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Recht & Versicherung

Gebäudeversicherung in der Schweiz: wo sie obligatorisch ist und was sie deckt

In 19 Kantonen versichert der Kanton, in sieben die Privaten. Was gedeckt ist, was nicht, wie hoch der Selbstbehalt ist und weshalb Erdbeben fast überall fehlt.

Von oben gesehen: eine Gebäudeversicherungspolice im Ordner, ein Kantonskartenauszug und ein wasserfester Stift auf dem Tisch.

Deine Gebäudeversicherungspolice liegt im Ordner, und du hast sie nie gelesen. Dann steht Wasser im Keller, und die Anstalt lehnt ab: Infiltration sei nicht gedeckt. Genau dieser Fall füllt in unserem Forum 28 Beiträge. Was gedeckt ist, hängt an zwei Fragen — in welchem Kanton du wohnst und woher das Wasser kam.

Kurzantwort

  • 19 Kantone haben eine öffentlich-rechtliche kantonale Gebäudeversicherung (KGV) mit Monopol und Versicherungspflicht.
  • 7 Kantone kennen kein Monopol — die «GUSTAVO»-Kantone Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Obwalden. Dort versichern private Gesellschaften.
  • Kein Monopol heisst nicht automatisch keine Pflicht: Uri, Schwyz und Obwalden schreiben die Versicherung gesetzlich vor, Genf, Tessin, Wallis und Appenzell Innerrhoden nicht.
  • Wo privat versichert wird, muss der Versicherer nach Art. 33 VAG die Elementarschadendeckung in die Feuerversicherung einschliessen. Deckungsumfang und Prämientarif sind für alle Gesellschaften einheitlich und verbindlich.
  • Erdbeben ist praktisch überall ausgeschlossen (Art. 173 Abs. 3 lit. e AVO). Einzige Ausnahme unter den Kantonen: Zürich.

Gebäudeversicherung in der Schweiz: zwei Systeme, ein Land

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen hält in einem Gutachten vom November 2018 fest: «19 Kantone kennen öffentlich-rechtliche kantonale Gebäudeversicherungen und in den übrigen 7 Kantone (sogenannte «GUSTAVO»-Kantone bestehend aus Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell IR, Wallis und Obwalden) sind die Gebäude durch Privatversicherungen versichert.» Zum ersten System heisst es dort: «Die Grundeigentümer haben eine Versicherungspflicht bei ihrer KGV.» Der Schweizerische Versicherungsverband beschreibt in seiner Broschüre zur Elementarschadenversicherung von 2024 dasselbe Bild.

Das Kürzel GUSTAVO setzt sich aus den Anfangsbuchstaben zusammen — Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis, Obwalden.

⚠ Der häufigste Denkfehler: Kein Monopol heisst nicht keine Pflicht. Uri hat sein Gesetz sogar so benannt — «Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung» (RB 40.1402). Art. 3 Abs. 1 lautet: «Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei einem Versicherungsunternehmen gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu versichern.» Nach Art. 4 Abs. 1 sind Gebäude mit einem Neuwert unter 50’000 Franken ausgenommen, nach Art. 6 Abs. 1 ist zum Neuwert zu versichern.

Für Genf, Tessin, Wallis und Appenzell Innerrhoden gilt das Umgekehrte: Dort gibt es keine kantonale Versicherungspflicht. Das ist der Zustand, den man in einem Gesetz nicht findet, weil das Fehlen einer Pflicht nicht normiert wird — belegt ist er über das VKG-Gutachten, das ausdrücklich Genf, Tessin und Wallis von der Versicherungspflicht ausnimmt. Faktisch sind die Gebäude auch dort meist versichert, weil die Banken es bei der Hypothek verlangen.

Was gedeckt ist, wenn du privat versichert bist

Hier wird die Rechtslage angenehm klar, weil sie bundesrechtlich vereinheitlicht ist. Art. 33 VAG: «Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das Feuerrisiko nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliesst.» Und Absatz 2: «Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich.» Du kannst also nicht die eine Gesellschaft gegen die andere ausspielen — beim Elementarschaden bieten alle dasselbe.

Die neun gedeckten Gefahren stehen in Art. 173 Abs. 1 AVO: «Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch». Absatz 2 definiert den Sturm: «ein Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt».

Was nicht gedeckt ist — der Absatz, der die Streitfälle erklärt

Art. 173 Abs. 3 AVO nimmt aus:

  • «Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt»
  • «ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atomstruktur»
  • Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss
  • Erschütterungen aus dem Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume
  • «Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben) und vulkanische Eruptionen»

Lies diese Liste einmal langsam. Drei der häufigsten Kellerschäden stehen darin: Grundwasser, Rückstau aus der Kanalisation und mangelhafter Gebäudeunterhalt. Genau daran scheiterte der Forumsfall BE Gebäudeversicherung bezahlt nicht — «Infiltration sei von den versicherten Leistungen nicht gedeckt». Wasser, das durch die Wand drückt, ist versicherungsrechtlich etwas anderes als Wasser, das über die Erdoberfläche ins Gebäude läuft.

Art. 174 AVO schliesst zusätzlich «Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen» aus. Und Art. 172 AVO nimmt ganze Sachkategorien heraus, darunter «Sachen auf Baustellen» — wichtig, wenn du mitten im Bau bist.

Selbstbehalt: privat gegen kantonal

Privat versichert (AVO)Beispiel kantonal: GVZ Zürich
RechtsgrundlageArt. 175 Abs. 1 lit. d AVOkantonales Gebäudeversicherungsgesetz, LS 862.1
Selbstbehalt Wohngebäude10 % der Entschädigung, min. 1’000, max. 10’000 Franken500 Franken
Deckelung je Versicherungsnehmer und Ereignis25 Mio. Franken (Art. 176 Abs. 1 AVO)
Deckelung je Ereignis in der Schweiz1 Mrd. Franken (Art. 176 Abs. 2 AVO), Fahrhabe und Gebäude nicht zusammenrechenbar
Erdbebenausgeschlossenversichert ab Intensität VII (MSK 1964), Selbstbehalt 10 % der Versicherungssumme, min. 50’000 Franken
Schneerutsch vom Dachausgeschlossen (Art. 173 Abs. 3 lit. a AVO)gedeckt

Der Unterschied beim Selbstbehalt ist keine Kleinigkeit. Bei einem Hagelschaden von 12’000 Franken bleiben privat 1’200 Franken bei dir, in Zürich 500. Und Schneerutsch vom Dach — ein Klassiker im Voralpenraum — ist privat ausgeschlossen und bei der GVZ ausdrücklich aufgeführt.

Zwei weitere Zahlen aus Art. 176 AVO, die man kennen sollte: Nach Absatz 4 bilden «zeitlich und räumlich getrennte Schäden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind». Und Absatz 5: «Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versicherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war.» Wer nach der Wetterwarnung abschliesst, ist nicht gedeckt.

Erdbeben: die grosse Lücke

Erdbeben ist der einzige Punkt, an dem das schweizerische System eine echte Lücke hat, und man findet sie nur, wenn man danach sucht.

Der Kanton Zürich ist die Ausnahme. Nach § 2 Abs. 1 des kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes (LS 862.1) versichert die Anstalt «die Gebäude im Kanton gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden»; § 21 Abs. 1 setzt die Schwelle beim «Stärkegrad VII nach der Seismischen Intensitätsskala von Medvedev-Sponheuer-Karnik (1964)» und deckt diese Schäden «ausschliesslich aus einem besonderen Fonds der Anstalt». Die GVZ nennt dazu die praktischen Zahlen: eine Milliarde Franken pro Jahr für maximal zwei Ereignisse, Selbstbehalt 10 Prozent der Versicherungssumme, mindestens aber 50’000 Franken.

Für alle anderen gibt es den Schweizerischen Pool für Erdbebendeckung. Die VKG beschreibt ihn deutlich: Der Pool stellt «seinen Mitgliedern nach einem schweren Erdbeben pro Ereignis gesamthaft bis zu CHF 2 Milliarden zur Verfügung», pro Kalenderjahr höchstens vier Milliarden, ab «Intensität VII auf der Europäischen Makroseismischen Skala (EMS-98)». Entscheidend sind die zwei nächsten Sätze: «Die finanzielle Unterstützung durch den Schweizerischen Pool für Erdbebendeckung (SPE) ist eine freiwillige Leistung. Ein Leistungsanspruch seitens Gebäudeeigentümer/in im Schadenfall besteht nicht.» Und: «Pro Gebäude ist die Auszahlung auf maximal CHF 100'000.- begrenzt und für einen Wiederaufbau nicht ausreichend.» Die VKG selbst nennt die «fehlende flächendeckende Erdbebenversicherung eine wesentliche Versicherungslücke in der Schweiz».

Auf Bundesebene ist etwas in Bewegung. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen hält fest, dass der Bundesrat am 13. Dezember 2024 eine Botschaft zur Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben verabschiedet hat. Vorgesehen ist eine Eventualverpflichtung von maximal 0.7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme, was rund 22 Milliarden Franken für die Deckung von Schäden ergibt. Wichtig für deine Planung: «Die Vorlage wird frühestens 2028 in Kraft treten.» Heute gilt sie nicht — und heute sind laut SIF rund 15 Prozent der Gebäude gegen Erdbebenschäden versichert.

Was heisst das für dich

Klär in dieser Reihenfolge: erstens, ob dein Kanton eine KGV mit Monopol hat — dann ist deine Police nicht verhandelbar, aber der Selbstbehalt oft niedriger; zweitens, ob die Versicherungssumme noch zum Gebäude passt, denn nach einem Ausbau ist sie es meistens nicht; drittens, ob Erdbeben in deinem Kanton gedeckt ist. Und lies einmal Art. 173 Abs. 3 AVO durch: Wenn dein Keller ein Grundwasser- oder Rückstauproblem hat, löst das keine Versicherung, sondern nur ein Rückstauverschluss. Diese Übersicht ordnet die Rechtslage ein; verbindlich ist deine Police und das Recht deines Kantons.

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