bezüger sind «mindestens zwei Jahre im Voraus» zu informieren. Das kantonale Energiegesetz enthält dafür einen eigenen Abschnitt zur Entschädigung, unter anderem für Gaszentralheizungen, «sofern die durchschnittliche Lebensdauer der Anlage noch nicht erreicht ist».
Stadt Zürich. Die Wärmeversorgungsverordnung, vom Gemeinderat am 16. März 2022 beschlossen und seit 1. Juli 2023 in Kraft, ist deutlich: «Eigentümerinnen und Eigentümer verwenden für Heizung und Warmwasser von Gebäuden und für Gaskochstellen spätestens ab 2040 kein fossiles Gas mehr.» Zum Netz: Der Stadtrat legt fest, «in welchen Gebieten und zu welchem Zeitpunkt das Gasverteilnetz ganz oder teilweise stillgelegt wird; diese Stilllegungen erfolgen möglichst bis 2040.» Angekündigt wird «mindestens zehn Jahre im Voraus», in Gebieten mit thermischen Netzen mindestens fünf. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht für Gasgeräte, «die nach der Ankündigung einer Gasnetzstilllegung installiert wurden».
Winterthur. Die Gasabgabeverordnung erlaubt seit dem 1. Dezember 2021: «Stadtwerk kann Teile der Gasversorgung stilllegen», mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren. Die Restwertentschädigung ist beziffert: 5 Prozent des Anschaffungswerts je verbleibendem Jahr bis zur ordentlichen Lebenserwartung von 20 Jahren beim Gasgerät, 2,5 Prozent bis 40 Jahren bei der Gasleitung. Der Bund hält in seinem Bericht zum Gasrückzug fest, Winterthur wolle Gebiete in einem bestehenden Wärmeverbund bereits 2030 stilllegen, Gebiete ohne Wärmeverbund per 2033, angekündigt jeweils zehn Jahre im Voraus.
Welche Vorschrift beim Ersatz greift
| Kanton | Regel beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten |
|---|---|
| Zürich | ausschliesslich erneuerbare Energien, wenn technisch möglich und die Lebenszykluskosten um höchstens 5 Prozent steigen; sonst höchstens 90 Prozent nicht erneuerbar |
| Glarus | Wärmeerzeuger ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen oder Anschluss an ein Wärmenetz; der Ersatz ist bewilligungspflichtig |
| Zug | Anteil nicht erneuerbarer Energien höchstens 80 Prozent; Bauanzeige nötig; Befreiungen ausdrücklich nicht zulässig |
| Basel-Stadt | Umstellung auf erneuerbare Energien, soweit technisch möglich und ohne Mehrkosten; sonst höchstens 80 Prozent fossil, nachzuweisen über Standardlösung, Minergie oder GEAK-Klasse C; fossile Installation ist meldepflichtig |
| Basel-Landschaft | ab 1. Januar 2026 auch beim Kesselersatz erneuerbares System, soweit technisch möglich und über die Lebensdauer wirtschaftlich; sonst Ausnahmebewilligung |
| Luzern | Anteil nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent; als Variante der Nachweis von mindestens 20 Prozent regionalem Biogas über die Lebensdauer |
| Bern | Ersatz ist meldepflichtig; bei Gebäuden über 20 Jahren Standardlösung oder Nachweis der Gesamtenergieeffizienz |
| St. Gallen | Bewilligung bei GEAK-Klasse D, Minergie, 20 Prozent erneuerbarem Brennstoff über 20 Jahre oder Standardlösung |
Die Richtung geben die MuKEn 2025 vor. Art. 1.29 verlangt beim Ersatz, dass «der Wärmebedarf vollständig mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme gedeckt wird»; liegen die Lebenszykluskosten des erneuerbaren Systems mindestens 25 Prozent höher, genügen 20 Prozent. Art. 1.30 setzt das Fernziel: «Ab 2050 sind alle Wärmeerzeugungsanlagen, welche mit Brennstoffen betrieben werden, vollständig mit erneuerbaren Brennstoffen zu betreiben.»
Für Härtefälle gibt es einen Weg. Der Kanton Zürich kann bei einem geltend gemachten finanziellen Härtefall «Aufschub längstens bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren» und lässt ihn im Grundbuch anmerken — für selbstgenutztes Eigentum, wenn die Zusatzinvestition zu marktüblichen Bedingungen nicht finanzierbar ist. Dieselbe Konstruktion sehen die MuKEn 2025 in Art. 1.29 Abs. 3 vor.
Die Rechnung über fünfzehn Jahre
Ein Haus mit 20’000 kWh Wärmebedarf im Jahr. Verglichen werden die Energiekosten, weil sie die einzige Grösse sind, für die amtliche Schweizer Preise vorliegen.
| Variante | Verbrauch je Jahr | Preis je kWh | Kosten je Jahr | Kosten über 15 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| Gas weiterbetreiben, günstiges Netz | 20’000 kWh Gas | 11,94 Rp. | 2’388 Fr. | 35’820 Fr. |
| Gas weiterbetreiben, teures Netz | 20’000 kWh Gas | 13,86 Rp. | 2’772 Fr. | 41’580 Fr. |
| Wärmepumpe, Rechenvariante Jahresarbeitszahl 3,0 | 6’667 kWh Strom | 27,7 Rp. | 1’847 Fr. | 27’705 Fr. |
| Wärmepumpe, Rechenvariante Jahresarbeitszahl 3,5 | 5’714 kWh Strom | 27,7 Rp. | 1’583 Fr. | 23’745 Fr. |
Die Differenz über fünfzehn Jahre liegt damit zwischen rund 8’000 und 18’000 Franken zugunsten der Wärmepumpe — allein bei den Energiekosten, bevor ein einziger Förderfranken eingerechnet ist.
⚠ Drei Ehrlichkeiten dazu. Erstens sind 3,0 und 3,5 Rechenvarianten, keine Aussage über deine Anlage; die massgebende Jahresarbeitszahl muss in der Offerte stehen. Zweitens ist 27,7 Rappen der Medianwert eines Haushalts mit 4’500 kWh nach der ElCom-Erhebung für 2026; viele Netzbetreiber führen für Wärmepumpen einen eigenen, oft tieferen Tarif. Drittens fehlen die Investitionskosten, weil es dafür keine amtliche Schweizer Preisstatistik gibt.
Was dagegen belegt ist, sind die Beiträge. Für den Ersatz einer fossilen Heizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe zahlen die Kantone 2026 sehr unterschiedlich:
| Kanton | Beitrag Luft-Wasser-Wärmepumpe |
|---|---|
| Basel-Stadt | 8’000 Fr. + 250 Fr./kWth (in vier Fernwärmegebieten halbiert oder gestrichen) |
| Bern | 6’000 Fr. pauschal bis 15 kW |
| Basel-Landschaft | 5’000 Fr. + 200 Fr./kWth beim Ersatz einer fossilen oder elektrischen Heizung |
| Luzern | 4’000 Fr. pauschal bis 15 kW |
| Solothurn | 3’550 Fr. pauschal bis 15 kWth |
| Aargau | 3’000 Fr. + 60 Fr./kWth, dazu 350 Fr. für das Wärmepumpen-System-Modul |
| Zürich | 2’900 Fr. bis 15 kWth, dazu 350 Fr. für das WPSM-Anlagenzertifikat |
| St. Gallen | 2’800 Fr. bis 20 kWth |
| Thurgau | ⛔ keine Förderung für Anlagen bis 70 kWth — für ein Einfamilienhaus also nichts |
Welche Zwischenlösungen tragfähig sind
- Reparieren statt ersetzen, solange die Anlage die Emissionsvorschriften einhält. Das verschiebt den Entscheid, ohne ihn zu präjudizieren — in einem Netz mit angekündigtem Enddatum oft die vernünftigste Wahl.
- Anschluss an ein Wärmenetz, wo eines geplant ist. Basel-Stadt erlaubt ausdrücklich, einen defekten Wärmeerzeuger befristet bis zum Anschluss fossil zu ersetzen — mit der Auflage, dass der Anschluss erfolgt, «sobald der Anschluss möglich wird», und die fossile Anlage dann umgehend stillzulegen und auszubauen ist.
- Biogas mit Nachweis, wo es das kantonale Recht als Variante zulässt. Luzern verlangt den Nachweis, über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers mindestens 20 Prozent regionales Biogas einzusetzen — eine Bindung über zwanzig Jahre, keine Jahresentscheidung.
- ⛔ Keine Occasionsanlage als Überbrückung, wenn dein Kanton den fossilen Ersatz an Bedingungen knüpft: Der Einbau ist rechtlich ein Ersatz und löst dieselben Anforderungen aus wie ein neues Gerät.
Was heisst das für dich
Klär in dieser Reihenfolge. Erstens: Wann ist Baujahr plus 20 erreicht? Zweitens: Was sagt dein Kanton zum Wärmeerzeugerersatz — die kantonale Energiefachstelle gibt dir den Artikel und die Standardlösungen. Drittens: Gibt es für dein Gasnetz einen Stilllegungsbeschluss oder einen Energierichtplan mit Stichjahr? Das erfährst du beim Werk, nicht beim Heizungsinstallateur. Erst danach holst du zwei Offerten und setzt Jahresarbeitszahl, Förderbeitrag und deinen eigenen Stromtarif ein. Und wenn der Kessel heute noch läuft: Der teuerste Zeitpunkt für diesen Entscheid ist der Tag, an dem er es nicht mehr tut.
Weiterlesen
- Fernwärme: was du unterschreibst — die Alternative, die in vielen Netzgebieten den Entscheid abnimmt
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- Der hydraulische Abgleich — die Position, die über die Jahresarbeitszahl der neuen Anlage mitentscheidet
- Im Forum: Wann Gasheizung ersetzen? — und der Systemvergleich Gasheizung gegen Luft-Wasser-Wärmepumpe
Quellen
- Preisüberwacher, Gaspreisvergleich — Definition des Verbrauchertyps II, Gesamtpreis inklusive Fixgebühren und CO2-Abgabe, Tarife der einzelnen Versorger
- CO2-Verordnung (SR 641.711), Art. 94 und Anhang 11 — 120 Franken je Tonne CO2, 321.60 Franken je 1’000 kg Erdgas
- gazenergie, CO2-Abgabe 2026 — vom BAZG genehmigter Ansatz von 2,158 Rappen je Kilowattstunde
- ElCom, Leicht sinkende Strompreise 2026 — Medianhaushalt 27,7 Rappen je Kilowattstunde
- EnDK, MuKEn 2025, Teil F — vollständig erneuerbare Deckung beim Ersatz, 25-Prozent-Ausnahme, Härtefallaufschub, Fernwärme mit 70 Prozent, Fernziel 2050
- Kanton Basel-Stadt, IWB-Gesetz SG 772.300 — Ende der Erdgasversorgung zur Wärmeerzeugung 2037, Stilllegung von Leitungsabschnitten, zwei Jahre Vorlauf
- Stadt Zürich, Wärmeversorgungsverordnung — kein fossiles Gas ab 2040, Stilllegung möglichst bis 2040, Ankündigungsfristen, Entschädigung
- Stadt Winterthur, Verordnung über die Abgabe von Gas SRS 7.6-6 — Stilllegungsrecht, zweijährige Kündigungsfrist, Restwertentschädigung
- EnergieSchweiz und BFE, Gasrückzug beim Aufbau thermischer Netze (2024) — kantonale Kompetenz, Modul F der MuKEn, Fallbeispiel Winterthur mit den Stichjahren 2030 und 2033


