Altersgerecht umbauen: welche Massnahmen und welche Beiträge
Welche Masse die Norm SIA 500 verlangt, warum die AHV keine Umbauten zahlt und welcher Kanton eine Prämie ausrichtet — mit den Zahlen aus Gesetz und Verordnung.

Die Treppe ins Obergeschoss ist seit dem Hüftgelenk das Thema am Küchentisch, und die Frage lautet nicht «schön oder nicht», sondern: bleiben wir hier. Wer altersgerecht umbauen will, findet schnell Firmen mit Broschüren und selten eine klare Auskunft dazu, wer etwas an die Rechnung zahlt. Die kurze und unangenehme Antwort: nach dem Referenzalter fast niemand — mit Ausnahmen, die man kennen muss.
Kurzantwort
- Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» liefert die Masse: nutzbare Türbreite mindestens 0.80 m, Korridore 1.20 m, Schwellen höchstens 2,5 cm.
- Die IV zahlt invaliditätsbedingte bauliche Änderungen, Treppenlifte, Hebebühnen und Rampen — die AHV nicht. Ihre Hilfsmittelliste enthält keine Umbauten.
- Die Hilflosenentschädigung der AHV beträgt 252, 630 oder 1’008 Franken im Monat, unabhängig von Einkommen und Vermögen.
- Bei Ergänzungsleistungen vergüten die Kantone Krankheits- und Behinderungskosten bis mindestens 25’000 Franken im Jahr für Alleinstehende zu Hause — Hilfsmittel ja, Umbauten in den geprüften Kantonslisten nicht.
- Basel-Landschaft richtet als Kanton eine Prämie aus: 20 Prozent der altersbedingten Umbaukosten, höchstens 10’000 Franken pro Haushalt, mit Ergänzungsleistungen bis 80 Prozent und 40’000 Franken.
Welche Anpassungen die Selbstständigkeit tatsächlich erhalten
Der Fehler beim altersgerechten Umbauen ist fast immer derselbe: Es wird der Treppenlift diskutiert, bevor die Schwelle weg ist. Die Norm SIA 500 dreht die Reihenfolge um, weil sie von der Bewegung her denkt und nicht vom Gerät. Die folgenden Masse stammen aus der Norm, wiedergegeben von der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur:
| Bauteil | Anforderung nach SIA 500 | Was es im Alltag löst |
|---|---|---|
| Türen | minimale nutzbare Breite 0.80 m (Ziff. 9.2.1) | Rollator und Rollstuhl kommen durch, ohne anzustossen |
| gerade Durchgänge bis 0.60 m Länge | 0.80 m | dasselbe bei Mauerdurchbrüchen |
| Korridore und Wege | 1.20 m, reduziert 1.00 m bei geraden Korridoren ohne seitliche Abgänge (Ziff. 9.3.2 mit Korrigenda C3) | Wenden und Kreuzen |
| Türschwellen | höchstens 2,5 cm | die häufigste Sturzstelle in der eigenen Wohnung |
| Türdrücker | 0.80 m bis 1.10 m über Boden, höchstens 0.25 m von der Wand zurückversetzt | Bedienung im Sitzen, auch mit wenig Kraft |
| Bad oder Duschraum mit WC | mindestens 3,8 m² Nutzfläche, keine Wand kürzer als 1,70 m | Platz für Hilfe und für eine Sitzgelegenheit |
| ein Schlafzimmer | mindestens 3,0 m breit und 14 m² gross | Pflegebett mit beidseitigem Zugang |
Diese Zahlen sind für dein bestehendes Haus keine Vorschrift — die Norm greift bei Neubauten und Umbauten über das Baurecht. Aber sie sind der einzige Massstab, an dem eine Planung überhaupt prüfbar wird. Wer eine Offerte für ein neues Bad einholt, sollte «mindestens 3,8 m², keine Wand kürzer als 1,70 m» im Beschrieb stehen haben statt «seniorengerecht».
Welche Massnahmen einen baulichen Eingriff brauchen
Grob gilt: Alles, was an Wand, Boden oder Fassade rührt, ist ein Bauvorhaben; alles, was geschraubt oder gestellt wird, ist es nicht.
- Ohne Eingriff: Haltegriffe an WC und Dusche, Duschklappsitz, WC-Sitzerhöhung, Dusch-WC-Aufsatz auf die bestehende Schüssel, bessere Beleuchtung, Teppiche weg.
- Kleiner Eingriff: Schwellen entfernen samt Bodenreparatur und Absenkdichtung, Türen verbreitern, Handläufe beidseitig entlang der Treppe.
- Grosser Eingriff: Badewanne ersetzen durch eine bodenebene Dusche, Treppenlift, Hebebühne, Senkrechtaufzug, Rampe im Aussenraum. Die Kostenseite eines solchen Bads steht in unserem Beitrag zu den Kosten eines Badumbaus.
⚠ Wir drucken hier keine Preisspanne für altersgerechte Massnahmen. Für die Schweiz haben wir dazu keine belegte, aktuelle Quelle gefunden, und eine erfundene Spanne hilft dir beim Offertenvergleich nicht. Was es dagegen gibt, ist eine amtliche Liste der förderfähigen Massnahmen — siehe den Abschnitt zu Basel-Landschaft weiter unten. Sie taugt hervorragend als Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung, auch wenn du in einem anderen Kanton wohnst.
Woher das Geld kommt — und woher nicht
Hier gehen die Wege weit auseinander, und der Unterschied hängt nicht am Bedarf, sondern daran, welche Versicherung zuständig ist.
| Quelle | Zahlt an bauliche Anpassungen? | Bedingung |
|---|---|---|
| IV | Ja. Merkblatt 4.03 nennt invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie die Beseitigung baulicher Hindernisse in und um den Wohnbereich | ein IV-Anspruch, Anmeldung mit Formular 001.002 bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons |
| AHV | Nein. Die Hilfsmittelliste im Merkblatt 3.02 endet bei Hörgeräten, Lupenbrillen und Rollstühlen ohne Motor | Umbauten stehen nicht darauf |
| AHV, Besitzstand | Ja, indirekt. Wer vor dem Referenzalter Hilfsmittel der IV oder einen Kostenbeitrag erhalten hat, behält den Anspruch, solange die IV-Voraussetzungen erfüllt sind | die Leistung muss vorher zugesprochen worden sein |
| Hilflosenentschädigung AHV | Zweckfrei. 252 Franken bei leichter, 630 bei mittlerer, 1’008 bei schwerer Hilflosigkeit, monatlich (Stand 1. Januar 2026) | Hilflosigkeit seit mindestens sechs Monaten; unabhängig von Einkommen und Vermögen |
| Ergänzungsleistungen | Hilfsmittel ja, Umbau in der Praxis nein. Art. 14 ELG verpflichtet die Kantone zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, darunter Hilfsmittel | Höchstbeträge dürfen 25’000 Franken für Alleinstehende zu Hause, 50’000 für Ehepaare und 6’000 im Heim nicht unterschreiten; Anmeldung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung (Art. 15 ELG) |
| Kanton | Sehr unterschiedlich — siehe unten | eigene Programme, eigene Limiten |
Die beiden Zeilen zur AHV sind der Punkt, an dem die meisten Gespräche kippen. Wer mit 74 nach einem Sturz die Dusche umbauen will, hat keine Invalidität im Sinne der IV mehr geltend zu machen — und die AHV kennt für Umbauten schlicht keine Leistung. Das Geld, das dann noch fliesst, ist die Hilflosenentschädigung, und die ist zweckfrei: Du darfst sie in den Umbau stecken, musst aber nicht.
Was drei Kantone konkret machen
Basel-Landschaft ist der Kanton mit dem klarsten Programm. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Wohnbaufördergesetz (WBFG, SGS 842) mit der zugehörigen Verordnung (WBFV, SGS 842.11). Für Bewohnerinnen und Bewohner von selbst genutztem Wohneigentum gilt:
- Beiträge plafoniert auf 20 Prozent der altersbedingten Umbaukosten, höchstens 10’000 Franken pro Haushalt (§ 17 WBFV). Mehrere Gesuche sind möglich, bis der Maximalbetrag ausgeschöpft ist.
- Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen: bis 80 Prozent, höchstens 40’000 Franken.
- Limiten für die Prämie: Zwischentotal der Einkünfte höchstens 90’000 Franken, Vermögenswerte höchstens 350’000 Franken gemäss definitiver Steuerveranlagung des Vor-Vorjahrs (§ 18 WBFV).
- Mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner muss bei Gesuchseinreichung das ordentliche Rentenalter erreicht haben (§ 14 Abs. 2 WBFG).
- Gefördert werden bauliche Massnahmen im Bereich der Erschliessung und der sanitären Anlagen: beidseitige Handläufe nach Norm SIA 500, Weg mit Hartbelag und höchstens 4 Prozent Steigung, Hebebühne oder einfacher Senkrechtaufzug, Treppenlift vom Erdgeschoss bis höchstens ins 3. Obergeschoss, Entfernen von Schwellen samt Bodenreparatur und Absenkdichtung, Haltegriff in der Balkontürleibung, Niveauerhöhung der Balkonfläche, WC auf individuell optimaler Höhe, Dusch-WC-Aufsatz, L-förmiger Haltegriff oder Klappgriff, Ersatz von Badewanne oder hoher Duschwanne durch eine flache oder bodenebene Dusche, Duschklappsitz.
- Ohnehin anfallende Kosten zählen nicht: § 17 Abs. 3 WBFV hält fest, dass die bei einer Erneuerung ohnehin anfallenden Kosten nicht eingerechnet werden. Gefördert wird der altersbedingte Mehraufwand, nicht das neue Bad.
- Der Ablauf ist bindend: zuerst Beratung vor Ort durch die Procap-Fachstelle, dann deren schriftliche Empfehlung, dann das Gesuch beim Amt für Gesundheit — rechtzeitig vor Baubeginn. Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.
Zürich hat kein vergleichbares Umbauprogramm. Die Zusatzleistungen zur AHV/IV vergüten Krankheits- und Behinderungskosten, und die Hilfsmittelliste der SVA Zürich nennt unter anderem «automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen zu Hause, sofern notwendig für die selbständige Körperhygiene», Elektrobett, Nachtstühle und Bettgalgen. Für private Hilfe im Haushalt gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 4’800 Franken. Ein Badumbau steht nicht auf dieser Liste.
Basel-Stadt verweist für Hilfsmittel im Rahmen der Ergänzungsleistungen an die IV-Stelle Basel-Stadt und hält fest, dass für AHV-Rentnerinnen und -Rentner gewisse Hilfsmittel finanziert werden können, sofern die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. Auch hier: Hilfsmittel, nicht Bauleistung.
Die Lehre daraus ist unbequem, aber sie spart dir Monate: Frag zuerst deinen Kanton, ob es überhaupt ein Programm gibt — und plane bis zur Antwort damit, dass du selbst zahlst.
Wie du den Umbau etappierst
- Beratung vor der Offerte. In mehreren Kantonen ist eine Fachberatung ohnehin Bedingung für den Beitrag; überall sonst verhindert sie, dass du das Falsche zuerst baust.
- Schwellen, Licht, Haltegriffe. Wenig Geld, sofortige Wirkung auf das Sturzrisiko, kein Baugesuch.
- Das Bad, wenn es ohnehin ansteht. Der Ersatz der Wanne durch eine bodenebene Dusche ist der teuerste, aber wirksamste Einzelschritt — und er ist am günstigsten, wenn er mit dem Ende der Nutzungsdauer der Sanitärapparate zusammenfällt. Wann welches Bauteil so weit ist, steht in unserer Tabelle zur Lebensdauer von Bauteilen.
- Vertikale Erschliessung zuletzt: Treppenlift oder Aufzug, wenn Bad und Zugang stimmen.
- Mit anderen Arbeiten bündeln. Wer die Fassade sowieso anfasst, macht den Zugang gleich mit; welche Etappe wohin gehört, klärt unser Beitrag zur Reihenfolge bei der Sanierung.
Im Forum steht der Fall so, wie er sich im Leben stellt: unter Umbau unseres Haus seniorengerecht geht es um genau diese Reihenfolge und die Frage, wie viel Vorlauf man sich gibt.
Wann ein Wohnungswechsel die bessere Antwort ist
Es gibt Häuser, bei denen jede Etappe teurer ist als der Umzug. Drei Signale sprechen dafür:
- Der Wohnbereich verteilt sich über drei Geschosse, und Küche, Bad und Schlafzimmer lassen sich nicht auf ein Niveau bringen.
- Der Zugang von der Strasse hat mehr als eine Treppe, und für die Rampe fehlt die Länge — bei 4 Prozent Steigung braucht ein Meter Höhenunterschied 25 Meter Weg.
- Die Lage trägt nicht: Wenn Einkauf, Arztpraxis und Haltestelle nicht zu Fuss erreichbar sind, löst kein Umbau das eigentliche Problem.
Das ist keine Niederlage, sondern eine Rechnung. Und sie fällt leichter, solange man sie freiwillig macht.
Was heisst das für dich
Ruf als Erstes bei deiner kantonalen Alters- oder Gesundheitsfachstelle an und frag konkret, ob es ein Förderprogramm für altersgerechte Umbauten gibt und wer die verlangte Fachberatung macht — diese eine Frage entscheidet über mehrere tausend Franken. Melde eine bestehende Hilflosigkeit bei der IV-Stelle deines Kantons an, auch wenn du schon Rente beziehst: Die Hilflosenentschädigung ist zweckfrei und einkommensunabhängig. Nimm die Basellandschaftliche Förderliste als Leistungsverzeichnis in deine Offertanfrage, damit die Handwerker dasselbe rechnen. Und fang bei den Schwellen an, nicht beim Lift. Dieser Beitrag ordnet die Leistungen ein und ersetzt keine Abklärung bei deiner IV-Stelle oder deiner EL-Durchführungsstelle.
Weiterlesen
- Was ein Badumbau kostet — der teuerste und wirksamste Einzelschritt
- Lebensdauer von Bauteilen — wann der Umbau ohnehin ansteht
- Reihenfolge bei der Sanierung — womit sich der altersgerechte Umbau bündeln lässt
- Im Forum: Umbau unseres Haus seniorengerecht — Reihenfolge, Vorlauf und was man zu spät angeht
Quellen
- Hindernisfreie Architektur, Türen und Durchgänge in Wohnbauten (SIA 500)
- Hindernisfreie Architektur, Richtlinie «Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar»
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 4.03 Hilfsmittel der IV
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 3.02 Hilfsmittel der AHV
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen
- Ergänzungsleistungsgesetz, SR 831.30 (Art. 14, 15), fedlex.admin.ch
- Kanton Basel-Landschaft, Wohnbauförderungsverordnung SGS 842.11 (§§ 17–19)
- Kanton Basel-Landschaft, Broschüre «Altersgerechte Umbauten von Wohnraum»
- SVA Zürich, Merkblatt Krankheits- und Behinderungskosten
- Kanton Basel-Stadt, Merkblatt Vergütung von Krankheitskosten


