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Recht & Versicherung

Handwerkerrechnung zu hoch: Kostenvoranschlag, Festpreis oder Stundenlohn

Zehn Prozent Überschreitung gelten laut Bundesgericht nicht als unverhältnismässig, und darüber wird nur die Hälfte gekürzt. So rechnest du es durch.

Vogelperspektive auf einen unterschriebenen Bauvertrag, eine mit rotem Bleistift eingekreiste Schlussrechnung und einen kleinen Taschenrechner.

Der Badumbau war auf drei Wochen und ungefähr 38’000 Franken angesetzt. Jetzt läuft die siebte Woche, und die Rechnung liegt bei 61’000. Du fragst dich, ob diese Handwerkerrechnung zu hoch ist und ob du sie bezahlen musst. Die Antwort hängt an einem einzigen Wort in deinem Vertrag: Stand dort «Festpreis», «Kostenvoranschlag» oder «nach Aufwand»?

Kurzantwort

  • Festpreis (Art. 373 OR): Der Unternehmer «ist verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern». Auch nicht, wenn er sich verkalkuliert hat.
  • Kostenvoranschlag als ungefährer Ansatz (Art. 375 OR): Wird er «unverhältnismässig überschritten», hast du bei Bauten auf deinem Grund Anspruch auf «eine angemessene Herabsetzung des Lohnes».
  • Das Bundesgericht setzt dafür eine Faustregel: 10 Prozent Überschreitung sind im Regelfall noch nicht unverhältnismässig, und über dieser Grenze wird der Werkpreis nur um die Hälfte des überschiessenden Betrags gesenkt (BGE 115 II 460).
  • Ohne Preisabrede (Art. 374 OR) wird «nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers» abgerechnet — dann brauchst du Ausmass- und Regierapporte.
  • Eine Rechnung «aus Handwerksarbeit» verjährt erst nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR).

Drei Vertragsarten, drei völlig verschiedene Rechtslagen

Festpreis / PauschalpreisKostenvoranschlag (ungefährer Ansatz)Nach Aufwand / Regie
NormArt. 373 ORArt. 375 ORArt. 374 OR
Preis im Vorausgenau bestimmtungefähr genanntnicht oder nur teilweise bestimmt
Mehraufwand des Unternehmersgeht zu seinen LastenToleranz- und Halbierungsregelgeht zu deinen Lasten, soweit belegt
Dein Hebel bei einer hohen RechnungVertrag vorlegenHerabsetzung nach Art. 375 Abs. 2 ORAusmass, Rapporte, Stundenansatz prüfen
Was du vorher aushandeln musstLeistungsumfang, damit «Zusatzaufträge» nicht alles aushebelnob es ein Ansatz oder eine Zusicherung istStundenansatz, Regiezuschläge, Fahrzeit

Art. 373 OR ist eindeutig und wird oft unterschätzt. Absatz 1: «Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.» Absatz 3 zieht die Gegenrichtung: Du zahlst «auch dann den vollen Preis, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht». Der Festpreis ist eine Wette, die beide Seiten eingehen.

Die Ausnahme steht in Absatz 2: Bei «ausserordentlichen Umständen, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren», kann das Gericht eine Preiserhöhung oder die Vertragsauflösung bewilligen. Das ist eine hohe Schwelle — nicht «wir haben uns verschätzt».

Die Rechnung, die du kennen musst

Der Kernsatz stammt aus BGE 115 II 460, einem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Dezember 1989 zu einem Einfamilienhaus. Die Regeste lautet: «Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen.»

In der Erwägung heisst es dazu: «Lehre und Rechtsprechung nehmen bei der Anwendung von Art. 375 Abs. 2 OR als Faustregel eine Toleranzgrenze von 10% an, in welchem Umfange die Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes noch nicht als übermässig erscheine. Ferner wird im Normalfall der Werkpreis gemäss Art. 374 OR um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabgesetzt.»

Rechnen wir das an einem Beispiel durch. Ungefährer Kostenansatz 400’000 Franken, Abrechnung 500’000 Franken:

SchrittBetrag
Ungefährer Ansatz400’000.–
Toleranz 10 Prozent, geht zu deinen Lasten40’000.–
Toleranzgrenze440’000.–
Abrechnung500’000.–
Überschiessender Betrag über der Toleranzgrenze60’000.–
Davon die Hälfte, Herabsetzung zu deinen Gunsten30’000.–
Von dir zu zahlen470’000.–

Eine Überschreitung um 25 Prozent führt hier also nicht zu einer Rückkehr auf 400’000, sondern zu einer Reduktion von 6 Prozent. Das ist die Zahl, die man kennen muss, bevor man in eine Auseinandersetzung geht.

⚠ Die Faustregel ist keine Rechenvorschrift. Das Bundesgericht hält im gleichen Urteil fest, dass von den Richtlinien «insbesondere abzuweichen» ist, «wenn die Gesamtumstände eine andere Würdigung nahelegen». Im entschiedenen Fall hielt es eine Toleranzgrenze von 20 Prozent für bundesrechtskonform — unter anderem, weil bloss eine grobe kubische Berechnung vorlag und die damals geltende SIA-Ordnung 102 solchen Berechnungen «lediglich einen Genauigkeitsgrad von 20–25%» beimass. Diese Prozentangabe stammt aus der 1989 geltenden Fassung der SIA-Ordnung 102; welcher Genauigkeitsgrad in deinem Fall gilt, steht in der Ordnung, die dein Vertrag nennt.

Genau diese Frage stellt sich im Forum unter Überschreitung Kostenvoranschlag: Der Architekt hatte einen Kostenvoranschlag mit «+/- 10% Genauigkeit» erstellt — und die Diskussion dreht sich darum, auf welche Bezugsgrösse sich die 10 Prozent überhaupt beziehen. Halt das im Vertrag fest, bevor gebaut wird.

Dein weiterer Hebel steht in Art. 375 Abs. 1 und 2 OR. Absatz 1 gibt dir bei unverhältnismässiger Überschreitung «sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten». Absatz 2 präzisiert für Bauten auf deinem eigenen Grund: Du kannst «eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten».

Regie und Stundenlohn: was du verlangen darfst

Ohne Preisabrede gilt Art. 374 OR: «Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.» Der Unternehmer muss also darlegen, was er geleistet hat — nicht du, dass er es nicht geleistet hat.

Ein Punkt, der viele überrascht: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, den Stundenansatz vorher bekanntzugeben. Der Katalog in Art. 10 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung zählt die Dienstleistungsbereiche mit Bekanntgabepflicht ausdrücklich auf — Coiffeurgewerbe, Garagegewerbe, Gastgewerbe und Hotellerie, Kosmetik, Fitness, Taxi, Unterhaltung, Wäschereien, Kurswesen, Fernmeldedienste, Bestattungsinstitute, Notariatsdienstleistungen und weitere. Bauhandwerk und Baugewerbe stehen nicht darin. Was du über den Ansatz wissen willst, musst du vorher fragen und schriftlich haben.

Verlang bei Regiearbeit deshalb von Beginn an:

  1. Stundenansatz je Kategorie — Vorarbeiter, Monteur, Lernender unterscheiden sich erheblich.
  2. Regierapporte, gegengezeichnet, spätestens wöchentlich. Ein Rapport, den du erst mit der Rechnung siehst, ist schwer zu bestreiten.
  3. Behandlung von Fahrzeit, Anfahrtspauschale, Kleinmaterial und Entsorgung — hier entstehen die Differenzen, nicht beim Stundenansatz.
  4. Ausmass bei Positionen nach Fläche oder Laufmeter, gemeinsam aufgenommen.

Wie unangenehm die Situation ohne diese Unterlagen wird, zeigt der Thread Regiearbeit völlig übertrieben: Rechnung ohne genaue Ausweisung der Arbeiten, Regiebericht erst auf Nachfrage.

Was du tust, wenn die Handwerkerrechnung zu hoch ist

  1. Nicht sofort vollständig zahlen, aber auch nicht schweigen. Nach Art. 372 Abs. 1 OR ist die Vergütung bei der Ablieferung fällig. Wer nichts sagt und nichts zahlt, gerät nach Art. 102 OR in Verzug und schuldet nach Art. 104 Abs. 1 OR fünf Prozent Verzugszins.
  2. Unbestrittenen Teil bezahlen, bestrittenen Teil bezeichnen. Schriftlich, mit Betrag und Begründung je Position. Ein pauschales «Rechnung zu hoch» hilft niemandem, auch dir nicht.
  3. Die Grundlage benennen. Festpreis nach Art. 373 OR, Herabsetzung nach Art. 375 Abs. 2 OR oder Bestreitung des Aufwands nach Art. 374 OR — das sind drei verschiedene Diskussionen.
  4. Unterlagen einfordern: Rapporte, Ausmasse, Lieferscheine, Nachtragsaufträge mit Datum und Unterschrift.
  5. Schlichtung, wenn keine Einigung kommt. Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch voraus; im Schlichtungsverfahren werden nach Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen. Bis zu einem Streitwert von 2’000 Franken kann die Behörde auf deinen Antrag selbst entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO); ab 100’000 Franken können beide Seiten gemeinsam auf die Schlichtung verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO).

⚠ Rechne mit dem Bauhandwerkerpfandrecht. Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB muss die Eintragung «bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit» erfolgen. Ein Unternehmer, dessen Rechnung du bestreitest, wird diese Frist unter Umständen nutzen. Nach Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung nicht verlangt werden, wenn du für die angemeldete Forderung zuzüglich Verzugszins für zehn Jahre hinreichende Sicherheit leistest — das ist dein Gegenzug, nicht das Ende der Welt.

Und wenn die Rechnung erst Jahre später kommt

Im Forum steht die Frage als Verjährungsfrist von Handwerkerrechnung: Zwei Jahre nach dem Einzug kommt eine Rechnung für Stahlstützen. Die Antwort steht in Art. 128 Ziff. 3 OR: Forderungen «aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern» verjähren «mit Ablauf von fünf Jahren». Und Art. 129 OR hält fest, dass diese Fristen «durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden» können.

Zwei Jahre sind also zu früh für die Verjährung. Was du prüfen kannst, ist etwas anderes: ob die Leistung überhaupt beauftragt war, ob sie nicht bereits in einer Pauschale enthalten ist und ob sie tatsächlich erbracht wurde. Bei einem Festpreis nach Art. 373 OR ist die spät eintreffende Zusatzrechnung häufig nichts anderes als der Versuch, eine Fehlkalkulation nachträglich zu verlagern.

Was heisst das für dich

Such in deinem Vertrag das Wort, das die Preisart benennt, und markier es — Festpreis, Kostenvoranschlag oder nach Aufwand. Rechne dann die Toleranz- und Halbierungsregel für deinen Fall durch, bevor du eine Forderung stellst; das Ergebnis ist meist bescheidener als erwartet und macht ein Gespräch wahrscheinlicher als ein Verfahren. Bezahl den unbestrittenen Teil und bezeichne den bestrittenen mit Betrag und Position. Und lass dir künftig jeden Nachtrag mit Datum, Betrag und Unterschrift geben — das ist die einzige Vorkehrung, die alle drei Vertragsarten besser macht. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Beurteilung deines Vertrages.

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