Sanierungspflicht: welche Kantone was verlangen
Welche Kantone einen Stichtag im Gesetz haben, was beim Heizungsersatz verlangt wird und warum «keine Regel gefunden» nicht dasselbe ist wie «keine Pflicht».

Die Ölheizung läuft, sie ist zweiundzwanzig Jahre alt, und irgendwo hast du gelesen, ab 2030 sei Schluss. Der Installateur sagt, das gelte gar nicht für dich. Beide haben teilweise recht, und der Unterschied kostet vier- bis fünfstellig. Eine Sanierungspflicht gibt es in der Schweiz nicht landesweit — es gibt 26 kantonale Energiegesetze, und sie meinen Verschiedenes.
Kurzantwort
- Es gibt keine schweizweite Sanierungspflicht. Das Gebäudeenergierecht ist
Kantonssache.
- Zwei Arten von Auslösern: Der Heizungsersatz löst eine Anforderung aus,
wenn du ohnehin wechselst. Ein Stichtag läuft unabhängig davon, ob die Anlage noch funktioniert.
- Wir haben 25 Kantone im Volltext ihres Erlasses geprüft und 45 Regeln
gefunden: 20 knüpfen am Wärmeerzeugerersatz an, 16 sind Stichtage — fast alle für Elektroheizungen —, zwei am Verkauf, eine am gemessenen Verbrauch.
- Stichtage für fossile Heizungen gibt es fast nicht. Die einzige Ausnahme
in unserer Erhebung ist die Waadt, und dort ist die Bestimmung noch nicht in Kraft.
- «Keine Regel gefunden» ist nicht «keine Pflicht». Bei sechs Kantonen haben
wir den Volltext gelesen und die Pflicht steht dort nicht; das Tessin haben wir gar nicht prüfen können.
Was «Sanierungspflicht» im Schweizer Recht heisst
Der Begriff wird für vier ganz verschiedene Konstruktionen verwendet, und wer sie nicht auseinanderhält, liest die falsche Frist auf sein Haus:
| Auslöser | Wann er greift | in unserer Erhebung |
|---|---|---|
| Ersatz des Wärmeerzeugers | erst, wenn du den Kessel wechselst | 20 Regeln |
| Stichtag im Kalender | unabhängig vom Zustand der Anlage | 16 Regeln |
| Verkauf oder Handänderung | beim Eigentumswechsel | 2 Regeln |
| gemessener Verbrauch | ab einem Grenzwert je m² | 1 Regel |
Die Unterscheidung ist der Kern der Sache. Eine Anforderung beim Ersatz kostet dich nichts, solange die Heizung läuft — sie bestimmt nur, was du einbauen darfst, wenn der Kessel ohnehin fällig ist. Ein Stichtag dagegen zwingt zum Handeln, auch wenn die Anlage funktioniert.
Welche Stichtage tatsächlich im Gesetz stehen
Fast alle Stichtage betreffen elektrische Widerstandsheizungen und zentrale Elektroboiler, nicht Öl oder Gas. Die Übersicht mit der Fundstelle, jede Zeile im Volltext des jeweiligen Erlasses gelesen:
| Kanton | Was ersetzt sein muss | bis | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| ZH | Elektroheizungen und zentrale Elektroboiler | 2030 | EnerG LS 730.1, § 10b Abs. 3 |
| SO | Elektroheizungen ohne Wasserverteilsystem | 31.12.2030 | EnG BGS 941.21, § 21bis |
| NE | ortsfeste Elektroheizungen (Verbot) | 1.1.2030 | LCEn RSN 740.1, art. 54 |
| AG | GEAK Plus für Häuser mit Elektroheizung | 2030, gerechnet | EnergieG SAR 773.200, § 7c |
| BE | ortsfeste Elektroheizungen | 2032, gerechnet | KEnG BSG 741.1, Art. 72 |
| VD | Elektroheizungen und Elektroboiler | 1.1.2033 | DACCE RSV 730.051 |
| LU | Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem | 2034, gerechnet | KEnG SRL 773, § 12 Abs. 3 |
| TG | zentrale Elektroheizungen und Elektroboiler | Ende 2035 | ENG RB 731.1, § 11b |
| SH | Elektroheizungen und zentrale Elektroboiler | Ende März 2036 | EnerG SHR 730.100, Art. 14 und 15 |
| NW | Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem | 2036, gerechnet | kEnG NG 641.1, Art. 35b |
| AR | Elektroheizungen und zentrale Elektroboiler | 2038, gerechnet | kEnG bGS 750.1, Art. 22a |
| VS | zentrale Elektroheizungen | 2040, gerechnet | LcEne RS/VS 730.1, art. 39 al. 2 |
| BE | zentrale Elektroboiler | 2043, gerechnet | KEnG BSG 741.1, Art. T1-1 |
| SZ | Elektroheizungen und zentrale Elektroboiler | 2050 | kEnG SRSZ 420.100, § 22a |
| BS | Elektroheizungen, Erstinstallation älter als 25 Jahre | 15 Jahre ab Wirksamwerden | EnG SG 772.100, § 9 Abs. 3 |
Der Zusatz «gerechnet» ist wichtig, und dazu kommt gleich ein eigener Abschnitt.
Warum derselbe Satz in jedem zweiten Kanton etwas anderes heisst
«Beim Heizungsersatz muss erneuerbar geheizt werden» — dieser Satz steht in jeder Zusammenfassung und ist in dieser Form nirgends richtig. Die Kantone haben zwar dasselbe Muster übernommen, aber verschiedene Zahlen eingesetzt:
- Höchstens 90 Prozent nicht erneuerbar: Aargau, Luzern, Nidwalden, Schwyz.
- Höchstens 80 Prozent nicht erneuerbar: Appenzell Ausserrhoden, Zug,
Freiburg, Neuenburg.
- Mindestens 10 Prozent erneuerbar oder eingespart: Appenzell Innerrhoden,
Graubünden.
- Stufenplan im Gesetz: Thurgau schreibt wörtlich «mindestens 10 % ab dem
Jahr 2020, 15 % ab dem Jahr 2025 und 20 % ab dem Jahr 2030». Schaffhausen verlangt seit dem 1. Januar 2024 mindestens 40 Prozent.
- Bewilligung nur mit Nachweis: St. Gallen erteilt sie unter anderem, wenn
das Gebäude die GEAK-Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz erreicht oder nach Minergie zertifiziert ist; Jura kennt eine fast gleichlautende Regel; Bern verlangt ab einem Gebäudealter von 20 Jahren eine Standardlösung oder einen Effizienznachweis.
- Nur noch erneuerbar, mit Kostengrenze: Zürich verlangt beim Ersatz
ausschliesslich erneuerbare Energien, wenn dies technisch möglich ist und «die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht».
- Ohne Mehrkosten: Basel-Stadt verlangt die Umstellung, «soweit es technisch
möglich ist und zu keinen Mehrkosten führt».
- Kein fossiler Wärmeerzeuger mehr: Glarus.
- Seit dem 1. Januar 2026 auch beim Kesselersatz: Basel-Landschaft.
Zwischen «mindestens 10 Prozent erneuerbar» und «kein fossiler Wärmeerzeuger mehr» liegt die ganze Bandbreite zwischen einem Solarkollektor auf dem Dach und einem kompletten Systemwechsel. Welche Ausnahmen und Härtefälle daneben stehen, ist im Artikel zu den kantonalen Vorschriften beim Heizungsersatz ausgeführt.
Wo der Verkauf oder der Verbrauch der Auslöser ist
Drei Kantone knüpfen an etwas anderes als an den Kessel an.
Waadt und Freiburg beim Eigentumswechsel. Die Waadt schreibt: «L’établissement d’un CECB est obligatoire lors de la vente d’un bâtiment d’habitation.» Freiburg verlangt einen Gebäudeenergieausweis für jeden Neubau und jedes Gebäude, das veräussert wird. Das ist eine Ausweispflicht, keine Sanierungspflicht — erstellt werden muss der GEAK, ein bestimmter Wert ist nicht verlangt.
Genf beim gemessenen Verbrauch. Hier zählt der Wärmeverbrauchsindex des Gebäudes, und der Grenzwert sinkt in Stufen: über 222 kWh je m² und Jahr bis zum
- Dezember 2026, über 180 ab dem 1. Januar 2027 und über 153 ab dem
- Januar 2031. Wer darüber liegt, muss sanieren. Genf ist damit der einzige
Kanton in unserer Erhebung, in dem der Verbrauch selbst die Pflicht auslöst.
Und die Waadt bei fossilen Heizungen — noch nicht. Das neue Waadtländer Energiegesetz sieht vor, dass Heizungen mit Gas, Heizöl oder Kohle spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten ersetzt werden müssen, wenn sie vor dem
- Januar 2020 eingebaut wurden, und spätestens 20 Jahre danach, wenn später.
Der Text wurde am 3. Februar 2026 verabschiedet; das Inkrafttreten ist laut Kanton für Januar 2027 vorgesehen. Bis dahin gilt er nicht — er steht aber in vielen Übersichten, als ob er gälte.
Welche Jahreszahl im Gesetz steht und welche gerechnet ist
Sieben der Fristen oben stehen so nicht im Erlass. Die Gesetze schreiben dort nicht ein Jahr, sondern eine Dauer: «innert zwanzig Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes» (Bern), «innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten» (Luzern, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden, Wallis), «innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung» (Aargau).
Das Jahr in der Tabelle ist in diesen Fällen unsere Rechnung aus der Dauer und dem Inkrafttretensdatum, das die jeweilige Gesetzessammlung ausweist — kein Zitat. Für dich heisst das zweierlei: Erstens ist die Zahl ein Anhaltspunkt und kein Termin, den du einer Behörde entgegenhalten kannst. Zweitens verschiebt sich diese Art Frist mit jeder Teilrevision, wenn das Gesetz an das Inkrafttreten der Änderung anknüpft — genau so entstehen die beiden Berner Daten 2032 und 2043 aus demselben Erlass.
Warum «keine Regel» nicht «keine Pflicht» heisst
Bei sechs Kantonen haben wir den Volltext gelesen und die gesuchte Pflicht nicht gefunden. Das ist eine Auskunft, aber keine Entwarnung:
- Solothurn: Im Energiegesetz kommt das Wort «Wärmeerzeuger» kein einziges
Mal vor. Die Totalrevision wurde 2025 an der Urne abgelehnt; in Kraft ist der Erlass von 1991. Der Stichtag 2030 für Elektroheizungen ohne Wasserverteilsystem gilt trotzdem.
- Appenzell Innerrhoden, Graubünden, St. Gallen: Die Erlasse verbieten die
Neuinstallation von Elektroheizungen, nennen aber keine Frist für bestehende Anlagen.
- Uri: Das Energiegesetz stammt aus dem Jahr 2000 und kennt den Begriff
Wärmeerzeuger nicht.
- Obwalden: Der Kanton hat kein eigenes Energiegesetz, sondern erklärt
einzelne Module der Mustervorschriften der Kantone für anwendbar — das Modul zum Wärmeerzeugerersatz ist nicht darunter.
Und ein Kanton fehlt ganz: Das Tessin haben wir nicht prüfen können, weil die kantonale Rechtssammlung eine automatisierte Abfrage abweist. «Nicht geprüft» und «geprüft und nichts gefunden» sind zwei verschiedene Auskünfte, und wir schreiben sie darum verschieden hin.
In allen Fällen gilt: Gemeinden können eigene Vorschriften haben, Bundesrecht gilt daneben, und Energiegesetze werden laufend geändert. Verbindlich ist die Auskunft der kantonalen Energiefachstelle.
Was heisst das für dich
Klär zuerst, welcher Auslöser dich betrifft. Läuft deine Heizung, betrifft dich in den meisten Kantonen gar nichts — die Anforderung greift erst beim Ersatz. Hast du eine Elektroheizung oder einen zentralen Elektroboiler, gilt in mehr als der Hälfte der geprüften Kantone ein Stichtag, und der läuft unabhängig davon, ob das Gerät funktioniert.
Fang beim Elektroboiler an, wenn du einen hast. Er ist in fast jeder Fristenliste zu finden, sein Ersatz ist vergleichsweise einfach, und er ist gleichzeitig einer der grössten Einzelposten auf der Stromrechnung. Was das konkret bringt, steht im Artikel zum Ersatz von Elektroheizung und Elektroboiler.
Nimm keine Jahreszahl aus einer Übersicht ungeprüft. Frag bei der kantonalen Energiefachstelle nach der Fundstelle — Erlass, Artikel, Fassung — und lies den Satz selbst. Er ist meistens kürzer, als du denkst, und er sagt oft etwas anderes als die Zusammenfassung.
Und wenn ohnehin ein Ersatz ansteht: Plane die Reihenfolge, statt auf die Frist zu reagieren. Eine Wärmepumpe, die an einer ungedämmten Hülle hängt, erfüllt die Vorschrift und enttäuscht trotzdem.
Weiterlesen
— Standardlösungen, Ausnahmen und Härtefälle
— die Anlage, die in fast jeder Frist vorkommt
— damit die Frist nicht den Fahrplan bestimmt
- Im Forum: Alte Ölheizung ersetzen, aber womit?
Quellen
§ 10b Abs. 3 und § 11 Abs. 2
Art. 40a, Art. 72 und die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 09.03.2022
§ 8a und § 11b
§ 21bis
§ 7a und § 7c
art. 15C und Ausführungsreglement
- Kanton Waadt: Chauffages et chauffe-eaux électriques (DACCE)
- Energiegesetz Basel-Stadt (EnG), SG 772.100,
§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 3


