Überhängende Äste vom Nachbarn: was du abschneiden darfst
Das Kapprecht nach Art. 687 ZGB hat drei Bedingungen, und Laubfall gehört nicht dazu. Was das Bundesgericht verlangt und wie Kantone es verschärfen.

Die Äste der Nachbarsfichte hängen zwei Meter über deinen Sitzplatz, das Laub verstopft jeden Herbst die Dachrinne, und im Baumarkt steht die Astschere. Bevor du zugreifst: Das Recht, überhängende Äste zu kappen, gibt es in der Schweiz tatsächlich — aber es hat drei Bedingungen, und die verbreitete Annahme, alles über der Grenze gehöre einem, gehört nicht dazu.
Kurzantwort
- Art. 687 Abs. 1 ZGB erlaubt das Kappen nur, wenn die Äste dein Eigentum schädigen, du dich beschwert hast und der Nachbar sie nicht binnen angemessener Frist beseitigt.
- Laubfall allein genügt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht. Das Bundesgericht verlangt eine erhebliche Schädigung.
- Was du kappst, darfst du behalten — und Früchte an geduldeten Ästen gehören dir (Anries, Art. 687 Abs. 2 ZGB).
- Der Grenzabstand ist eine andere Frage und kantonal geregelt (Art. 688 ZGB).
- Einzelne Kantone verschärfen: Im Aargau müssen Grünhecken so unterhalten werden, «dass sie nicht über die Grenze wachsen».
Die drei Bedingungen im Wortlaut
Art. 687 Abs. 1 ZGB ist ein einziger Satz, und jedes Wort darin arbeitet:
«Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.»
Erstens die Schädigung. Das Bundesgericht hat das in BGE 131 III 505 ausdrücklich festgehalten: «Demgegenüber setzt das Kapprecht voraus, dass die überragenden Äste oder eindringenden Wurzeln das Eigentum des Nachbarn schädigen (Art. 687 Abs. 1 ZGB).» Der Entscheid betraf Laubfall auf eine Strassenparzelle, und die Regeste hält fest, dass die «beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung» auch bei der Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen ist. In der Erwägung steht der Satz, an dem die meisten Nachbarstreitigkeiten scheitern: dass der Nachbar «ungerechtfertigte Einwirkungen, die keine erhebliche Schädigung des Eigentums nach sich ziehen, zu dulden hat».
Zweitens die Beschwerde. Du musst den Eigentümer aufgefordert haben. Das Gesetz nennt keine Form — schriftlich mit Datum ist die einzige, die sich später beweisen lässt.
Drittens die angemessene Frist. Auch dazu nennt das Gesetz keine Zahl, und wir erfinden hier keine. Angemessen ist, was den Nachbarn eine fachgerechte Ausführung erlaubt; bei Bäumen spielt die Schnittzeit eine Rolle. Setz eine konkrete Frist mit Datum, dann ist sie überprüfbar.
⚠ Wer kappt, ohne dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, greift in fremdes Eigentum ein — mit den entsprechenden zivil- und allenfalls strafrechtlichen Folgen. Bei einem prägenden alten Baum kann der Ersatzwert erheblich sein.
Überhängende Äste kappen, dulden oder klagen
| Situation | Dein Recht | Grundlage |
|---|---|---|
| Äste ragen über, richten aber keinen Schaden an | dulden | Art. 687 Abs. 1 ZGB im Umkehrschluss |
| Äste beschädigen Dach, Rinne, Leitung oder Bausubstanz | Beschwerde, Frist, dann kappen | Art. 687 Abs. 1 ZGB |
| Wurzeln heben deinen Belag oder beschädigen Leitungen | gleich wie bei Ästen | Art. 687 Abs. 1 ZGB |
| Du duldest den Überhang und willst die Früchte | Anries, Ernte gehört dir | Art. 687 Abs. 2 ZGB |
| Der Baum steht zu nah an der Grenze | Beseitigungsanspruch nach kantonalem Recht | Art. 688 ZGB |
| Der Baum entzieht Licht oder Aussicht | in der Regel kein Anspruch | Art. 684 ZGB, hohe Schwelle |
| Der Baum droht umzustürzen | Beseitigung des drohenden Schadens | Art. 679 Abs. 1 ZGB |
| Es geht um zwei aneinandergrenzende Waldgrundstücke | Art. 687 gilt nicht | Art. 687 Abs. 3 ZGB |
Die vorletzte Zeile ist die wichtigste für Gefahrenlagen: Art. 679 Abs. 1 ZGB gibt demjenigen, der durch die Überschreitung des Eigentumsrechts eines Grundeigentümers «geschädigt oder mit Schaden bedroht» wird, den Anspruch «auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz». Das ist der Weg bei einem morschen Baum — nicht das Kapprecht.
Was die Kantone daraus machen
Art. 688 ZGB überlässt den Kantonen die Abstände für Anpflanzungen und erlaubt ihnen ausdrücklich, den Grundeigentümer zu verpflichten, «das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben». Entsprechend unterschiedlich sieht es aus. Zwei Beispiele, beide im amtlichen Text nachgelesen:
Aargau. § 72 Abs. 1 EG ZGB (SAR 210.300) stellt für Grünhecken gegenüber Grundstücken in der Bauzone eine eigene Unterhaltspflicht auf: «Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.» Damit brauchst du dort bei einer Hecke gar kein Kapprecht — es besteht eine Pflicht des Nachbarn, den Überhang von sich aus zu verhindern. Die Abstände für andere Pflanzen staffelt § 73 nach Höhe: 1 m für Pflanzen über 1.8 m bis 3 m, 2 m für Pflanzen über 3 m bis 7 m, die halbe Pflanzenhöhe von 7 m bis 12 m und 6 m für Nuss-, Kastanien- und andere Bäume über 12 m.
Luzern. § 86 Abs. 3 EG ZGB (SRL 200) verlangt bei Zwergbäumen, Sträuchern, Grünhecken und Reben über 1 m Höhe einen Grenzabstand von mindestens der halben Höhe bis auf 4 m — «und sie sind entsprechend zurückzuschneiden». Und § 86 Abs. 4 enthält den Satz, der bei alten Beständen entscheidet: Werden zu nahe stehende Gewächse «während zehn Jahren geduldet, gelten sie als zugelassen und bleiben als solche in ihrem Bestand, nicht aber in ihrem Ausmass geschützt». Der alte Baum darf also stehen bleiben — aber der Schutz erstreckt sich nicht auf seine Grösse.
Praktisch nützlich ist zudem § 87 EG ZGB Luzern: Der Grundeigentümer darf Nachbargrundstücke betreten oder vorübergehend benützen, wenn das nötig ist, um eine Baute zu unterhalten oder «Bäume, Sträucher, Hecken oder Reben zu schneiden». Er muss es rechtzeitig anzeigen, sorgfältig arbeiten und Schäden ersetzen.
⚠ Diese beiden Kantone stehen hier als Beispiele. Die übrigen 24 weichen ab, teils erheblich — die Übersicht über die Abstände steht im Artikel Grenzabstand für Bäume und Hecken, der auch die Zürcher Senkung per 1. Dezember 2024 abbildet.
Der Weg, der den Streit nicht eskalieren lässt
- Schaden dokumentieren, bevor du schreibst. Fotos mit Datum, im Zweifel eine Rechnung für die Reinigung der Rinne oder ein Befund zum Belagsschaden. Ohne Schaden kein Kapprecht.
- Schriftlich auffordern, mit Frist. Nenn den konkreten Ast, den Schaden und ein Datum. Ein eingeschriebener Brief ist keine Kriegserklärung, sondern ein Beweismittel.
- Frist abwarten. Die Frist ist keine Formalie, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung.
- Fachgerecht schneiden lassen, an der Grenze. Du darfst kappen, was über deinem Boden hängt — nicht mehr. Ein unsachgemässer Schnitt, der den Baum eingehen lässt, kann Schadenersatzpflichten auslösen.
- Kommst du nicht weiter: Schlichtungsbehörde. Dem Zivilprozess geht nach Art. 197 ZPO ein Schlichtungsversuch voraus; zuständig ist in vielen Kantonen das Friedensrichteramt deines Kreises.
Wie schnell aus einer Baumfrage ein Dauerkonflikt wird, zeigt der Forumsfall Alte Bäume des Nachbarn auf der Grenze: 15 Meter hohe Bäume, teilweise weniger als einen Meter von der Grenze, gepflanzt vor vielen Jahren. Genau in dieser Konstellation trennen sich die beiden Fragen — der Bestand richtet sich nach kantonalem Recht und den Verwirkungsfristen, der Überhang nach Art. 687 ZGB.
Was heisst das für dich
Trenn die beiden Fragen sauber: Steht der Baum zu nah (kantonales Recht, oft mit Verwirkungsfrist), oder hängt er zu weit (Art. 687 ZGB, Bundesrecht)? Für den Überhang brauchst du einen belegbaren Schaden, eine schriftliche Aufforderung und eine abgelaufene Frist — in dieser Reihenfolge, sonst ist der Schnitt rechtswidrig. Prüf ausserdem das Einführungsgesetz zum ZGB deines Kantons: In einigen steht eine Pflicht des Nachbarn, den Überhang von sich aus zu verhindern, und dann brauchst du die Astschere gar nicht. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Prüfung deines Falls.
Weiterlesen
- Grenzabstand für Bäume und Hecken — welcher Kanton welchen Abstand verlangt und wann der Anspruch verjährt
- Videokamera am Haus — der zweite Klassiker unter den Grenzstreitigkeiten
- Baueinsprache des Nachbarn — wenn aus dem Gartenstreit ein Baustreit wird
- Im Forum: Alte Bäume des Nachbarn auf der Grenze — 27 Antworten zu Bestand, Abstand und Überhang


