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Recht & Versicherung

Grobfahrlässigkeit: wenn die Versicherung die Leistung kürzt

Wann eine Kürzung nach Art. 14 VVG zulässig ist, wie hoch sie sein darf, wer was beweisen muss und welche Klausel die Kürzung ganz abschaltet.

Aufsicht eines Versicherungsbriefs, eines ausgedruckten kommentierten Schadensfotos, eines roten Stifts und einer Lupe auf dem Tisch.

Der Brief kommt vier Wochen nach der Schadenmeldung, und der entscheidende Satz steht im dritten Abschnitt: Die Entschädigung werde wegen Grobfahrlässigkeit um 30 Prozent gekürzt. Keine Begründung, welche Tatsache das trägt, keine Angabe, wie die Quote zustande kommt. Beides kannst du verlangen — und beides ist der Ansatzpunkt, wenn die Kürzung zu hoch ist.

Kurzantwort

  • Grundlage ist Art. 14 Abs. 2 VVG: Der Versicherer darf kürzen, wenn du das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hast, und zwar «in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse».
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nach Art. 14 Abs. 4 VVG voll. Diese Bestimmung ist über Art. 98 VVG halbzwingend und kann vertraglich nicht zu deinen Ungunsten geändert werden.
  • Die Faustregel für die Höhe liegt laut Ombudsman meist zwischen 10 und 50 Prozent; darüber hinaus nur bei gröbstem Verschulden. Je grösser der Schaden, desto tiefer die Quote.
  • Die Beweislast trägt der Versicherer. Er muss die konkrete Sorgfaltsverletzung darlegen, nicht du deine Unschuld.
  • Es gibt Deckungen, die auf die Kürzung verzichten. Zulässig ist das, weil Art. 14 Abs. 2 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden darf.

Was «grobfahrlässig» juristisch heisst

Der Massstab ist alt und bis heute derselbe. Das Bundesgericht formuliert ihn in BGE 92 II 250: «Grob fahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt.»

Im selben Entscheid weist das Gericht die Auffassung zurück, im Versicherungsrecht sei nur ein an Vorsatz grenzendes Verhalten grobfahrlässig: Art. 14 Abs. 2 VVG «macht jedoch die Befugnis des Versicherers, seine Leistung zu kürzen, nicht von einer besonders groben, an Vorsatz grenzenden Fahrlässigkeit abhängig». Umgekehrt setzt die Abstufung nach dem Verschuldensgrad voraus, dass es leichte und schwere Fälle grober Fahrlässigkeit gibt — und genau darüber lässt sich streiten.

Der Ombudsman der Privatversicherung fasst die Praxis in einem brauchbaren Alltagssatz zusammen: Als grobfahrlässig gelte unter anderem dasjenige Verhalten, das «nicht passieren darf».

Von der groben Fahrlässigkeit zu trennen ist die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit — etwa die Pflicht, die Wasserzufuhr bei längerer Abwesenheit zu schliessen. Dafür gilt Art. 45 VVG: Der Rechtsnachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung unverschuldet war oder wenn du nachweist, dass sie «keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der … geschuldeten Leistungen» hatte.

Wie hoch die Kürzung sein darf

Hier liegt der praktische Hebel. Der Ombudsman hat in seinem Jahresbericht 2025 einen Fall dokumentiert, in dem ein Versicherer die Leistung um 75 Prozent kürzte. Die Ombudsstelle wies darauf hin, «dass gemäss den im Basler Kommentar zum VVG zitierten Bundesgerichtsentscheiden zu Art. 14 Abs. 2 VVG die Kürzungsquoten bei Grobfahrlässigkeit als allgemeine Faustregel meist zwischen 10% und 50% liegen und nur in Fällen von gröbstem Verschulden darüber hinausgehen. Dabei sei die Quote umso tiefer anzusetzen, je höher das Schadenquantitativ ausfalle.»

Der Versicherer bestätigte daraufhin, dass sich die Kürzung von 75 Prozent im konkreten Zusammenhang als unverhältnismässig erweise, und reduzierte sie auf 35 Prozent. Das ist kein Präjudiz, aber es zeigt die Bandbreite — und dass eine begründete Rückfrage etwas bewirkt.

Die Ombudsstelle ist für dich kostenlos. Über alle Bereiche führten 2025 laut Jahresbericht 495 von 2’418 schriftlich unterbreiteten Beschwerdefällen zu einer Intervention beim Versicherer; deren Erfolgsquote lag bei rund 61 Prozent.

Typische Vorwürfe rund ums Haus

VorwurfWas der Versicherer belegen mussWomit du antwortest
Wasserleitung im leeren Haus nicht entleertdass eine ausdrückliche Obliegenheit bestand und du sie kanntestHeizprotokoll, Nachweis der Frostwächter-Einstellung, Art. 45 VVG
Kerze oder Feuerstelle unbeaufsichtigtdass das Feuer daher stammt und niemand im Raum warBrandursachenbericht, Zeugen, Angaben zur Aufsicht
Fenster gekippt bei Einbruchdass gekippt im konkreten Fall offen gleichkommt und dies zum Einbruch führtePolizeirapport, Spuren am Fenster, Abwesenheitsdauer
Gebäudeunterhalt vernachlässigtden konkreten Unterhaltsmangel und den KausalzusammenhangRechnungen für Unterhaltsarbeiten, Wartungsprotokolle
Schaden zu spät gemeldetdass die Verspätung den Schaden vergrössert hatMeldedatum, Fotos, Belege der Sofortmassnahmen

Der Ombudsman gibt zu diesem Punkt eine Empfehlung, die wenig kostet und viel bringt: Belege für durchgeführte Unterhaltsarbeiten am Gebäude gut aufbewahren — sie helfen im Schadenfall, den Zustand der Liegenschaft vor einem Ereignis zu dokumentieren und spätere Beweisprobleme zu vermeiden.

Der Verzicht: die Klausel, die die Kürzung abschaltet

Das ist die praktisch wichtigste Information, und sie steht nicht im Gesetz, sondern in den Bedingungen. Das Bundesgericht hält in BGE 92 II 250 fest, es sei «im Rahmen der Vertragsfreiheit … zulässig, Art. 14 Abs. 2 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abzuändern (Gegenschluss aus Art. 98 VVG)». Der geltende Art. 98 VVG nennt unter den halbzwingenden Bestimmungen ausdrücklich «14 Absatz 4» — die volle Haftung bei leichter Fahrlässigkeit —, nicht aber Absatz 2. Der Verzicht ist also erlaubt, die Verschärfung zulasten der leichten Fahrlässigkeit nicht.

Genau deshalb wird der Verzicht als eigener Baustein verkauft. In einem öffentlich einsehbaren Bedingungswerk (Simpego, Ausgabe Dezember 2024) heisst der Abschnitt schlicht «Grobfahrlässigkeit» und lautet: «In der Hausrat-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung verzichtet simpego bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten Ereignisses auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht.»

Wichtig sind die Gegenausnahmen im selben Abschnitt: Kein Schutz besteht, wenn das Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch, unter krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit oder bei vorsätzlicher Verursachung eintritt. Der Verzicht ist also kein Freibrief, sondern deckt die Unaufmerksamkeit im Alltag.

Such in deinen Bedingungen nach den Stichworten «Grobfahrlässigkeit», «Verzicht auf Kürzung» oder «Rückgriffsverzicht». Steht dort nichts, hast du den Baustein nicht.

Wenn nicht eine Gesellschaft, sondern die kantonale Anstalt kürzt

In den 19 Kantonen mit öffentlich-rechtlicher Gebäudeversicherung gilt nicht das VVG, sondern kantonales Recht — inhaltlich aber dasselbe Muster. Im Kanton Zürich hält § 70 des Gebäudeversicherungsgesetzes fest, die Entschädigung werde nach dem Verschulden gekürzt, wenn der Versicherte «den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat». Im Kanton Bern sagt Art. 32 Abs. 2 des Gebäudeversicherungsgesetzes dasselbe.

Zwei Zürcher Besonderheiten lohnen den Blick. Nach § 71 haftet die Anstalt gegenüber ungedeckten Grundpfandgläubigern selbst dann bis zur Höhe der Entschädigung, wenn du den Anspruch ganz oder teilweise verwirkt hast — die Bank ist also geschützt, du schuldest den Betrag zurück. Und nach § 73 kann die Anstalt eine bereits ausbezahlte Entschädigung zurückfordern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden; dieser Anspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwerden, in jedem Fall zehn Jahre nach der Leistung.

Wie du eine Kürzung gegenüber der Versicherung bestreitest

  1. Schriftliche Begründung verlangen. Welche Tatsache genau, welche Sorgfaltspflicht, welcher Kausalzusammenhang, wie kommt die Quote zustande.
  2. Akteneinsicht verlangen. Schadenexpertise, Fotos, Rapporte — daraus ergibt sich oft, dass der Vorwurf auf einer Annahme beruht.
  3. Gegenbeweise zusammenstellen. Unterhaltsbelege, Wartungsprotokolle, Zeugen, Polizeirapport.
  4. Quote in Frage stellen. Mit der Faustregel 10 bis 50 Prozent und dem Hinweis, dass die Quote bei hohem Schaden tiefer anzusetzen ist.
  5. Ombudsman einschalten, wenn der Versicherer bei seiner Position bleibt. Das Verfahren ist kostenlos.
  6. Fristen beachten. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach Art. 46 Abs. 1 VVG fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet; kürzere Vertragsfristen sind nach Absatz 2 ungültig.

Was heisst das für dich

Nimm die Kürzung nicht als feststehende Zahl hin — sie ist eine Ermessensausübung, und Ermessen lässt sich mit Fakten korrigieren. Verlang zuerst die Begründung und die Akten, stell dann die Quote gegen die Faustregel und leg deine Unterhaltsbelege dazu. Wenn du eine neue Police abschliesst, prüf im selben Zug, ob der Verzicht auf die Kürzung enthalten ist; er kostet wenig und wirkt genau dort, wo der Alltag passiert. Und leg dir für das Haus einen Ordner mit Wartungs- und Unterhaltsbelegen an — er ist im Streitfall mehr wert als jede Erinnerung.

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