Schneeräumpflicht als Eigentümer: wo sie gilt und wer haftet
Die Pflicht steht selten im kantonalen Gesetz, sondern im Gemeindereglement. Basel hat 2025 umgestellt. Und was das Bundesgericht zur Haftung verlangt.

Der Postbote stürzt auf deinem vereisten Vorplatz, und du fragst dich, wie weit die Schneeräumpflicht für Eigentümer eigentlich reicht. Die verbreitete Antwort lautet «von 7 bis 21 Uhr» — nur steht diese Zahl in keinem Schweizer Gesetz, das für alle gilt. Was gilt, hängt von deiner Gemeinde ab, und die Haftung hängt an einem Bundesgerichtsbegriff: Zumutbarkeit.
Kurzantwort
- Die Räum- und Streupflicht für Trottoirs ist Sache des Gemeinwesens; die Kantone erlauben den Gemeinden aber, sie den Anstössern zu überbinden.
- Ob du betroffen bist, steht im Gemeindereglement, nicht im kantonalen Gesetz. Es gibt keine schweizweite Regel und keine schweizweite Uhrzeit.
- Basel-Stadt hat per 1. November 2025 umgestellt: Auf dem Gebiet der Stadt Basel ist das Tiefbauamt für die Trottoirs zuständig.
- Für deinen eigenen Zugang haftest du unabhängig davon als Werkeigentümer nach Art. 58 OR.
- Das Bundesgericht begrenzt diese Haftung: «Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit.»
Zwei Pflichten, die Eigentümer auseinanderhalten müssen
Fast alle Missverständnisse zum Thema entstehen, weil zwei verschiedene Dinge in einen Topf geworfen werden.
Die öffentlich-rechtliche Räumpflicht betrifft Trottoirs und Gehwege im öffentlichen Raum. Sie entsteht aus kantonalem Strassenrecht und wird häufig an die Gemeinden und von dort an die Anstösser weitergegeben. Wer sie verletzt, riskiert je nach Reglement eine Ersatzvornahme auf eigene Kosten oder eine Busse.
Die privatrechtliche Werkeigentümerhaftung betrifft dein eigenes Grundstück: Vorplatz, Zugang, Treppe, Garagenvorplatz. Sie folgt aus Art. 58 OR und greift unabhängig davon, was das Gemeindereglement sagt. Wer sie verletzt, zahlt Schadenersatz.
Du kannst also in einer Gemeinde wohnen, die dir das Trottoir abnimmt, und trotzdem für einen Sturz auf deinem Weg zur Haustür haften.
Wo die Schneeräumpflicht tatsächlich geregelt ist
Wir haben vier kantonale Strassengesetze im amtlichen Text nachgelesen. Das Ergebnis ist einheitlicher, als der Ruf der Sache vermuten lässt — und es widerspricht der verbreiteten Darstellung, es gebe eine kantonale Anstösserpflicht.
| Kanton | Was das kantonale Recht sagt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zürich | Winterdienst ist Teil des Strassenunterhalts; unterhaltspflichtig ist «das baupflichtige Gemeinwesen». Eine Anstösserpflicht für den Winterdienst steht nicht im Gesetz. | §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 StrG |
| Luzern | Zuständig ist das Gemeinwesen; die Gemeinden «können innerorts die Pflicht zur Reinigung und zur Schneeräumung des Trottoirs oder Gehwegs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke überbinden». | § 80 Abs. 1 und 3 StrG |
| Basel-Stadt | Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Fahrbahnen der Kantonsstrassen; die Gemeinden können die Räumung auf Trottoirs «durch Gemeindereglement den Anstösserinnen und Anstössern überbinden». | § 161 Abs. 2 BPG |
| St. Gallen | Die politische Gemeinde besorgt Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang Kantonsstrassen; anstossende Grundeigentümer unterhalten dagegen die Gemeindestrassen dritter Klasse, angemerkt als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch. | Art. 54 lit. b, Art. 55 StrG |
Zwei Punkte fallen auf. Erstens: Die kantonalen Gesetze schaffen die Anstösserpflicht nicht, sie erlauben sie. Die eigentliche Antwort steht im Reglement deiner Gemeinde. Zweitens: St. Gallen kennt mit Art. 55 Abs. 2 StrG einen Sonderfall, der beim Kauf zählt — die Unterhaltspflicht für Gemeindestrassen dritter Klasse wird als Grundlast im Grundbuch angemerkt und geht damit auf jeden Käufer über.
Der Fall Basel-Stadt: eine Regel, die 2025 gekippt ist
Basel-Stadt war jahrelang das Musterbeispiel für die Anstösserpflicht. Noch im Januar 2024 machte das Tiefbauamt in einer Medienmitteilung darauf aufmerksam, dass «Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder ihre Beauftragten die Trottoirs vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis befreien müssen», auf einer Breite von mindestens einem Meter.
Seit dem 1. November 2025 lautet § 103 Abs. 1 der Bau- und Planungsverordnung anders: «Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs begehbar gehalten werden. Für Trottoirs auf dem Gebiet der Stadt Basel ist das Tiefbauamt zuständig.» Absatz 2 hält weiterhin fest, dass die durchgehend verfügbare Breite begehbar zu halten ist, «mindestens aber 1 m».
⚠ Die Zuständigkeit des Tiefbauamts gilt ausdrücklich für das Gebiet der Stadt Basel. Riehen und Bettingen sind eigene Gemeinden; für sie bleibt § 161 Abs. 2 BPG massgebend, der die Überbindung an die Anstösser durch Gemeindereglement erlaubt. Und die Werkeigentümerhaftung für den eigenen Zugang berührt die Änderung nicht.
Das ist der Grund, weshalb ältere Ratgeber zu diesem Thema für Basel heute falsch sind — und ein guter Anlass, das eigene Gemeindereglement einmal frisch anzuschauen statt eine Erinnerung von vor drei Jahren.
Wie weit die Haftung reicht
Art. 58 Abs. 1 OR macht den Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes haftbar für den Schaden, den es «infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung» verursacht. Ein vereister Zugang ist ein Fall mangelhaften Unterhalts.
Das Bundesgericht hat diese Pflicht im Urteil 4A_114/2014 vom 18. August 2014 begrenzt — es ging um einen Sturz auf einem schneebedeckten, teilweise vereisten Weg im Eigentum einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der tragende Satz: «Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit.» Und weiter, gegen die Vorstellung einer lückenlosen Sicherheit: Es könne «keine Rede davon» sein, «eine Strasse dürfe nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn rund um die Uhr eine absolute Rutschsicherheit gewährleistet werden kann».
Konkret genügten in jenem Fall Kontrollgänge des Hauswarts im Abstand von einer bis drei Stunden zwischen den frühen Morgen- und den späten Abendstunden; halbstündliche Kontrollen oder die Anstellung eines zweiten Hauswarts beurteilte das Gericht als unzumutbar. Die Klage wurde abgewiesen.
Das ist ein Einzelfall und kein Rezept. Aber es zeigt den Massstab: Verlangt wird ein Aufwand, der in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzzweck steht — und der belegbar ist.
Die Praxis: Reglement, Auftrag, Nachweis
- Gemeindereglement prüfen. Such im Strassen-, Polizei- oder Reinigungsreglement deiner Gemeinde nach «Winterdienst», «Schneeräumung» oder «Anstösser». Das ist die einzige verbindliche Antwort auf die Trottoirfrage.
- Zuständigkeitslinie festlegen. Wo endet die öffentliche Fläche, wo beginnt dein Grundstück? Auf deinem Boden haftest du ohnehin.
- Wenn du auslagerst: schriftlich. Im Forum werden dazu zwei Fälle diskutiert — die Schneeräumung an einer Privatstrasse mit fünf Parteien und die gemeinsame Vergabe unter drei Einfamilienhäusern. Beide Male ist dieselbe Frage offen: Reicht eine mündliche Abmachung? Für die Arbeit vielleicht, für die Haftungsfrage nicht.
- In den Auftrag gehören vier Punkte: ab welcher Schneehöhe geräumt wird, in welchem Zeitfenster, mit welcher Kontrollfrequenz und wer streut. Ohne diese Angaben ist im Schadenfall nicht feststellbar, ob der Beauftragte seine Pflicht verletzt hat.
- Auslagern befreit nicht automatisch. Die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR trifft den Eigentümer; wer einen Unternehmer beauftragt, muss ihn sorgfältig auswählen und überwachen. Ein guter Vertrag verschiebt die Verantwortung im Innenverhältnis, nicht gegenüber dem Gestürzten.
- Dokumentieren. Ein einfaches Winterjournal mit Datum, Uhrzeit und Massnahme ist im Streitfall dein bester Beleg — und es kostet fünf Minuten pro Woche.
Was heisst das für dich
Such einmal das Reglement deiner Gemeinde hervor und kläre schwarz auf weiss, ob das Trottoir vor deinem Haus deine Sache ist. Für deinen eigenen Zugang gilt die Frage ohnehin nicht: Dort haftest du als Werkeigentümer, und zwar nach dem Massstab der Zumutbarkeit, nicht nach dem der Perfektion. Leg ein Winterjournal an und halte Kontrollen und Streugänge fest — nicht für die Gemeinde, sondern für den Tag, an dem jemand stürzt. Und wenn du den Dienst vergibst, schreib Zeitfenster, Auslöser und Kontrollintervall in den Vertrag. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Prüfung deines Gemeindereglements.
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Quellen
- Obligationenrecht, SR 220 (Art. 41, 58), fedlex.admin.ch
- Bundesgericht, Urteil 4A_114/2014 vom 18. August 2014
- Kanton Basel-Stadt, Bau- und Planungsgesetz SG 730.100
- Kanton Basel-Stadt, Bau- und Planungsverordnung SG 730.110
- Kanton Luzern, Strassengesetz SRL 755
- Kanton Zürich, Strassengesetz LS 722.1
- Kanton St. Gallen, Strassengesetz sGS 732.1
- Kanton Basel-Stadt, Medienmitteilung vom 8. Januar 2024 zum Winterdienst auf Trottoirs


