Suche
Energie & Haustechnik

Welche Fördergelder du bekommst und in welcher Reihenfolge du sie beantragst

Das Gesuch kommt vor dem Baubeginn, bei der Photovoltaik danach. Welche Stelle wann zuständig ist, wie lange die Zusicherung gilt und woran Ansprüche scheitern.

Ein Baustellen-Klemmbrett mit einem Genehmigungsumschlag, einem Terminplanblatt und einem darauf liegenden Mobiltelefon.

Das Gerüst steht, der Installateur hat einen Termin, und die Nachbarin erzählt beim Zaun, sie habe für dieselbe Wärmepumpe 4’000 Franken vom Kanton bekommen. Du rufst an — und erfährst, dass es zu spät ist. Nicht wegen der Frist, sondern weil die Massnahme begonnen hat. Das ist der häufigste und teuerste Fehler bei Fördergeldern, und er ist mit einem einzigen Telefonat vermeidbar.

Kurzantwort

  • Das Gesuch kommt vor dem Baubeginn. Ausnahmslos, in allen Kantonen des Gebäudeprogramms. Nachträglich lässt sich das nicht heilen.
  • Bei der Photovoltaik ist es umgekehrt: Das Gesuch um Einmalvergütung ist nach der Inbetriebnahme einzureichen (Art. 41 Abs. 1 EnFV).
  • Was als Baubeginn gilt, ist je Massnahme definiert — im Kanton Zürich etwa die Installation der Wärmepumpe, die Bohrung der Erdsonde oder das Anbringen der Dämmung.
  • Die Zusicherung hat eine Verfalldauer. Zürich: zwei Jahre ab Zusicherung bis zur Abschlussmeldung. Bern: vier Jahre bei Gebäudesanierungen, ein Jahr bei Beratungen.
  • Jede Ebene braucht ihr eigenes Gesuch. Kanton, Gemeinde und Bund laufen getrennt; ein Kantonsgesuch erzeugt keinen Gemeindeanspruch.

Welche Stellen Fördergelder für die Gebäudesanierung ausrichten

Für Gebäudesanierungen gibt es keine direkte Bundesleistung an Eigentümer. Die Grundlage ist Art. 34 des CO2-Gesetzes: Ein Drittel der Einnahmen aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffe, höchstens aber 450 Millionen Franken im Jahr, fliesst in Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden. Der Bund gibt dieses Geld als Globalbeiträge an die Kantone weiter; ausgezahlt wird über die kantonale Bearbeitungsstelle. Das Gebäudeprogramm hält die Folge für dich in einem Satz fest: Die Fördermassnahmen und -beiträge variieren je nach Kanton.

Damit ergeben sich vier Ebenen, die du nacheinander abklären musst:

EbeneWerWofürWann eingereicht
Kantonkantonale Bearbeitungsstelle des GebäudeprogrammsDämmung, Heizungsersatz, Wärmenetzanschluss, Gesamtsanierung, Beratungvor Baubeginn
Gemeinde oder Energieversorgereigenes Programm, eigenes Formularergänzend oder eigenständig, sehr unterschiedlichvor Baubeginn, je Programm
BundPronovoEinmalvergütung für Photovoltaikanlagennach der Inbetriebnahme
Steuernkantonale SteuerverwaltungAbzug für Energiemassnahmen in der Steuererklärungmit der Steuererklärung des Jahres der Zahlung

Für die dritte Ebene gibt es keine amtliche Gesamtübersicht. Der Kanton Zürich verweist für die Suche nach Gemeindeprogrammen auf energiefranken.ch und hält zugleich fest: Fördergesuche müssen jeweils einzeln bei der verantwortlichen Stelle eingereicht werden, und eine Gesuchstellung beim Kanton berechtigt noch nicht zu Förderbeiträgen der jeweiligen Gemeinde.

Weshalb der Antrag vor dem Baubeginn kommen muss

Die Begründung liefert der Kanton Zürich selbst: Fördergelder seien ein Anreizsystem, und der Mitnahmeeffekt — Fälle, in denen ausbezahlt wird, obwohl das Geld den Sanierungsentscheid gar nicht beeinflusst hat — solle minimiert werden. Daraus folgt der Satz, an dem die meisten Beiträge scheitern: «Eine Förderung nach Baubeginn oder gar nach Baufertigstellung ist nicht möglich.» Eine Ausnahme gilt einzig für Beratungsberichte, für die nachträglich ein Gesuch gestellt werden kann.

Der Kanton Bern sagt dasselbe und geht einen Schritt weiter: «Gesuche um Staatsbeiträge sind vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. Unwahre Angaben zur Erlangung eines Staatsbeitrags — insbesondere die nachträgliche Eingabe eines Gesuches — sind unzulässig und können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.»

Entscheidend ist deshalb, was genau als Baubeginn zählt. Der Kanton Zürich definiert das je Massnahme:

MassnahmeAls Baubeginn gilt
Luft-Wasser-Wärmepumpedie Installation der Wärmepumpe
Erdsonden-Wärmepumpedie Bohrung der Erdsonde
Grundwasser-Wärmepumpeder Erhalt der wasserrechtlichen Konzession
Anschluss an ein Wärmenetzder Bau der Übergabestation
Wärmeverteilsystemdie Installation des neuen Wärmeverteilsystems
Wärmedämmungdas Anbringen der Dämmung
Solarmoduledie Installation der Solarmodule
Gesamtsanierung mit Minergieder Beginn der Minergie-relevanten Sanierungsmassnahmen

⚠ Diese Definitionen sind kantonales Recht und nicht übertragbar. Klär die Frage «Ab welchem Handgriff bin ich zu spät?» bei deiner kantonalen Bearbeitungsstelle, bevor der erste Handwerker anrückt.

Der Terminplan vom Gesuch bis zur Auszahlung

Der Kanton Zürich beschreibt den Ablauf in vier Schritten. Er eignet sich als Muster, weil er alle Punkte enthält, an denen ein Anspruch verfallen kann.

SchrittZeitpunktUnterlagen (Beispiel Wärmepumpe)Woran der Anspruch scheitert
1. Gesuch einreichenvor Baubeginn, vollständig, auf der GesuchplattformOfferte, Foto der bestehenden Heizung mit Typenschild, Pläne mit Nachweis der Energiebezugsfläche, Bestätigung Wärmepumpen-System-ModulGesuch nach Baubeginn; falsch gewählte Massnahme, denn Gesuche lassen sich nicht transferieren
2. Eingangsbestätigungautomatisch generiertes MailBaubeginn vor der Bestätigung
3. Zusicherungrechtsverbindliche Zu- oder Absage innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagenunvollständige Unterlagen verzögern den Fristbeginn
4. Umsetzungab Zusicherung zwei Jahre ZeitAblauf der Zweijahresfrist
5. Abschluss einreichennach Abschluss der BautätigkeitAnlagezertifikat oder Inbetriebnahmeprotokoll, Rechnungen, Kontoangaben mit IBANfehlende Abschlussunterlagen
6. Auszahlung30 Tage ab Datum des Auszahlungsschreibens

Im Kanton Bern sieht der Ablauf ähnlich aus — Beitragsgesuch mit Beilagen vor Baubeginn, Bauvorhaben ausführen, Auszahlungsgesuch mit Beilagen vor Ablauf der Frist —, die Fristen sind aber anders gesetzt: Beitragszusicherungen für Gebäudesanierungen, Minergie-Sanierungen und Neubauten sind vier Jahre gültig, für einen GEAK Plus und andere Beratungsleistungen ein Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Beitrag nicht mehr ausbezahlt werden.

✅ Ein praktischer Vorteil der langen Berner Frist: Die Massnahmen eines Gesuchs «Gebäudesanierung» können innerhalb der vierjährigen Gültigkeitsdauer etappiert werden — relevant ist der Endzustand bei Abschluss des Gesuchs. Wer Fenster, Dach und Fassade über mehrere Jahre verteilt, kann das in einem Gesuch abbilden.

Weshalb die Photovoltaik aus der Reihe fällt

Wer gleichzeitig saniert und eine Solaranlage baut, muss zwei entgegengesetzte Regeln einhalten. Für das Gebäudeprogramm gilt: erst das Gesuch, dann der Bau. Für die Einmalvergütung des Bundes gilt das Gegenteil. Art. 41 Abs. 1 EnFV bestimmt: «Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen.» Kleine Anlagen sind solche unter 100 kW, also jede Anlage auf einem Einfamilienhaus.

Praktisch heisst das für ein Vorhaben mit beidem: Das kantonale Gesuch für die Wärmepumpe geht vor der Installation raus, das Pronovo-Gesuch für die Photovoltaik unmittelbar nach der Inbetriebnahme. Wer beides in denselben Ordner legt und am Schluss einreicht, verliert den kantonalen Beitrag.

Was heisst das für dich

Bevor du eine Offerte unterschreibst, klär drei Dinge: Welche Massnahme fördert dein Kanton, was gilt dort als Baubeginn, und welche Unterlagen verlangt das Gesuch. Reich dann vollständig ein — unvollständige Unterlagen verschieben nicht die Prüfung, sondern den Beginn der Zusicherungsfrist. Prüf im selben Zug auf energiefranken.ch, ob deine Gemeinde oder dein Energieversorger ein eigenes Programm führt, und stell dort ein separates Gesuch. Trag dir das Ende der Zusicherungsfrist in den Kalender ein, nicht das Datum der Zusicherung. Und wenn zur Sanierung eine Solaranlage gehört: Die kommt zuletzt ins Gesuch, nicht zuerst.

Weiterlesen

Quellen

Passt dazu

Weiter im Magazin

Alle Beiträge →
Zwei nebeneinander an der Kellerwand montierte Stromzähler, ein Hauptzähler und ein dedizierter Wärmesubzähler, mit angeschlossenen Kabelrohren.Energie & Haustechnik

Stromverbrauch im Einfamilienhaus: was normal ist

Wie viel Strom ein Einfamilienhaus mit und ohne Wärmepumpe braucht, woher die amtlichen Vergleichswerte kommen und was eine Abweichung nach oben kostet.

3. September 20268 Min.