Grenzabstand für Bäume und Hecken: was in deinem Kanton wirklich gilt
Wie weit müssen Baum und Hecke von der Grenze weg? Die Abstände sind kantonal, Zürich hat sie 2024 gesenkt. Sechs Kantone im Vergleich, mit den Fristen.

Die Fichte des Nachbarn steht anderthalb Meter von deiner Grenze und wirft ab zwei Uhr Schatten auf deinen Sitzplatz. Du googelst «Grenzabstand Baum Schweiz», findest «8 Meter» und schreibst einen Brief. Damit hast du zwei Fehler gemacht: Es gibt keine schweizweite Zahl, und die 8 Meter, die im Netz kursieren, gelten in Zürich seit dem 1. Dezember 2024 nicht mehr.
Kurzantwort
- Das Bundesrecht nennt keine Abstände. Art. 688 ZGB gibt den Kantonen bloss die Befugnis, welche vorzuschreiben.
- Deshalb ist die einzig richtige erste Frage: In welchem Kanton liegt das Grundstück? Die Abstände für den grössten Baumtyp reichen von 4 m (Zürich) bis 7.5 m (Schaffhausen).
- Zürich hat per 1. Dezember 2024 gesenkt: heute 4 m für Waldbäume und grosse Zierbäume, 2 m für Feldobstbäume und kleinere Zierbäume, 50 cm für Sträucher. Praktisch alle Ratgeberseiten führen noch die alten Werte.
- Entscheidender als der Abstand ist meist die Frist: In ZH und BE verjährt der Beseitigungsanspruch nach fünf Jahren, in LU gilt die Pflanze nach zehn Jahren Duldung als zugelassen — im AG und in SG kann der Rückschnitt dagegen jederzeit verlangt werden.
- Für überhängende Äste gilt bundesweit Art. 687 ZGB: kappen darfst du erst, wenn die Äste dein Eigentum schädigen und der Nachbar auf deine Beschwerde hin nicht innert angemessener Frist handelt.
Was das Bundesrecht regelt und was nicht
Drei Artikel des Zivilgesetzbuchs tragen den ganzen Fall:
Art. 688 ZGB ist eine Kann-Norm: «Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben.» Genau deshalb gibt es 26 Antworten und nicht eine. Basel-Stadt zeigt, wie weit das gehen kann: Dort regelt § 168 EG ZGB Baumabstände nur für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke — für den städtischen Garten existiert keine kantonale Abstandsvorschrift.
Art. 687 Abs. 1 ZGB regelt das Kappungsrecht: «Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.» Drei Voraussetzungen also, nicht eine. Wer ohne vorherige Beschwerde schneidet, haftet für den Schaden am Baum.
Art. 684 ZGB verbietet «übermässige Einwirkung» und nennt seit 2012 ausdrücklich den «Entzug von Besonnung oder Tageslicht». Das ist der Auffangtatbestand für den Baum, der zwar den Abstand einhält, aber trotzdem alles verdunkelt. Bern hat daraus eine eigene Norm gemacht: Nach Art. 79m EG ZGB BE muss der Eigentümer störende hochstämmige Bäume «gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass» zurückschneiden, wenn der Schattenwurf die wohnhygienischen Verhältnisse wesentlich beeinträchtigt.
Grenzabstand für Bäume und Hecken: sechs Kantone im Vergleich
Stand August 2026, aus den amtlichen Gesetzestexten. Die übrigen 20 Kantone weichen ab — die Tabelle zeigt die Bandbreite, nicht die Regel.
| Kanton | Erlass | Hochstämmig, kein Obst | Hochstämmiges Obst | Sträucher | Hecke | Frist |
|---|---|---|---|---|---|---|
| ZH | EG ZGB, LS 230, §§ 169–177 | 4 m (Waldbäume, grosse Zierbäume) | 2 m (Feldobstbäume) | 50 cm | 50 cm bis 2 m Höhe; darüber plus die Hälfte der Mehrhöhe | 5 Jahre ab Pflanzung (§ 173) |
| BE | EG ZGB, BSG 211.1, Art. 79k/79l | 5 m (inkl. Nussbäume) | 3 m | 50 cm bis 2 m Höhe | Einfriedung 1.20 m an der Grenze, Grünhecke 50 cm mehr | 5 Jahre; Maximalhöhen jederzeit |
| LU | EG ZGB, SRL 200, § 86 | 6 m (Nuss, Kastanie, übrige) | 3 m hoch-, 2 m niederstämmig | 50 cm | 50 cm; über 1 m Höhe mindestens halbe Höhe, bis 4 m | 10 Jahre Duldung gilt als Zulassung |
| AG | EG ZGB, SAR 210.300, §§ 72–75 | 6 m ab 12 m Pflanzenhöhe | 3 m ab 7 m Höhe | nach Höhe: 1 m (bis 3 m), 2 m (bis 7 m) | 60 cm ab Stockmitte, max. 1.8 m hoch (Bauzone) | keine — Rückschnitt jederzeit (§ 75) |
| SG | EG-ZGB, sGS 911.1, Art. 98bis/98ter | 6 m (inkl. Nuss, Kastanie) | 4 m | halbe Höhe, max. 6 m | Lebhag 50 cm, max. 3 m hoch | unverjährbar (Art. 98sexies) |
| BS | EG ZGB, SG 211.100, § 168 | nur für Landwirtschaftsland (2 m) | dito | keine Vorschrift | keine Vorschrift | — |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Der Aargau hat das System gewechselt. Seit 2018 gilt nicht mehr die Baumart, sondern die Pflanzenhöhe — § 73 Abs. 1 SAR 210.300 staffelt «1 m für Pflanzen mit einer Höhe über 1,8 m bis zu 3 m, 2 m für Pflanzen mit einer Höhe über 3 m bis zu 7 m, die halbe Pflanzenhöhe für Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m, 6 m für Nuss-, Kastanien- und andere Bäume mit einer Höhe über 12 m». Zug und Thurgau arbeiten ähnlich. Wer im Aargau eine Zahl aus einem Artenkatalog sucht, findet sie nicht mehr — und wer die alte SAR-Nummer 210.100 zitiert, zitiert aufgehobenes Recht.
Zweitens: In Zürich sind die Abstände neu. § 170 Abs. 1 EG ZGB ZH lautet in der Fassung vom 8. April 2024, in Kraft seit 1. Dezember 2024: «Waldbäume und grosse Zierbäume dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 4 m, Feldobstbäume und kleinere Zierbäume nicht näher als 2 m, gemessen ab der Stammmitte, an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.» Gleichzeitig wurde § 174bis aufgehoben.
Warum die Frist wichtiger ist als der Abstand
In der Praxis ist der Baum, um den gestritten wird, selten neu. Und damit verschiebt sich die entscheidende Frage vom Meter zum Kalender.
- Zürich: § 173 EG ZGB — die Beseitigungsklage «verjährt nach fünf Jahren seit der Pflanzung». Danach ist der Baum nach § 174 Abs. 1 «in seinem Bestand geschützt»; geht er ein, darf er innert zwei Jahren am gleichen Ort ersetzt werden, aber nur durch «einen Baum derselben oder einer geringeren Wuchshöhe».
- Bern: Art. 79l Abs. 3 — «Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden.» Der Standort wird also geschützt, die Höhe nicht.
- Luzern: § 86 Abs. 4 — wird die Pflanze «während zehn Jahren geduldet», gilt sie als zugelassen und bleibt «in ihrem Bestand, nicht aber in ihrem Ausmass geschützt».
- Aargau: § 75 Abs. 1 — «Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt werden.»
- St. Gallen: Art. 98sexies — Verletzungen von Grenzabständen und Höhenbeschränkungen «können jederzeit geltend gemacht werden».
Merk dir die Unterscheidung, die in fast allen diesen Normen steckt: Der Standort eines alten Baums wird nach einigen Jahren geschützt, die Höhe meistens nicht. Ein Nachbar, der dir die dreissigjährige Buche nicht mehr wegnehmen kann, kann in vielen Kantonen immer noch verlangen, dass die Hecke daneben auf 3 m zurückgeht.
Was du in dieser Reihenfolge tust
- Den Erlass deines Kantons öffnen — Einführungsgesetz zum ZGB, Abschnitt Nachbarrecht. Notier Paragraph, Zahl und Fristnorm.
- Messen, wie das Gesetz messen lässt. Das ist keine Formsache: ZH und LU messen ab Stamm- bzw. Stockmitte, SG bei Einfriedungen «ab ihrem grenznächsten Punkt», AG bei Hecken in der Landwirtschaftszone ab Heckenrand. Ein und dieselbe Hecke ist je nach Messpunkt zulässig oder nicht.
- Das Pflanzjahr belegen. Alte Luftbilder der Gemeinde, eigene Fotos, Aussagen der Voreigentümer. Ohne dieses Datum kannst du die Frist nicht berechnen — und damit deine Position nicht beurteilen.
- Schriftlich und datiert beim Nachbarn beschweren. Bei Art. 687 ZGB ist die Beschwerde Voraussetzung des Kappungsrechts; ohne sie schneidest du widerrechtlich.
- Das öffentliche Recht mitprüfen. Fast alle Kantone behalten Bau-, Strassen- und Gemeindevorschriften vor, und viele Gemeinden schützen einzelne Bäume ausdrücklich. Ein privatrechtlich zu naher Baum kann öffentlich-rechtlich geschützt sein.
Was heisst das für dich
Such zuerst die Fristnorm, nicht die Abstandszahl — sie entscheidet häufiger über den Fall. Ist der Baum älter als die kantonale Frist und dein Kanton kennt eine, geht es nur noch um Höhe, Rückschnitt und Art. 684 ZGB, nicht mehr um Beseitigung. Und fang mit einem datierten Brief an statt mit einem Anwalt: In den Foren endet ein grosser Teil dieser Fälle mit einem Rückschnitt, den beide Seiten akzeptieren. Diese Übersicht ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Prüfung deines konkreten Falls.
Weiterlesen
- Baueinsprache des Nachbarn: Ablauf, Fristen und Kosten — wenn aus dem Streit ein Verfahren wird
- Gebäudeversicherung in der Schweiz: wo obligatorisch, was gedeckt — wer zahlt, wenn der Baum aufs Dach fällt
- Im Forum: Alte Bäume des Nachbarn auf Grenze — 15 m hohe Bäume, weniger als 1 m Abstand, Kanton Solothurn
Quellen
- Zivilgesetzbuch, SR 210 (Art. 679, 684, 687, 688), fedlex.admin.ch
- Kanton Zürich, EG ZGB, LS 230 (Fassung vom 8.4.2024, in Kraft seit 1.12.2024)
- Kanton Bern, EG ZGB, BSG 211.1 (Art. 79k, 79l, 79m)
- Kanton Luzern, EG ZGB, SRL Nr. 200 (§ 86)
- Kanton Aargau, EG ZGB, SAR 210.300 (§§ 72–75)
- Kanton St. Gallen, EG-ZGB, sGS 911.1 (Art. 98bis, 98ter, 98sexies)
- Kanton Basel-Stadt, EG ZGB, SG 211.100 (§ 168)


