Gemäss diesem Artikel könnte man durchaus zur Auffassung kommen, dass bei Mängeln welche innerhalb der Rügefrist von 2 Jahren gemeldet wurden auf jeden Fall der Unternehmer die Beweislast hat und sich die Beweislast für bereits gemeldete Mängel nicht automatisch nach den 2 Jahren umkehrt. Die Rüge sollte natürlich schriftlich und eingeschrieben erfolgen.
Nach 5 Jahren tritt dann die Verjährung in Kraft und die gemeldeten Mängel müssen nicht mehr behoben werden.
Wieso ein weiterer Artikel? Habe diesen Artikel doch schon im Post #17 aufgelistet und daraus zitiert.Egal, Antwort gefällt mir schon besser.Grüsse aus Paris. P.S. Die Android App schneidet Text ab und die mobile Website scheint buggy zu sein. Die Formatierung leidet jedenfalls