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Recht & Versicherung

Überwachungskamera am Haus: was privat erlaubt ist

Der Aufnahmebereich muss auf dem eigenen Grundstück enden. Was der EDÖB verlangt, was das Bundesgericht entschied und was der Nachbar fordern kann.

Vogelperspektive auf ein Installationsblatt für eine Überwachungskamera, einen Torx-Schraubendreher und eine abgenommene Metall-Montagehalterung auf einem Tisch.

Du hast eine Kamera über der Garage montiert, sie ist nicht einmal eingeschaltet, und drei Wochen später kommt ein Anwaltsbrief: sofortige Demontage, weil sich der Nachbar in seiner Privatsphäre beeinträchtigt fühlt. Genau dieser Fall steht im Forum unter Überwachungskamera und Nachbargrundstück. Die Frage, ob eine Überwachungskamera privat erlaubt ist, hat eine kurze und eine lange Antwort — und die kurze betrifft den Blickwinkel.

Kurzantwort

  • Der Aufnahmebereich muss auf deinem Grundstück enden. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum dürfen miterfasst werden.
  • Wer Menschen identifizierbar aufnimmt, bearbeitet Personendaten und untersteht dem DSG.
  • Die Überwachung braucht einen Rechtfertigungsgrund — meist das überwiegende private Interesse an Sicherheit (Art. 31 DSG).
  • Die Anlage muss erkennbar sein: Betroffene sind zu informieren, bevor sie den Aufnahmebereich betreten.
  • Aufnahmen mit Ton und Aufnahmen aus dem Geheim- oder Privatbereich können nach Art. 179quater StGB strafbar sein.

Die acht Punkte des EDÖB

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat für Private eine Liste veröffentlicht, die in der Praxis wie eine Checkliste funktioniert. Die drei wichtigsten Punkte im Wortlaut:

«1. Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.»

«2. Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen (überwiegendes privates Interesse).»

«4. Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein. Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten.»

Dazu kommen die Verhältnismässigkeit (Punkt 3), die Beschränkung des Zugriffs (Punkt 5), die Unterscheidung zwischen Live-Überwachung und anlassbezogener Auswertung (Punkt 6), das Verbot, Aufnahmen ohne Einwilligung zu veröffentlichen (Punkt 7), und die zusätzlichen arbeitsrechtlichen Anforderungen, wenn Mitarbeitende gefilmt werden (Punkt 8). Zur Speicherdauer schreibt der EDÖB, die Bilder dürften nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Zweckerfüllung tatsächlich benötigt werden — «i.d.R. 24 Stunden».

Ein Satz aus Punkt 3 verdient besondere Beachtung, weil er die Reihenfolge umdreht: «Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.»

Was das Gesetz dahinter sagt

Das revidierte Datenschutzgesetz gilt nach Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG für die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen. Ausgenommen sind nach Absatz 2 lit. a Daten, «die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden» — auf diese Ausnahme berufen sich viele Kamerabesitzer zu Unrecht, denn sobald Dritte erfasst werden, ist der rein persönliche Gebrauch verlassen.

Die massgebenden Bestimmungen:

NormInhaltBedeutung für deine Kamera
Art. 6 Abs. 2 DSGBearbeitung nach Treu und Glauben und verhältnismässigBlickwinkel und Auflösung auf das Nötige beschränken
Art. 6 Abs. 3 DSGerkennbarer, bestimmter Zweck«Sicherheit» konkret benennen, nicht pauschal
Art. 6 Abs. 4 DSGVernichtung, sobald nicht mehr erforderlichkurze Speicherdauer, automatisches Überschreiben
Art. 19 DSGInformationspflicht bei der BeschaffungHinweisschild mit Verantwortlichem und Kontakt
Art. 25 DSGAuskunftsrecht der betroffenen PersonNachbar darf fragen, ob er aufgenommen wird
Art. 30 DSGVerbot widerrechtlicher PersönlichkeitsverletzungKern der Nachbarschaftsfälle
Art. 31 DSGRechtfertigungsgründeEinwilligung, überwiegendes Interesse oder Gesetz
Art. 32 Abs. 2 DSGKlage nach Art. 28 ff. ZGBLöschung, Verbot, Anpassung
Art. 179quater StGBAufnahmen aus dem Geheim- oder PrivatbereichStrafantragsdelikt, bis drei Jahre Freiheitsstrafe

Art. 179quater StGB ist der Punkt, an dem es vom Zivilrecht ins Strafrecht kippt. Strafbar macht sich, wer «eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt». Eine Kamera, die in den Garten oder auf die Fenster des Nachbarn zeigt, bewegt sich in diesem Bereich.

Was das Bundesgericht entschieden hat

In BGE 142 III 263 ging es um zwölf Kameras an einem dreiteiligen Mehrfamilienhaus mit 24 Wohnungen: Vorplatz, drei Hauseingangsbereiche, Durchgänge zur Waschküche, Autoeinstellhalle. Ein Mieter klagte auf Entfernung. Beurteilt wurde die Sache nach Datenschutzrecht und Persönlichkeitsschutz, nicht nach Mietrecht. Das Kantonsgericht ordnete die Entfernung von drei Kameras an — einem Hauseingang und den beiden Durchgängen zur Waschküche —, die übrigen blieben zulässig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Vermieterschaft ab.

Der Massstab, den das Gericht dabei formuliert, ist für jede private Anlage brauchbar: Eine Videoüberwachung im Eingangsbereich eines anonymen Wohnblocks, «in dem gegebenenfalls gar ein Risiko von Übergriffen besteht», könne durchaus angezeigt und zumutbar sein, «während dies in einem kleinen Mehrfamilienhaus, wo sich die Nachbarn kennen, normalerweise nicht der Fall sein dürfte».

⚠ Der Entscheid erging noch unter dem Datenschutzgesetz von 1992. Die Interessenabwägung ist übertragbar, die Artikelnummern von damals sind es nicht — massgebend sind heute Art. 30 und 31 des revidierten DSG.

Der Nachbarfall: was gegen eine Überwachungskamera gefordert werden kann

Der EDÖB beantwortet die Frage aus dem Forumsfall direkt. Wenn eine Kamera einen Bereich filmen soll, der nicht exklusiv vom Betreiber genutzt wird — Garage, Waschküche, gemeinsamer Zugang —, muss der Betreiber dich und alle anderen Nutzer dieses Bereichs im Voraus konsultieren. Und selbst wenn die Kamera nur das eigene Grundstück überwachen soll, kann je nach Platzierung der Kamera und je nach Umständen eine Konsultationspflicht bestehen, etwa wenn ein Wegrecht besteht.

Als Betroffener hast du drei Stufen:

  1. Gespräch. Der EDÖB rät ausdrücklich dazu, und in der Nachbarschaft löst es die Sache meistens.
  2. Auskunftsgesuch nach Art. 25 DSG. Du kannst verlangen zu erfahren, ob Aufnahmen von dir existieren, zu welchem Zweck gefilmt wird, wie lange gespeichert wird und wer Zugang hat. Die Auskunft ist kostenlos und wird in der Regel innert 30 Tagen erteilt.
  3. Zivilklage. Nach Art. 32 Abs. 2 DSG in Verbindung mit Art. 28 ZGB kannst du Löschung, Feststellung der Widerrechtlichkeit, Einstellung oder Anpassung der Überwachung sowie gegebenenfalls Schadenersatz oder Genugtuung verlangen.

Zur Frage aus dem Forum, ob eine ausgeschaltete Kamera zulässig ist: Ohne Aufnahme werden keine Personendaten bearbeitet, das DSG greift also nicht. Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB knüpft aber nicht nur an tatsächliche Aufnahmen an, sondern auch an den Überwachungsdruck. Eine sichtbar auf das Nachbargrundstück gerichtete Kamera bleibt deshalb auch dann ein Problem, wenn kein Kabel daran hängt — und die Beweislast dafür, dass sie nie lief, liegt praktisch bei dir.

So richtest du eine Anlage ein, die hält

  1. Blickwinkel zuerst. Montier so, dass die Grundstücksgrenze der Bildrand ist. Wo das baulich nicht geht, hilft eine Maskierung im Kamerabild — und ein Nachweis darüber.
  2. Zweck schriftlich festhalten: was geschützt wird, warum eine mildere Massnahme nicht genügt.
  3. Hinweisschild anbringen, vor dem Aufnahmebereich, mit dem Verantwortlichen und einer Kontaktmöglichkeit (Art. 19 DSG).
  4. Speicherdauer einstellen, in der Regel 24 Stunden, mit automatischem Überschreiben.
  5. Zugriff beschränken: keine öffentlich einsehbaren Bildschirme, Zugang nur für berechtigte Personen.
  6. Nachbarn vorher informieren, wo gemeinsam genutzte Bereiche oder ein Wegrecht betroffen sind. Im Stockwerkeigentum kommt die Frage dazu, ob die Montage überhaupt ein Eingriff in gemeinschaftliche Bauteile ist — dann braucht es zusätzlich einen Beschluss.
  7. Nichts veröffentlichen. Wer Aufnahmen ins Netz stellt, um mutmassliche Täter zu suchen, handelt nach dem EDÖB widerrechtlich.

Was heisst das für dich

Der Aufnahmebereich entscheidet fast alles. Richt die Kamera so aus, dass deine Grenze der Bildrand ist, und dokumentier das mit einem Screenshot des Livebilds samt Datum — das ist der Beweis, den du brauchst, wenn ein Anwaltsbrief kommt. Häng ein Hinweisschild auf, stell die Speicherdauer kurz ein und sprich mit dem Nachbarn, bevor du montierst, nicht danach. Und wenn du selbst gefilmt wirst: Ein Auskunftsgesuch nach Art. 25 DSG kostet nichts und klärt die Lage schneller als jede Diskussion über den Gartenzaun. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls.

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