Welche Vorschriften beim Heizungsersatz in deinem Kanton gelten
Warum beim Heizungsersatz nicht der Bund entscheidet, was die MuKEn 2025 verlangen, wie vier Kantone es geregelt haben und welche Ausnahmen es gibt.

Der Kessel ist ausgefallen, der Installateur hat eine Offerte für ein gleichwertiges Gerät dabei, und die Gemeinde sagt am Telefon, das gehe so nicht mehr. Wer recht hat, steht weder im Bundesrecht noch in der Offerte, sondern in einem Paragrafen deines kantonalen Energiegesetzes. Und die Kantone haben diese Frage auffällig unterschiedlich beantwortet — die Bandbreite reicht von 10 bis 100 Prozent erneuerbarer Deckung.
Kurzantwort
- Beim Heizungsersatz entscheidet der Kanton, nicht der Bund. Art. 45 Abs. 3 Bst. a des Energiegesetzes verpflichtet die Kantone nur, überhaupt eine Grenze für den nicht erneuerbaren Anteil festzulegen.
- Die MuKEn sind eine Empfehlung, kein Gesetz. Verbindlich wird eine Bestimmung erst mit der Übernahme ins kantonale Recht; die EnDK zielt für die Ausgabe 2025 auf eine Umsetzung bis 2030.
- Die Anforderung liegt heute zwischen 10 und 100 Prozent. Graubünden verlangt 10 Prozent Einsparung oder erneuerbare Deckung, Aargau und Schwyz höchstens 90 Prozent nicht erneuerbar, die MuKEn 2025 grundsätzlich vollständig erneuerbar.
- Fast überall ist der Ersatz melde- oder anzeigepflichtig. Wer erst nach dem Einbau meldet, verliert die Wahl zwischen den Standardlösungen.
- Härtefälle und Befreiungen sind ausdrücklich vorgesehen — sie muss man aber vor dem Bau geltend machen, nicht nachher.
Woher die Vorschrift kommt, die dein Installateur zitiert
Das Energiegesetz des Bundes regelt den Heizungsersatz nicht selbst. Es delegiert. Art. 45 Abs. 2 hält fest, die Kantone «erlassen Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden», und Abs. 3 nennt die Themen, zu denen sie insbesondere Vorschriften erlassen müssen: den «maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser» sowie «die Neuinstallation und über den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen».
Damit ist die Zuständigkeit klar, die Höhe der Anforderung aber offen. Um trotzdem 26 verschiedene Rechtsordnungen zu vermeiden, gibt die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich heraus, kurz MuKEn. Die aktuelle Ausgabe wurde an der Plenarversammlung vom 29. August 2025 verabschiedet. Sie besteht aus einem Basismodul, dessen Übernahme die EnDK allen Kantonen dringend empfiehlt, und aus dreizehn weiteren Modulen, bei denen die Kantone frei sind — mit der Auflage, ein übernommenes Modul unverändert zu übernehmen.
⚠ Der entscheidende Punkt für dich: Eine MuKEn-Bestimmung gilt für dein Haus erst, wenn dein Kanton sie in Gesetz oder Verordnung überführt hat. Der Terminplan der EnDK «zielt auf eine Umsetzung der MuKEn 2025 bis 2030». Bis dahin gelten in den meisten Kantonen weiterhin Bestimmungen, die auf der Ausgabe 2014 beruhen. Wer heute eine Offerte prüft, prüft also kantonales Recht in einer Übergangsphase.
Was die MuKEn 2025 beim Wärmeerzeugerersatz verlangen
Art. 1.29 Abs. 1 ist der Kern: «Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten sind diese so auszurüsten, dass der Wärmebedarf vollständig mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme gedeckt wird.»
Als erfüllt gilt das nach Art. 1.34 mit Wärmepumpe, Holzfeuerung, Fernwärme, Solarthermie, nicht anderweitig nutzbarer Abwärme oder einer Kombination daraus. Für die Fernwärme setzt Art. 1.32 eine Bedingung: mindestens 70 Prozent der Wärme müssen ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt werden.
Die Abweichung steht in Abs. 2. Liegen die Lebenszykluskosten des erneuerbaren Systems «mindestens 25 Prozent mehr als bei einem mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeuger», genügen 20 Prozent Einsparung oder erneuerbare Deckung. Gerechnet wird dabei nicht mit deinem tatsächlichen Verbrauch, sondern mit einem normierten Wert: «ein massgebender Wärmebedarf für Raumwärme und Warmwasser von 100 kWh/(m2 a)». Der Vergleich selbst ist in Art. 1.35 Abs. 3 vorgeschrieben — gegenüberzustellen sind die Jahreskosten eines fossilen Ersatzes samt Zusatzmassnahmen und diejenigen von Fernwärme, Luft-Wasser-Wärmepumpe und Erdsonden-Wärmepumpe, soweit verfügbar und zulässig.
Wie vier Kantone dieselbe Frage beantwortet haben
| Kanton | Anforderung beim Wärmeerzeugerersatz | Verfahren | Ausdrückliche Befreiung |
|---|---|---|---|
| Graubünden (Art. 10a EnG) | mindestens 10 Prozent des massgebenden Energiebedarfs einsparen oder erneuerbar decken; die Regierung darf auf höchstens 20 Prozent erhöhen | meldepflichtig, vollzogen durch die Gemeinden | Bauten mit Baubewilligung ab 1992, Minergie-Zertifizierung oder GEAK-Gesamteffizienzklasse D |
| Aargau (§ 7a EnergieG) | Anteil nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent, nachzuweisen über eine Standardlösung | meldepflichtig | Härtefall nach § 7b, wenn eigene Mittel fehlen |
| Schwyz (§ 8d EnergieG) | Anteil nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent | Meldeverfahren mit Nachkontrolle | GEAK-Klasse D genügt als eigener Erfüllungsweg |
| Zug (§ 4c EnergieG) | Anteil nicht erneuerbarer Energie höchstens 80 Prozent | Bauanzeige | Befreiungen ausdrücklich nicht zulässig |
Die Tabelle zeigt drei Dinge auf einmal. Erstens: Die Zahl allein sagt wenig — Graubünden verlangt 10 Prozent, befreit dafür aber jedes Haus mit Baubewilligung ab 1992 gar nicht erst. Zweitens: Das Verfahren unterscheidet sich, und mit ihm der Zeitpunkt, zu dem du dich festlegen musst. Drittens: Zug schliesst Befreiungen ausdrücklich aus, obwohl sein Grenzwert der strengste der vier ist.
⛔ Diese vier Kantone stehen hier als Muster, nicht als Auswahl. Für die anderen 22 gilt dasselbe Vorgehen: kantonales Energiegesetz aufrufen, den Artikel zum Wärmeerzeugerersatz lesen, danach die Verordnung mit den Standardlösungen. Welche Kantone den fossilen Ersatz weitergehend einschränken und wo bereits ein Enddatum für das Gasnetz im Gesetz steht, steht in unserem Artikel zum Ersatz einer Gasheizung.
Welche Ausnahmen und Härtefälle vorgesehen sind
Vier Wege stehen offen, und sie schliessen sich nicht aus.
- Der Erfüllungsweg über einen Nachweis. Nach Art. 1.35 Abs. 1 der MuKEn 2025 ist die Anforderung erfüllt, wenn innert drei Jahren zwei Standardmassnahmen umgesetzt werden, das Gebäude nach Minergie zertifiziert ist oder die GEAK-Gesamtenergieeffizienz die Klasse B erreicht. Schwyz und Graubünden lassen dafür bereits die Klasse D genügen.
- Der Aufschub im Härtefall. Art. 1.29 Abs. 3: «Wird für die Umsetzung ein finanzieller Härtefall für selbstgenutztes Wohneigentum geltend gemacht, kann die Behörde einen Aufschub von bis zu drei Jahren nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.» Der Aargau geht einen Schritt weiter und befreit ganz, wenn «für die Umsetzung eigene Mittel fehlen».
- Die befristete Befreiung wegen eines Wärmenetzes. Art. 1.36 Abs. 1 erlaubt eine Befreiung für höchstens acht Jahre ab dem Ersatz, wenn ein behördenverbindlicher Energierichtplan vorliegt und der Anschluss vertraglich vereinbart ist. Beides zusammen, nicht eines davon.
- Der Weg über erneuerbare Brennstoffe. Er ist möglich, aber teuer erkauft: Art. 1.35 Abs. 2 verlangt, dass die Herkunftsnachweise «für die gesamte Lebensdauer des Heizkessels von zwanzig Jahren» einmalig im Bewilligungsverfahren vorgelegt werden. Das ist eine Bindung über zwei Jahrzehnte, keine Jahresentscheidung. Aargau und Schwyz kennen dieselbe Konstruktion mit 20 Jahren.
Welche Fristen unabhängig vom Defekt laufen
Der Heizungsersatz ist nicht immer ein Ereignis, das du auslöst. In mehreren Kantonen läuft eine Sanierungsfrist, die den Zeitpunkt vorgibt.
Der Kanton Thurgau bestimmt, dass bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem, die als Hauptwärmeerzeuger betrieben werden, «bis Ende 2035 durch Heizungen zu ersetzen» sind. Der Kanton Schwyz setzt dieselbe Frist in § 22a auf 2050. Der Aargau verlangt keinen Ersatz per Stichjahr, dafür aber, dass Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten mit zentralen Elektroheizungen innerhalb von fünf Jahren einen GEAK Plus erarbeiten lassen, der aufzeigt, wie sich die Heizung ersetzen lässt.
Für die Zukunft setzen die MuKEn 2025 zwei Marken: Art. 1.30 verlangt, dass ab 2050 alle brennstoffbetriebenen Wärmeerzeugungsanlagen vollständig mit erneuerbaren Brennstoffen laufen. Und Art. 1.37 zieht die Meldepflicht vor — wer am 1. Januar 2045 noch fossil feuert, muss bis zum 31. Dezember 2046 aufzeigen, wie die Wärmeerzeugung ab 2050 erneuerbar erfolgt.
⚠ Bei den Elektroheizungen hat die EnDK die Übergangszeit gekürzt: Sie stand in den MuKEn 2014 bei 15 Jahren und wird in den MuKEn 2025 «auf 5 Jahre angepasst, so dass weiterhin die gleiche Frist zur Anwendung kommt». Der Stichtag verschiebt sich also nicht, aber die Frist beginnt nicht neu.
Wie du die für dich geltende Fassung findest
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge, alle vor der Bestellung:
- Kantonales Energiegesetz aufrufen. Die Sammlung aller 26 kantonalen Energiegesetze und -verordnungen führt die EnDK auf ihrem Portal Energiehub Gebäude. Such den Artikel mit dem Stichwort «Wärmeerzeugerersatz» oder «Erneuerbare Wärme bei Ersatz des Wärmeerzeugers».
- Kantonale Energieverordnung dazunehmen. Dort stehen die Standardlösungen, die Berechnungsweise und die Bagatellgrenzen. Der Gesetzesartikel allein sagt dir nicht, was du konkret einbauen darfst.
- Verfahren klären. Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht — und bei wem. In Graubünden vollziehen die Gemeinden, in anderen Kantonen die kantonale Fachstelle. Das Formular kommt vor dem Kaufvertrag.
- Verbindliche Auskunft holen. Die kantonalen Energiefachstellen sind auf demselben Portal mit Adresse und Telefonnummer aufgeführt. Eine schriftliche Auskunft der Fachstelle ist im Streitfall mehr wert als jede Zusicherung im Verkaufsgespräch.
Was heisst das für dich
Klär die Rechtslage, bevor der Kessel ausfällt, nicht danach — im Defektfall entscheidest du unter Zeitdruck und verlierst genau die Wahlmöglichkeiten, die dir das Gesetz einräumt. Lies zuerst den Artikel zum Wärmeerzeugerersatz in deinem kantonalen Energiegesetz, dann die Verordnung mit den Standardlösungen, und ruf danach die kantonale Energiefachstelle an. Wenn ein Wärmenetz geplant ist oder du die Zusatzinvestition nicht stemmen kannst, meld das im Verfahren an: Aufschub und Befreiung gibt es nur auf Antrag und nur vorher. Und wenn dein Kanton heute noch 90 Prozent nicht erneuerbar zulässt: Der Terminplan der EnDK zielt auf 2030, und eine Heizung, die du jetzt einbaust, läuft zwanzig Jahre.
Weiterlesen
- Gasheizung ersetzen: welche Rechnung heute noch aufgeht — die kantonalen Einschränkungen im Detail und die Enddaten der Gasnetze
- Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Erdsonde — welches erneuerbare System die Anforderung wie erfüllt
- Förderbeiträge kumulieren — wie Kantons- und Gemeindebeitrag beim Ersatz zusammenwirken
- Elektroheizung und Elektroboiler ersetzen — für alle, bei denen eine Sanierungsfrist läuft
- Im Forum: Ölheizung ersetzen und Elektroheizung mit Einzelspeichern ersetzen
Quellen
- Energiegesetz (EnG, SR 730.0), Stand 1. Januar 2026 — Art. 45 Abs. 2 und 3: Delegation an die Kantone, maximal zulässiger Anteil nicht erneuerbarer Energien, Ersatz elektrischer Widerstandsheizungen
- EnDK, MuKEn 2025 vom 29. August 2025 — Art. 1.29 bis 1.37: vollständige erneuerbare Deckung, 25-Prozent-Ausnahme, Härtefallaufschub, achtjährige Befreiung bei Wärmenetzanschluss, Fernziel 2050
- EnDK, MuKEn 2025: Terminplan und Übernahme ins kantonale Recht — Umsetzung bis 2030, Basismodul und weitere Module
- Kanton Aargau, Energiegesetz SAR 773.200 — § 7a Meldepflicht und 90-Prozent-Grenze, § 7b Härtefälle, GEAK Plus bei Elektroheizungen
- Kanton Graubünden, Energiegesetz BR 820.200 — Art. 10a: 10 Prozent, Erhöhung auf maximal 20 Prozent, Befreiung ab Baubewilligung 1992
- Kanton Schwyz, Kantonales Energiegesetz SRSZ 420.100 — § 8d Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz, § 22a Frist 2050 für Elektroheizungen
- Kanton Thurgau, Energienutzungsgesetz RB 731.1 — Ersatz von Wärmeerzeugern und Frist Ende 2035 für Elektroheizungen
- EnDK, kantonale Energiefachstellen — Adressen für die verbindliche Auskunft, dazu die Sammlung der kantonalen Energiegesetze


