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Ab wann ist ein Neubau steuerwirksam?

8Antworten2’075Aufrufevon Calrissian · 14. Mai 2016letzter Beitrag vor 11 Jahren
  1. Calrissian192 Beiträge14. Mai 2016
    Ab welchem Zeitpunkt muss eigentlich ein neu erstelltes EFH in der Steuererklärung angegeben werden?

    Es kommen ja da ein paar Stichtage in Frage:

    1. Bauabnahme durch die Baufirma?
    2. Einzug?
    3. Bauabnahme durch den Kanton/Gemeinde?
    4. Nach Gebäudeschätzung durch die Gebäudeversicherung bzw. den Kanton? (Erst hier kann ja überhaupt ein Wert eingetragen werden)


    Unser Haus wurde Ende November fertiggestellt und wir sind am 1.12. offiziell eingezogen. Die kantonale Bauabnahme und Gebäudeschätzung ist jedoch erst im darauffolgenden Frühling geschehen. Da ja eine Steuererklärung immer auf den 31.12. datiert und ich zu diesem Zeitpunkt diese Infos (Gebäudewert) noch nicht hatte, müsste das Haus doch erst in der nächsten Steuerperiode erfasst werden?

  2. Alpenwelt542 Beiträge14. Mai 2016
    Das mag ev. kantonal unterschiedlich sein.

    Bei uns im Kt. BE erfolgte dies automatisch durch die Behörde.

    Hauskauf Sept. 2010

    Steuererklärung Febr. 2011

    Einzug Okt. 2011

    So gilt das Datum des Eintrags im Grundbuch (2010). Ab da an ist man steuerpflichtig.

  3. Kaffeebart693 Beiträge14. Mai 2016
    Alpenwelt: Beim Kauf ist das einfach.

    Aber nach der Erschaffung eines neuen Gebäude ???

    Ich könnte mir vorstellen, dass auch das noch nicht fertige Gebäude versteuert werden muss. Schliesslich versteuerst du das Vermögen, welches du bis zum Stichtag ausgegeben hast nicht mehr. Irgendwie wird es einfliessen.

    Eigenmietwert logischer Weise spätestens ab Einzug. Nur weil der Wert noch nicht exakt bekannt ist heisst das nicht, dass es nicht steuerpflichtig ist.

    Ein Geschäft muss auch zum Stichtag seine Steuerpflicht leisten, obwohl der Abschluss und damit die Stuerschuld erst Monate später bekannt sind.

  4. Alpenwelt542 Beiträge14. Mai 2016 · bearbeitet
    Entschuldigung, Kauf = Neubau mit GU, Hauskauf = notarielle Beurkundung.

  5. Calrissian192 Beiträge14. Mai 2016
    @Kaffeebart

    Hmm...aber wie soll ein nicht fertiges Gebäude versteuert werden? Der Wert ist ja (noch) nicht bekannt. Klar ist das vorherige (Bank)Vermögen nun ins Haus übergegangen und müsste irgendwie als Vermögen versteuert werden. Aber es zählt ja immer der Stichtag vom 31.12. und da ist das Geld nicht mehr auf dem Konto und das Haus aber auch noch nicht geschätzt. (Ausser man gibt einen groben Wert ein, der dann rückwirkend in der nächsten Periode korrigiert wird)

    Und der Eigenmietwert müsste ja eigentlich auch nur für die Wohnzeit (hier 1 Monat) berechnet werden.

    (Und ja, bei einem Hauskauf stellen sich diese Fragen natürlich nicht. Da ist es klar. Aber gerade bei einem Neubau über das Jahresende hinweg ist es schwieriger.)

  6. tommuller500 Beiträge15. Mai 2016
    Es kommt tatsächlich auch auf den Kanton an.

    Mein Vorschlag in deinem Fall:

    Deklariere 70% der Baukosten als Vermögen. Diesem Wert stehen ja die Hypotheken als Schulden gegenüber. Schreib auch hin, wie du auf diesen Bezrag gekommen bist.

    Wenn das Haus per 31.12. noch nicht fertig gestellt wäre, empfiehlt es sich, die aufgelaufenen Baukosten zu deklarieren.

    In der Regel wird die Steuererklärung erst definitiv, sobald der Wert des Hauses durch das Steueramt geschätzt wurde.

    Grüsse Tom

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  7. samuik34 Beiträge15. Mai 2016
    Wir haben kürzlich eine Steuerberatung zu diesem Thema gehabt (ZH) und es wurde uns dasselbe empfohlen wie von tommuller beschrieben: 70% der bereits investierten Baukosten deklarieren und dies auch vermerken, damit es das Steueramt nachvollziehen kann.

  8. Artefakt20 Beiträge15. Mai 2016
    Hallo Tommuller,

    einen guten Tipp hast du gegeben. Stimme völlig zu. 

  9. isitom2’343 Beiträge16. Mai 2016
    Man könnte ja auch einfach auf der Gemeinde nachfragen...