Wasserschaden im Haus: welche Versicherung wofür zahlt
Leitungsbruch, Rückstau, Grundwasser: das Obligatorium deckt keines davon. Welche Police greift, was der Selbstbehalt kostet und was du sofort tust.

Hinter der Duschwand hat eine gerissene Silikonfuge zwei Jahre lang Wasser in die Wand laufen lassen, jetzt blüht der Verputz und darunter sitzt Schimmel. So beginnt der Forumsfall Wasserschaden durch gerissene Silikonfuge. Die erste Frage ist nicht, wer schuld ist — sondern welche Police überhaupt zuständig ist. Und die Antwort ist bei Wasser eine andere als bei Feuer.
Kurzantwort
- Das kantonale Obligatorium deckt Feuer und Elementar, nicht Wasser. Leitungsbruch, Rückstau und Grundwasser fallen nicht darunter.
- Rückstau und Grundwasser sind ausdrücklich keine Elementarschäden (Art. 173 Abs. 3 AVO) — auch nicht bei einer privaten Feuer- und Elementarschadenversicherung.
- Für das Gebäude braucht es eine Gebäudewasser-Zusatzversicherung, für deine Sachen die Hausratversicherung, für Schäden bei Dritten die Haftpflicht.
- Melde sofort (Art. 38 VVG) und minder den Schaden, hol aber vorher Weisungen ein (Art. 38a VVG).
- Wasserschäden sind kein Randthema: Die AGV verzeichnete 2025 7’000 Gebäudewasser-Schäden über 36.6 Millionen Franken.
Warum das Obligatorium hier nicht greift
Die kantonale Gebäudeversicherung ist eine Feuer- und Elementarschadenversicherung. Für Zürich sagt es die GVZ im FAQ ohne Umschweife: Nicht versichert sind Schäden, «die auf Leitungsbruch, Rückstau aus Abwasserleitungen, Grundwasser oder undichte Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen zurückzuführen sind».
Auch der Umweg über die Elementarschadendeckung führt nicht ans Ziel. Art. 173 Abs. 1 AVO definiert Elementarschäden als Schäden «durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch». Absatz 3 nimmt danach ausdrücklich aus:
- nach lit. a unter anderem Schäden durch Grundwasser sowie durch «Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt»;
- nach lit. b «ohne Rücksicht auf ihre Ursache» Schäden durch Wasser aus Stauseen oder künstlichen Wasseranlagen sowie durch Rückstau von Wasser aus der Kanalisation.
⚠ Das gilt auch dort, wo du privat versichert bist: Art. 171 Abs. 1 AVO verpflichtet Versicherer, die Sachen gegen Feuer versichern, diese «auch zum Vollwert gegen Elementarschäden» zu versichern — aber eben nur gegen die in Art. 173 definierten. Wasser aus dem eigenen Haus ist keines davon.
Welche Police für welchen Schaden
| Was passiert ist | Zuständige Deckung | Bemerkung |
|---|---|---|
| Leitungsbruch im Gebäude | Gebäudewasser-Zusatzversicherung | im Obligatorium nicht enthalten |
| Frostschaden an einer Leitung | Gebäudewasser-Zusatzversicherung | bei GVB Aqua ausdrücklich gedeckt |
| Rückstau aus der Kanalisation | Gebäudewasser-Zusatzversicherung | Art. 173 Abs. 3 lit. b AVO schliesst Elementardeckung aus |
| Grundwasser oder Hangwasser im Keller | Gebäudewasser-Zusatzversicherung | Art. 173 Abs. 3 lit. a AVO schliesst Elementardeckung aus |
| Regen, Schnee oder Schmelzwasser ins Gebäude | Gebäudewasser-Zusatzversicherung | bei GVB Aqua und AGV gedeckt |
| Überschwemmung durch ein Gewässer, Hochwasser | Elementarschadendeckung | Art. 173 Abs. 1 AVO, im Obligatorium enthalten |
| Möbel, Teppiche, Elektronik nass | Hausratversicherung | eigene Meldung, eigener Selbstbehalt |
| Wasser aus deiner Wohnung schädigt eine fremde | Haftpflicht | Frage der Verantwortlichkeit, nicht der Gebäudedeckung |
| Undichte Silikonfuge, mangelhafte Abdichtung | oft Gewährleistung statt Versicherung | Werkvertragsrecht, Fristen beachten |
| Lecksuche und Freilegen der Leitung | Gebäudewasser-Zusatzversicherung | bei AGV bis 10’000 Franken |
Die letzte Zeile der Tabelle ist die, die Geld spart: Bei einem Leitungsschaden ist die Suche nach dem Leck oft teurer als die Reparatur selbst, und genau dafür gibt es eine eigene Deckungsposition.
Was eine Gebäudewasser-Versicherung wirklich abdeckt
Weil das Obligatorium diese Lücke lässt, gibt es die Deckung als freiwilliges Zusatzprodukt. Zwei Beispiele, beide aus dem Umfeld einer kantonalen Anstalt:
GVB Aqua (Kanton Bern, angeboten durch die GVB Privatversicherungen AG) deckt nach eigener Produktbeschreibung Wasserschäden am Gebäude, die durch Undichtigkeit, Frost, Regen, Schnee oder Schmelzwasser verursacht werden, dazu ausdrücklich «Rückstau aus Kanalisation» sowie «Grund- und Hangwasser». Entschädigt wird die «Reparatur und Wiederherstellung zum Neuwert», Lecksuch- und Freilegungskosten «bis zur Gebäudeversicherungssumme». Der Selbstbehalt beginnt bei 200 Franken pro Schadenfall.
Die AGV bietet die Gebäudewasser-Versicherung direkt an: Sie «schützt vor Schäden durch Leitungsbruch, Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, Frost, Kanalisationsrückstau, Grundwasser, Aquarien, Zierbrunnen und Wasserbetten». Lecksuche sowie Freilegen und Eindecken der Leitung sind bis 10’000 Franken gedeckt, ein Mietertragsausfall bis zu 24 Monate. Das veröffentlichte Prämienbeispiel der AGV für ein Einfamilienhaus mit 800’000 Franken Versicherungswert und 200 Franken Selbstbehalt: 316.80 Franken Maximalprämie, abzüglich 47.50 Franken Schadenfreiheitsrabatt, zuzüglich 13.45 Franken Stempelabgabe, total 282.75 Franken im Jahr.
Der Forumsfall Welche Hausversicherung bei selbst bewohntem EFH listet genau diese Produktlogik aus Kundensicht auf — Grunddeckung obligatorisch, alles Weitere freiwillig.
Wie häufig und wie teuer Wasserschäden sind
Die AGV weist die Zahlen jährlich aus, und sie sind die einzigen dieser Art, die wir belegen können. Aus dem Geschäftsbericht 2025:
- 7’000 gemeldete Gebäudewasser-Schäden (2024: 7’474), ein Rückgang um 6.3 Prozent.
- Schadensumme CHF 36.6 Millionen (2024: CHF 39.1 Millionen).
- Leitungsschäden sind seit Jahren der Spitzenreiter: CHF 20.9 Millionen oder 57.3 Prozent der Gesamtschadensumme.
- Nach Ursache: Leitung innen CHF 13’422’327 bei 2’148 Fällen, Leitung aussen CHF 7’558’949 bei 1’475 Fällen, Regen-, Schnee- und Schmelzwasser CHF 6’885’965 bei 1’616 Fällen, sanitäre Einrichtungen CHF 5’093’959 bei 961 Fällen, Rückstau CHF 2’253’960 bei 416 Fällen, Grundwasser CHF 728’536 bei 183 Fällen.
- Von den bei der AGV versicherten Gebäuden verfügten 86’053 über die Zusatzdeckung, das sind 76 Prozent.
⚠ Diese Zahlen gelten für den Kanton Aargau. Sie taugen als Grössenordnung, nicht als Schweizer Durchschnitt — die GVZ versichert Wasser gar nicht, und die GVB weist Wasserschäden in ihrem Geschäftsbericht nicht separat aus.
Was du in den ersten Stunden tust
- Wasser abstellen und die Ursache stoppen. Art. 38a Abs. 1 VVG verpflichtet dich, «tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen».
- Weisungen einholen, bevor du sanierst. Dieselbe Bestimmung verlangt, «wenn nicht Gefahr im Verzug liegt», die Weisung des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Wer die Wand aufreisst und den Boden ersetzt, bevor jemand geschaut hat, riskiert eine Kürzung.
- Sofort melden. Art. 38 Abs. 1 VVG verlangt die Anzeige, sobald du vom Ereignis und deinem Anspruch Kenntnis hast. Bei schuldhafter Verletzung darf der Versicherer um den Betrag kürzen, «um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde».
- Dokumentieren. Fotos vor jedem Eingriff, Datum, Ort, sichtbarer Umfang, Trocknungsprotokolle. Art. 39 VVG verpflichtet dich ohnehin zur Auskunft.
- Beide Meldungen absetzen, Gebäude und Hausrat, auch wenn dieselbe Gesellschaft dahintersteht.
- Die Gewährleistungsfrage parallel prüfen. Ist der Schaden auf einen Baumangel zurückzuführen, laufen daneben Rüge- und Verjährungsfristen gegen den Unternehmer.
Zur Fälligkeit: Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung «mit dem Ablaufe von vier Wochen» fällig, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer die Angaben erhalten hat, aus denen er sich «von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann». Und Art. 46 Abs. 1 VVG gibt dir fünf Jahre Verjährungsfrist ab dem Ereignis, das die Leistungspflicht begründet.
Der Sonderfall Stockwerkeigentum
Wenn Wasser aus deiner Einheit in die Wohnung darunter läuft, geht es nicht mehr um deine Reparatur, sondern um fremden Schaden. Genau so liegt der Forumsfall Welche Versicherung zahlt bei einem Terrassenhaus: Terrassenboden und Abdichtung im Sonderrecht, der Schaden aber bei einem anderen Eigentümer.
Die Reihenfolge lautet dann: erst die Zuordnung klären — Sonderrecht oder gemeinschaftlich —, dann die Verantwortlichkeit, dann die Police. Liegt der schadhafte Bauteil im Sonderrecht, ist deine Haftpflicht der erste Ansprechpartner; liegt er im gemeinschaftlichen Eigentum, ist es die Gemeinschaft und deren Deckung. Melde in beiden Fällen sofort der Verwaltung, schriftlich und mit Fotos.
Was heisst das für dich
Schau zuerst in deine Police, ob überhaupt eine Gebäudewasser-Deckung besteht — im Obligatorium ist sie in keinem Kanton enthalten, und drei Viertel der Aargauer Gebäude haben sie freiwillig dazugekauft. Prüf dabei die drei Punkte, an denen Verträge sich unterscheiden: Rückstau, Grundwasser und die Lecksuchkosten. Im Schadenfall gilt eine einfache Reihenfolge: Wasser stoppen, fotografieren, melden, Weisungen abwarten, erst dann sanieren. Und wenn die Ursache ein Baumangel ist, laufen daneben Fristen gegen den Unternehmer, die niemand für dich wahrt. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Prüfung deiner Police im Einzelfall.
Weiterlesen
- Gebäudeversicherung in der Schweiz — was das Obligatorium umfasst und was nicht
- Unterversicherung des Gebäudes — warum eine zu tiefe Summe auch kleine Schäden kürzt
- Im Forum: Wasserschaden durch gerissene Silikonfuge — Schimmel hinter der Wand und die Frage nach der Garantie
Quellen
- Versicherungsvertragsgesetz, SR 221.229.1 (Art. 38, 38a, 39, 41, 46, 51a), fedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung, SR 961.011 (Art. 171, 173), fedlex.admin.ch
- GVZ, häufige Fragen zur Versicherung
- GVB Privatversicherungen, Wasserversicherung GVB Aqua
- AGV Aargau, Gebäudewasser-Versicherung
- AGV Aargau, Geschäftsbericht 2025


