Elementarschaden nach Hagel oder Hochwasser: was in welcher Reihenfolge
Nach Hagel oder Hochwasser entscheiden die ersten Stunden. Melden, sichern, dokumentieren — was du nicht anfassen darfst und welche Fristen laufen.

Das Gewitter ist um 19 Uhr durch. Die Lamellenstoren auf der Wetterseite sind verbeult, im Réduit steht Wasser, und es ist Freitagabend. Wann du den Elementarschaden meldest und was du bis dahin bewusst nicht anfasst, entscheidet über einen Teil der Entschädigung — nicht der Brief, den du am Montag schreibst.
Kurzantwort
- Melden, sobald du den Schaden kennst — telefonisch, nicht per Brief (Art. 38 Abs. 1 VVG).
- Sichern: Notabdeckung, Wasser abpumpen, Grobreinigung. Das ist Pflicht, nicht Kulanz (Art. 38a Abs. 1 VVG), und die Kosten werden vergütet (Art. 38c Abs. 1 VVG).
- Nicht verändern: keine Reparatur, keine Entsorgung beschädigter Teile, bis der Schaden ermittelt ist (Art. 38b Abs. 1 VVG).
- Dokumentieren: Fotos mit Datum, Übersicht und Detail, vor jeder Aufräumarbeit.
- Frist im Hinterkopf: Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach fünf Jahren (Art. 46 Abs. 1 VVG, seit 1. Januar 2022 verlängert).
Elementarschaden melden: was das Gesetz von dir verlangt
Die VVG-Revision, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, hat diese Pflichten neu geordnet. ⚠ Wer noch eine alte Wegleitung liest, findet dort «Art. 61 VVG» für die Rettungspflicht. Diese Bestimmung ist aufgehoben; heute steht die Rettungspflicht in Art. 38a VVG.
Art. 38 Abs. 1 VVG — melden. «Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen.» Keine Tagesfrist, sondern ein Auslöser. Absatz 2 nennt die Folge einer schuldhaften Verletzung: Der Versicherer darf «die Entschädigung um den Betrag kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde».
Art. 38a Abs. 1 VVG — sichern. «Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, über die zu ergreifenden Massnahmen die Weisung des Versicherungsunternehmens einholen und befolgen.» Die Reihenfolge im Satz ist wichtig: Bei Gefahr im Verzug handelst du zuerst, sonst holst du eine Weisung.
Art. 38b Abs. 1 VVG — nichts verändern. «Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn die Veränderung erscheint zum Zweck der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten.»
Art. 38c Abs. 1 VVG — die Kosten dafür. Der Versicherer vergütet die zur Schadensminderung «nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen».
Zwischen Art. 38a und Art. 38b liegt die ganze Kunst des ersten Abends: Du musst handeln, aber nur so weit, wie es den Schaden begrenzt — nicht so weit, dass niemand mehr sieht, was passiert ist.
Erlaubt und verboten in der ersten Nacht
| Erlaubt und erwünscht | Warten, bis der Schätzer da war |
|---|---|
| Notabdeckung des Dachs, Plane über die offene Stelle | Ersatz der beschädigten Ziegel oder Storen |
| Wasser abpumpen | Entsorgung von beschädigten Bauteilen und Mobiliar |
| Grobreinigung, Schlamm entfernen | Verputz- und Malerarbeiten |
| Trocknungsgeräte aufstellen | Neuanstrich der Fassade |
| Strom in überschwemmten Räumen abschalten | Umstellen oder Wegräumen dessen, was den Schaden zeigt |
| Fotos machen, bevor du irgendetwas anfasst | Auftrag an den Handwerker ohne Absprache erteilen |
Die GVZ nennt für den Kanton Zürich als Sofort- und Notmassnahmen ausdrücklich «Notabdeckungen», «Abpumpen von Wasser», «Grobreinigungen» und «Trocknungsarbeiten» und hält fest: «Die Kosten für diese Notmassnahmen übernimmt die GVZ, sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen sind.» Für die andere Spalte gilt ihr Satz: «Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die Schadensermittlung erschweren.» Zur Meldung heisst es dort schlicht: «Benachrichtigen Sie uns so schnell wie möglich!»
Wie du den Schaden beweisbar machst
Die Fotos, die im Streitfall etwas wert sind, entstehen in den ersten dreissig Minuten. Vier Ebenen genügen:
- Übersicht je Himmelsrichtung, sodass Gebäude und Umgebung erkennbar sind. Bei Hochwasser: die Höhe des Wasserstands an einer Wand, mit einem Massstab oder Zollstock im Bild.
- Detail je Schaden, mit einem Grössenvergleich. Bei Hagel legst du ein Hagelkorn neben eine Münze oder ein Lineal — die Korngrösse ist bei der Ursachenfrage das stärkste Argument.
- Zeitstempel: Verlass dich nicht auf die Metadaten allein. Fotografiere eine Tageszeitung oder den Bildschirm mit Datum und Uhrzeit mit ins Bild.
- Liste, während du fotografierst: Raum, Bauteil, Beobachtung. Diese Liste ist später deine Schadenmeldung.
Für das Ereignis selbst gibt es eine amtliche Quelle, die viele nicht kennen. MeteoSchweiz betreibt eine Hagelklimatologie, deren Grundlage die Wetterradare bilden: Im Schweizer Radarnetz wird alle fünf Minuten eine neue 3D-Messung erfasst und mit einer Auflösung von 1 km² gespeichert. Neben den frei zugänglichen klimatologischen Karten sind die Radar-Hagelprodukte «Probability of Hail» (POH) und «Maximum Expected Severe Hail Size» (MESHS) als Fünfminutenraster und als Tagesmaxima kostenpflichtig verfügbar. Wenn ein Versicherer bestreitet, dass an deinem Ort überhaupt Hagel fiel, ist das die Stelle, an der man nachfragt.
Die Ursache entscheidet, nicht der Schaden
Bei privat versicherten Gebäuden zählt Art. 173 Abs. 1 AVO neun Gefahren auf: «Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch». Sturm ist dabei definiert als «ein Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt» (Abs. 2).
Und dann kommt der Absatz, an dem die meisten Ablehnungen hängen. Nach Art. 173 Abs. 3 AVO sind unter anderem keine Elementarschäden: Schäden durch «Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen», durch «Schneerutsch von Dächern», durch «Grundwasser» sowie durch «Rückstau von Wasser aus der Kanalisation». Kantonale Anstalten kennen ähnliche Ausschlüsse — im Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz sind es «unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts».
Deshalb ist die entscheidende Frage nach einem nassen Keller nicht, wie viel Wasser drin war, sondern woher es kam: über die Erdoberfläche ins Gebäude (gedeckt) oder durch den Boden und die Wand herein (in der Regel nicht). Halt das im Protokoll fest, solange die Spuren noch sichtbar sind.
⚠ Ein Punkt, der Bauherrschaften trifft: Art. 172 AVO nimmt «Sachen auf Baustellen» aus der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung heraus. Wer während des Baus einen Hagelschlag erlebt, braucht eine Bauwesenversicherung — nicht die Gebäudeversicherung.
Wenn abgelehnt wird
Ein Ablehnungsschreiben ist kein Urteil. Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:
- Begründung schriftlich verlangen, mit Nennung der Bestimmung, auf die sich der Versicherer stützt. Ohne Norm keine Diskussion.
- Gegenbeweis zur Ursache aufbauen: deine Fotos, das Radarprodukt von MeteoSchweiz, gegebenenfalls eine eigene Expertise. Art. 38 Abs. 3 VVG erlaubt dem Versicherer, sich vom Vertrag zu lösen, wenn du die Anzeige absichtlich unterlässt — umgekehrt trägt er die Beweislast für einen Ausschlussgrund, den er behauptet.
- Frist merken: fünf Jahre nach Art. 46 Abs. 1 VVG. Absatz 2 hält fest, dass Vertragsabreden, die «den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, ungültig» sind. Bei einer kantonalen Anstalt richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht — dort steht der Rechtsmittelweg im Entscheid.
Rechne mit dem Selbstbehalt, bevor du streitest. Privat versichert sind es bei Wohngebäuden 10 Prozent der Entschädigung, mindestens 1’000 und höchstens 10’000 Franken (Art. 175 Abs. 1 lit. d AVO); die GVZ nennt für Zürich 500 Franken. Bei einem Storenschaden von 3’000 Franken kann der Streit deshalb je nach Kanton fast den ganzen Betrag betreffen oder nur einen Sechstel.
Was heisst das für dich
Speichere die Schadennummer deiner Versicherung im Telefon ab, bevor du sie brauchst — die kantonalen Anstalten führen Hotlines, die GVZ etwa rund um die Uhr. Fotografiere im Ernstfall zuerst und räume danach, und beschränke das Räumen auf das, was den Schaden begrenzt. Notiere bei Wasser immer, woher es kam; diese eine Angabe entscheidet häufiger über die Deckung als alles andere. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein; verbindlich sind deine Police und das Recht deines Kantons.
Weiterlesen
- Gebäudeversicherung in der Schweiz: wo obligatorisch, was gedeckt — die 19 Monopolkantone, die sieben GUSTAVO-Kantone und die Erdbebenlücke
- Baumängel nach der Abnahme rügen — wenn der Schaden nicht das Wetter war, sondern die Bauausführung
- Im Forum: Hagelschaden an den Lamellenstoren — Versicherung? und Hagelschaden an Holzfassaden und Schadensbild, wo das verzögerte Schadensbild an der Beschichtung beschrieben wird
Quellen
- Versicherungsvertragsgesetz, SR 221.229.1 (Art. 38, 38a, 38b, 38c, 46), fedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung, SR 961.011 (Art. 172–176)
- GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Vorgehen im Schadenfall
- GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Versicherungsleistungen
- Kanton Zürich, Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG), LS 862.1
- MeteoSchweiz, Hagelklimatologie (Radarprodukte POH und MESHS)


