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Energie & Haustechnik

Darf bei dir für eine Erdsonde gebohrt werden?

Wie du in zwanzig Minuten herausfindest, ob auf deiner Parzelle gebohrt werden darf — mit Zonenraster, Abstandsregeln und der Liste fürs Gesuch.

Eine Wärmepumpenmaschine im Keller, aufgewickelte Erdsondenleitungen und eine Durchführhülse im Boden sind zu sehen.

Die Offerte für die Erdsonden-Wärmepumpe liegt vor, der Termin für die Bohrung ist reserviert — und dann kommt vom Kanton die Auskunft, dass die Parzelle in einer Grundwasserschutzzone liegt. Diese Abklärung kostet zwanzig Minuten und hätte am Anfang stehen können, nicht am Ende. Schwierig ist sie auch nicht: Die Zulässigkeit steht in einer Bundestabelle und auf einer kantonalen Karte.

Kurzantwort

  • Bohren ist Gewässerschutzrecht, nicht Baurecht. In besonders gefährdeten Bereichen brauchen Grabungen und ähnliche Arbeiten eine kantonale Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG).
  • Die Zulässigkeit hängt an der Zone: Im übrigen Bereich üB sind Erdwärmesonden unproblematisch, im Gewässerschutzbereich Au fallweise, in Grundwasserschutzzonen und -arealen nicht zugelassen.
  • Die kantonale Karte gibt die Antwort für deine Parzelle. Das BAFU empfiehlt den Kantonen, Übersichtskarten für die Wärmenutzung aus dem Untergrund zu führen; der Kanton Zürich nennt sie Wärmenutzungsatlas.
  • Abstände sind kantonal: Bern verlangt drei Meter zur Nachbarparzelle und fünf Meter zwischen zwei Sonden, Zürich die Nachbarzustimmung ab einer Unterschreitung von 2,5 Metern.
  • Ohne Baubewilligung darf nicht begonnen werden — die gewässerschutzrechtliche und die baurechtliche Bewilligung sind zu koordinieren.

Weshalb Bohrungen überhaupt geregelt sind

Das BAFU nennt drei Gefahren: Erdwärmesonden «können Wegsamkeiten von der Oberfläche in den Untergrund, aber auch den Weg in umgekehrter Richtung vom Untergrund in die Biosphäre öffnen und unerwünschte Verbindungen zwischen Grundwasserstockwerken mit unterschiedlichen Eigenschaften bewirken. Zudem besteht bei der Erstellung von Erdwärmesonden eine Gefährdung des Grundwassers durch den Bohrvorgang und während der Verfüllung.»

Rechtlich hängt das an Art. 19 Abs. 2 GSchG: In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen «die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können». Welche Bereiche das sind, bestimmt Art. 29 GSchV: der Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer, der Bereich Ao für Oberflächengewässer, die Zuströmbereiche Zu und Zo sowie die Grundwasserschutzzonen und -areale.

Das Zonenraster: was wo zulässig ist

Die Referenztabelle des BAFU ist die Grundlage, an der sich alle Kantone ausrichten. Für die Systeme, die an einem Einfamilienhaus in Frage kommen:

SystemüB (übriger Bereich)AuZuGrundwasserschutzarealS3S2S1
Erdwärmesondenzulässig, keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV nötigfallweise, Bewilligung erforderlichSchutzmassnahmen des Kantons und der überlagerten Bereiche⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen
Erdregister und Wärmekörbezulässigzulässig, mindestens 2 m Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel⛔ nicht zugelassenfallweise, keine Direktverdampfer, Flüssigkeitsverluste müssen erkennbar sein⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen
Energiepfähle und ähnliche thermoaktive Elementezulässigfallweise, Bewilligung erforderlich⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen, Ausnahme im Einzelfall⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen
Entnahme- und Versickerungsbauwerke für Grundwassernutzungzulässigfallweise, Bewilligung erforderlich⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen
Koaxialbrunnen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen⛔ nicht zugelassen

Das BAFU empfiehlt den Kantonen ausdrücklich, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich üB auszudehnen — viele tun das. Der Kanton Zürich zum Beispiel hält fest: «Für die Erstellung von Anlagen zur Erdwärmenutzung mit Sonden ist deshalb immer eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV 5.5.1) erforderlich.»

Zwischen «zulässig» und «nicht zugelassen» liegt eine dritte Kategorie, die in der Praxis die interessanteste ist: Gebiete, in denen Erdwärmesonden mit spezifischen Auflagen zugelassen werden können. Das BAFU nennt unter anderem Gebiete geringer Grundwassermächtigkeit im Bereich Au, besiedelte Gebiete innerhalb des nutzbaren Teils von Au, in denen keine Trinkwassergewinnung möglich ist, Gebiete mit Grundwasserstockwerkbau, mit gespanntem oder stark mineralisiertem Grundwasser, Gebiete mit ungenügend bekanntem Untergrund sowie belastete Standorte. In diesen Fällen entscheidet die Fachstelle im Einzelfall — und dieser Entscheid dauert.

Der Weg von der Parzellennummer zur Erdsonden-Bewilligung

  1. Wärmenutzungsatlas des Kantons öffnen und die Parzelle suchen. Der Kanton Zürich stellt die Karte bereit mit der Frage: «Wollen Sie wissen, auf welcher Parzelle Erdwärmesonden überhaupt zulässig sind?» Andere Kantone führen ähnliche Karten; das BAFU empfiehlt sie allen.
  2. Vorabklärung bei der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. Das BAFU beschreibt den Weg genau: Der Bauherr klärt «durch Anfrage mit Angabe der genauen Koordinaten» ab, ob die Anlage am gewünschten Standort zulässig ist und ob weitere Abklärungen nötig sind.
  3. Abstände prüfen — zur Grundstücksgrenze, zu bestehenden Sonden, zu Gebäuden, zu Bahnanlagen und Nationalstrassentunneln (siehe unten).
  4. Gesuch einreichen. Inhalt nach BAFU: Resultate der Vorabklärung und Projektbeschreibung. Im Kanton Zürich gehen sämtliche Unterlagen an die örtliche Baubehörde, die das Verfahren koordiniert; pro Wärmepumpenanlage ist ein Gesuch einzureichen.
  5. Auf beide Bewilligungen warten. «Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung erfüllt sind.» Und: «Ohne Baubewilligung darf mit den geplanten Arbeiten nicht begonnen werden.»
  6. Bohrbeginn melden. Der Ausführungstermin ist der Bewilligungsbehörde und dem zuständigen Geologen vor Bohrbeginn mitzuteilen. Wird Grundwasser angefahren, informiert die Bohrunternehmung sofort — vor dem Einbau der Sonde — den Geologen und die kantonale Fachstelle.
  7. Inbetriebnahme anzeigen, mit Bohr- und Abnahmeprotokollen.

Die Abstände, an denen Projekte kippen

AbstandRegelQuelle
zur Nachbarparzelle3 Meter; darunter schriftliches Einverständnis der betroffenen GrundeigentümerschaftKanton Bern, AWA-Merkblatt
zur GrundstücksgrenzeZustimmung der Nachbarschaft ab Unterschreitung von 2,5 Metern, in Anlehnung an Ziffer 2.3.3.4 SIA 384/6Kanton Zürich, AWEL
zwischen zwei benachbarten Sondenmindestens 5 Meter, gegen thermische Beeinflussung und aus bohrtechnischen GründenKanton Bern, AWA-Merkblatt
zu bestehenden Gebäudefassaden2 Meter empfohlenKanton Bern, AWA-Merkblatt
zu Eisenbahnlinien und -tunnelninnerhalb 50 Metern Stellungnahme der Bahngesellschaft nötigKanton Zürich, AWEL
zu Nationalstrassentunnelninnerhalb 30 Metern Stellungnahme des ASTRA nötigKanton Zürich, AWEL
zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel (Erdregister, Wärmekörbe)mindestens 2 MeterBAFU-Vollzugshilfe, Anmerkung 4 zur Referenztabelle
Gewässerraum eines öffentlichen GewässersSonden sind dort grundsätzlich nicht bewilligungsfähigKanton Zürich, AWEL

Der Kanton Bern macht dabei eine wichtige Einschränkung, die man kennen sollte: «Die gegenseitige thermische Beeinflussung von Erdwärmesonden ist nicht Bestandteil der gewässerschutzrechtlichen Prüfung durch das AWA.» Die Behörde prüft das Grundwasser, nicht deinen Ertrag. Ob die Nachbarsonde deinem Feld über zwanzig Jahre die Wärme entzieht, muss der Planer rechnen — nach SIA 384/6, deren Anwendung das BAFU als Standardauflage vorschreibt.

Wenn nicht gebohrt werden darf

Der Ausschluss der Sonde ist nicht der Ausschluss der Wärmepumpe. In derselben Referenztabelle sind Erdregister und Wärmekörbe im Gewässerschutzbereich Au zulässig, wenn zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden — sie brauchen dafür Fläche statt Tiefe. Liegt ein nutzbarer Grundwasserleiter vor, ist die Grundwasserwärmepumpe oft die bessere Lösung: Sie nutzt laut BAFU «das ganze Jahr über konstant hohe Wärmequellentemperaturen von in der Regel rund 8 bis 10 °C» und ist speziell ab 10 kW Heizleistung wirtschaftlich im Vorteil gegenüber Erdwärmesonden. Dafür braucht es neben der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung «auf jeden Fall» eine wasserwirtschaftliche Konzession, allenfalls zusätzlich eine kommunale Baubewilligung.

Bleibt beides versperrt, sind die Luft-Wasser-Wärmepumpe und der Anschluss an ein Wärmenetz die realistischen Wege. Beide haben eigene Hürden — bei der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist es der Lärm des Aussengeräts.

Was heisst das für dich

Öffne den Wärmenutzungsatlas deines Kantons, bevor du die erste Offerte einholst; die Parzellennummer genügt. Steht dort etwas anderes als «zulässig», ruf die kantonale Gewässerschutzfachstelle an und gib die Koordinaten durch — das ist der vom BAFU vorgesehene Weg, und die Auskunft ist verbindlicher als jede Anbieteraussage. Klär parallel die Abstände zur Nachbarparzelle und zu bestehenden Sonden; wo du unter das kantonale Mass fällst, hol die Zustimmung schriftlich ein, bevor das Gesuch geht. Und rechne mit zwei Bewilligungen, nicht mit einer: Ohne die gewässerschutzrechtliche gibt es die baurechtliche nicht, und ohne beide darf niemand den Bohrer ansetzen.

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