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Was bedeutet Urheberrecht?

11Antworten5’065Aufrufevon zwillismami · 8. Dezember 2010letzter Beitrag vor 14 Jahren
  1. zwillismami48 Beiträge8. Dezember 2010
    Hallo wir haben unserem Architekten gesagt das wir mit Ihm nicht Bauen möchten, da er nach der Kostenaufstellung für uns zu teuer wahr....

    Und er uns nicht entgegen kommen wollte....

    (gezeichnet hat er bis zum Baugesuch)

    Nun wird er immer agressiver in seiner art gegen uns über, er drohte mit urheberrecht und und und, wie ist das jetz, das Haus das er uns gezeichnet hat nach unseren skizzen und wünschen! hat er darauf urheberrecht?

    Wir habe ihn auch gesagt das wir seine arbeit bezahlen wollen aber nun kommt er mit über 12.500 Fr. für die Pläne, gerechnet hat er von der gesammt Bausumme 18% mit noch einem kleinen rabatt /emoticons/default_confused.png

    Was bedeutet überhaubt urheberrecht?

    wen wir jetzt ein änliches haus neu zeichnen lassen von einem anderen Architekt, innen genau gleich und aussen anderes bilddarstelt (da Fenster verändert werden)

    ist dies dan urheberrecht verletzung??

    Danke für eure Hilfe /emoticons/default_sad.png

  2. Nice-Nofret719 Beiträge8. Dezember 2010
    .. kannst Du machen, Urheberrechtsverletzung wäre in dem Fall nur, wenn ihr mit seinen Originalplänen weiterarbeitet.

  3. emil172’299 Beiträge9. Dezember 2010
    Moment ... Urheberrecht bedeutet, Du darfst Deinen Hausplan nicht weiterverkaufen, damit andere das gleiche auch bauen können. Wenn Du ihm einen Auftrag gibst, ein Haus für Dich zu zeichnen, dann Darfst Du das Haus aufgrund dieses Plans selbstverständlich auch (einmal) bauen lassen, ob von ihm oder nicht ist eine andere Frage. Das war ja der Zweck des Auftrages.

    18% Honorar gibts für das volle Programm, vom Zeichnen über Baueingabe, Offerten, Bauführung, Bauüberwachung und Mängelbeseitigung ist da alles drin. Wenn er Dir den Plan nicht zum realisieren überlassen will, dann soll er ihn behalten, aber dann kriegt er auch nichts dafür.

    Es gibt durchaus Architekten, die gerne planen, aber an dem ganzen Rest nicht interessiert sind, z.B. weil die Baustelle zu weit weg ist. Dafür gibts dann eben nur ein Teil des Honorars. Wieviel das ist, setzt der Richter gerne unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Usanz in der Branche fest, aber 18% der Bausumme werden es nicht sein.

  4. Helena176 Beiträge9. Dezember 2010 · bearbeitet
    Tja - das ist wohl so eine Sache

    Unser Feigenbaum kam mit einem Anhänger "Nachbau verboten!" Jetzt macht der Gute alle Jahre wieder einen neuen Spross aus seinen Wurzeln. Leider kann der nicht lesen und verhält sich so renitent!!! Aber bitte sagt es nicht weiter..... Es ist ein Bayrischer Feigenbaum und wir möchten keinesfalls, dass er ausgeschafft wird. /emoticons/default_rolleyes.gif

  5. Ellis.D30 Beiträge9. Dezember 2010
    Soweit ich weiß wird Urheberrecht auf Gebäude usw. nur bei sehr speziellen und für die allgemeinheit wertvollen Gebäuden gewährt. Auf ein normalen EFH kann soweit ich mich erinnere kein Urheberrechtsanspruch geltend gemacht werden. Zudem kann der Architekt ja nur schwer behaupten, dass es sein geistiges Eigentum sei wenn es auf euren Skizzen basiert.

    Unser Architekt machte ähnliche Mucken, obwohl wir von Beginn an einen Preis für ein Konzept aushandelten nachdem wir aussteigen könnten. Dies haben wir dann auch gemacht und er meinte, dass wir jetzt aber auch nicht so wie im Konzept gezeichnet bauen dürfen. Haben wir auch nicht da es uns ja nicht gefällt aber nur de Prinzip wegens hat ers nach einer kurzen Diskussion eingesehen, dass wir auch nach dem Konzept bauen dürften.

  6. zwillismami48 Beiträge10. Dezember 2010
    Ja Wir hätten von anfang an mit Ihm das Honorar ausmachen sollen, war auch ein Fehler von unserer seite ( Anfängerfehler)

    Bin nun wirklich entäuscht über Ihn......

    Wir gehen nun zum Anwalt um uns zu erkundigen was wir können und dörfen.

    Möchte das Haus wirklich so Bauen den es endstand ja genau nach unseren vorstellungen und wünschen.

    Das er jetzt von seinem Honorar ( Inkl. MWSt fast 86000Fr.) 18% will für die Pläne leuchtet mir auch nicht ein, da er ja jetzt nur gezeichnet und die Pläne für uns erstellt hat, kann das doch nicht vom gesammten Honorar berechnet werden?!

    Den ausser gezeichnet und pläne erstellt hat er ja nichts mehr mit dem Bau zu tun.....

    dan macht dies doch nicht für Arbeit und Plänezeichnen/erstellen 12500Fr.???

    Dazu kommt das er zu all dem erger jetzt noch böse und aufdringlich wird, und er umgehend und rasch eine Antwort von uns verlangt.....

    bin also entäuscht, schade das man schon am anfang so erger hat......

    wede Euch auf dem laufende halten.

  7. VanTor256 Beiträge11. Dezember 2010
    Hallo zwillismami

    Euer Architekt verlangt das Honorar gemäss Ansätzen der SIA. Siehe auch das PDF im Anhang. Dort kannst du den prozentualen Anteil des Honorars gemäss den Leistungen deines Architekten herauslesen. So falsch ist er mit den 18% nicht.

    Gruss von VanTor

    SIA102_Leistungstabelle.pdf

    1 Anhang

  8. emil172’299 Beiträge11. Dezember 2010 · bearbeitet
    In der SIA steht, "Das Gesamthonorar (100%) entspricht der Entschädigung für das Erbringen der erforderlichen

    Grundleistungen der Phasen 3, 4 und 5.", also von der Machbarkeitsstudie bis zur Inbetriebnahme (des Gebäudes.) Bis und mit erteilte Bewilligung, aber ohne Ausschreibungen, sind 23.5% des Gesamthonorars fällig, also knapp 1/4 des auf die Bausumme bezogenenen Honorars.

    Wenn sein Gesamthonorar 86 kFr gewesen wäre, sind 12'500 wahrscheinlich ok und das wird er vor Gericht wohl auch erstreiten, dann zzgl. seine Anwaltskosten.

    "dan macht dies doch nicht für Arbeit und Plänezeichnen/erstellen 12500Fr.???"

    Erstens hat ein Architekt Infrastrukturkosten und Angestellte und arbeitet auf eigenes Risiko, und dann ist es eine Facharbeit mit rechtlicher Haftung, d.h. die Preisbildung funktioniert nicht so, wie wenn Du stundenweise einen Hilfszeichner anstellen würdest.

    Wenn man das Honorar, das grundsätzlich verhandelbar ist, nicht vorher abmacht, werden eben die SIA-Ansätze verwendet.

  9. Kurt Wagner468 Beiträge13. Dezember 2010
    wir waren ja mit unserem ersten Architekten/GU vor Gericht. Das Hauptthema war da aber die "Reservationszahlung".

    Auch das Thema Urheberrecht bzw. die Pläne war einer der Punkte welcher der GU/Architekt vor Gericht vorbrachte. Der Richter schaute uns nur an und fragte, ob dies so sei, ob wir wirklich die Pläne von dem GU verwendet hätten. Ich verneinte und sagte, dass unser realisiertes Projekt anders sei - Thema erledigt, der GU/Architekt hats nicht nocheinmal versucht.

    Schlussendlich bekamen wir in fast allen Punkten recht und das Geld kriegten wir (mit Zins) auch zurück. Wie einer meiner Vorredner schon sagte. Wenn das ein mehr oder weniger normales Haus ist und nicht von öffentlichen Interesse, kann man bzw. der Architekt ein Urheberrecht praktisch unmöglich beweisen geschweige den Durchsetzen. Also alles viel Luft um nichts.

  10. zwillismami48 Beiträge23. Dezember 2010
    Hallo Ihr lieben.......

    So habe News, Wir konnten Uns mit dem Architekten einigen, und haben nun die Pläne und seine arbeit honoriert :0)

    So kann es dan entlich im neuen Jahr los gehen jupi duuuuuuu.......

    Werde Euch auf dem laufende halten :0)

    bis dahin allen Wunderschöne Weihnachten und einen Guten Rutsch ins 2011

  11. knallhuuch49 Beiträge3. Dezember 2012
    Auszug aus dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum:

    [h=3]Urheber und Urheberinnen

    [/h] Die Urheberrechte an einem Werk hat die Person, die das Werk geschaffen hat. Dies ist auch so, wenn das Werk durch einen Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitstätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geschaffen worden ist. Will der Arbeitgeber die Rechte beanspruchen, muss er sie sich durch den Arbeitnehmer abtreten lassen. Das kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus dem Zweck des Vertrages ergeben.

    Von dieser Regelung bestehen jedoch Ausnahmen: Wenn der Arbeitnehmer ein Computerprogramm entwickelt, ist der Arbeitgeber bereits von Gesetzes wegen zu dessen Nutzung berechtigt. Spezifische Regelungen sind zudem im Verlagsvertragsrecht enthalten (Art. 381 Abs. 1 und 393 Abs. 2 OR). Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.

    Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, steht ihnen das Urheberrecht gemeinsam zu.

    Somit gilt in erster Linie der Architekt der die Pläne gezeichnet hat als Urheber, auch wenn die Idee vom Bauherren kam. Das Dokument zählt - in diesem Falle der Plan.

  12. pinkidinki175 Beiträge3. Dezember 2012 · bearbeitet
    Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, steht ihnen das Urheberrecht gemeinsam zu.

    Somit gilt in erster Linie der Architekt der die Pläne gezeichnet hat als Urheber, auch wenn die Idee vom Bauherren kam. Das Dokument zählt - in diesem Falle der Plan.
    nein nicht ganz, da der Bauherr an der Gestaltung der Pläne mitwirkt sind beide Parteien die Urheber

    deshalb sollte man schon vorher mit dem Architekt vertraglich vereinbaren das er das Urheberhecht an den Bauherr Abtritt,

    somit sind solche Probleme im nachhinein nicht mehr gegeben.

    edit sagt:

    der Architekt muss hier auch gewaltig aufpassen, da viele einfach eine vorlage aus dem internet benutzen

    zb. diese Pläne hab ich schon mehrmals im netz gesehen