Der Eigenmietwert entspricht dem, was man als Hausbesitzer theoretisch einnehmen könnte, wenn man denn vermieten würde. Er ist daher Teil des Einkommens. Die Hypothekarzinsen können selbstverständlich vom Einkommen abgezogen werden, was den Eigenmietwert wieder etwas relativiert.
Als Vermögen gilt der amtliche Wert der Liegenschaft. Davon kann die Hypothekarschuld abgezogen werden, es wird also nur das Nettovermögen vermögensteuerpflichtig.
Mirella /emoticons/default_smile.png
Merci für die Erklärung! Ich war plötzlich nicht mehr ganz sicher von wo man was abziehen kann und wo was dazugezält wird... /emoticons/default_ohmy.png
Problem ist einfach, dass der Hauskaufpreis und Amtlicher Wert Wohnhaus, fast 1:1 ist.
Laut Internet ,ist der Amtliche Wert ca 2/3 vom Hauspreis.
In unserem Fall, ca CHF 100 000.00 weniger als jetzt.
Desshalb finde ich den zu hoch und wenn ich mit anderen Häuser in unserem Dorf vergleiche..uf...
Hab da gerade ein Beispiel, auch von einem Einfamilienhaus.
CHF 540 000.00 Kaufpreis
Amtlicher Wert CHF 380 000.00
Eigenmietwert, der stimmt bei uns.
Bei der Wohnung, betrug der Amtliche Wert auch CHF 333000.00 und Verkauft haben wir die Wohnung für CHF 555000.00
Wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt (und das dürfte so sein, wenn laut Internet der Steuerwert 2/3 vom Verkehrswert sein sollte) hilft nur eines: Gegen die Veranlagung Einsprache erheben. So schnell wie möglich am besten bei Kanton und Gemeinde mit EINSCHREIBEN.
Also wichtig ist mal deine Einsprache gegen die amtliche Schätzung. Hoffe das es klappt. Eventuell musst du noch detailliert Begründen liefern aber wichtig ist erst mal dass die Einsprache gemacht hast (an die eröffnende Stelle wie das glaub im Amtsdeutsch heisst - also die Behörde die deir die amtliche Schätzung "eröffnet" hat). Normalerweise haben solche amtlichen Eröffnungen doch eine Rechtsmittelbelehrung angefügt mit Frist und wohin die Einsprache muss. Wenn dei Schätzung einmal gültig ist hilft leider eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung nichts mehr da dort ja nur der Amtliche Wert eingesetzt wird. So oder so ist die Beratung durch denen sog. Steuerberater ziemlich miserabel da er ja auch bezügliche deiner amtlichen Schätzung dich beraten sollte. Das würde ich mal mit ihm zu klären versuchen. Wahrscheinlich musst du ja nach der Einsprache nun auch Argumente lieferen warum die die Schätzung zu teuer erscheint und da wären natürlch Vergleichswerte wie sie der Steuerberater vielleicht kenn schon recht hilfreich.
Das gibts ja nicht!! Das Amt hat nach fast einem halben Jahr noch gar keine Stellung zu eurer Einsprache genommen??? /emoticons/default_confused.png
Woher kommt nur der Begriff "Beamtenschlaf" /emoticons/default_additional/179.gifBeamte
Musst du bei denen auf den Knieen ankriechen /emoticons/default_additional/167.gif damit sich endlich was tut? /emoticons/default_additional/90.gif
Es kann doch nicht sein, dass ihr nun in den sauren Apfel beissen und mehr Steuern bezahlen müsst, nur weil das Amt es nicht für notwendig empfindet euch zu antworten...???
So wie ich das verstehe, hängt bei Dir alles am Entscheid über die steuerliche Bewertung der Liegenschaft. Wenn dieser dann einmal eintrifft (6 Monate scheinen mir auch lang), gibt es aus meiner Sicht folgende mögliche Problemkreise:
1) Steuererklärung 2007 eingereicht, aber noch nicht definitiv veranlagt
2) Steuererklärung 2007 eingereicht und definitiv veranlagt
3) Steuererklärung 2008 eingereicht, aber noch nicht definitiv veranlagt
Ist der Entscheid negativ (d.h. die steuerliche Bewertung bleibt, wie sie ist), hat sich die Sache eigentlich erledigt und Dir bleibt nur das Bezahlen der höheren Steuern.
Bei einem positiven Entscheid rate ich zu folgendem Vorgehen (Nummerierung siehe oben):
1) Abwarten der Veranlagung und Kontrolle, ob das Steueramt den Wert gemäss Einspracheentscheid angepasst hat (sollten sie eigentlich). Falls dies nicht passiert ist, kannst Du Einsprache gegen die Steuerveranlagung erheben und den Bewertungsentscheid als Begründung brauchen.
2) Falls die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist: Siehe 1)
Falls die Einsprachefrist schon abgelaufen ist, solltest Du ein sogenanntes ?Revisionsbegehren? stellen. Aus meiner Sicht stellt nämlich der Einspracheentscheid zur Bewertung eine neue Tatsache dar (immerhin war die ursprüngliche Bewertung nicht offensichtlich unrichtig ? aus amtlicher Sicht). Deshalb sollte die definitive Veranlagung 2007 nachträglich korrigiert werden können. Fristen beachten!!!
3) Siehe 1)
Betreffend Geld: Die zu viel bezahlten Steuern solltest Du anschliessend in allen drei Fällen zurück erhalten. Das Steueramt offeriert üblicherweise auch eine recht attraktive Verzinsung auf zuviel verlangten und bezahlten Steuern; jedenfalls höher als die gegenwärtigen Hypothekarzinsen.
Dennoch soviel wird sich beim Amtlicher Wert nicht ändern.
Es gab Karrekturen wie:
2 Kellerräume wurden als Wohnräume berrechnet, wurde gestrichen.
Küche wUrde volle m2 berrechnet, aber Wohnzimmer dann auch ein Teil zur Küche einbezogen, dh zuviel Wohnfläche (Wohnzimmer) verrechnet.
Badezimmer, würde die Dachschräge nicht Abgezogen, dh wurde nun auch Korrigiert.
Also laut Schätzer, wird sich am Amtlichen Wert nicht viel ändern, dh bleibt so Hoch, sogar etwas höher weil dir Autounterstand auch Einberrechnet wird.