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Zweijahressgarantieabnahme anmelden?

22Antworten2’993Aufrufevon Hesme001 · 21. September 2015letzter Beitrag vor 11 Jahren
  1. Hesme001189 Beiträge21. September 2015 · bearbeitet
    Hallo zusammen

    Wir stehen nun kurz vor der dem Ende der zwijährigen Garantiezeit. Gibt es da etwas spezielles zu beachten? Muss ich die Garantieabnahme anmelden/einfordern? Gibt es bestimmte Fristen zu beachten?

    Viele Grüsse,
    Sven

  2. Urs Tischhauser1’559 Beiträge22. September 2015 · bearbeitet
    Lieber Sven

    Eigentlich sollte sich Dein Architekt für die Zweijahresabnahme anmelden. Ansonsten braucht er vielleicht einen kleinen Schubser oder gar einen Tritt in den Allerwertesten. Die Abnahmne sollte unbedingt vor Ablauf der Garantie erfolgen, damit die Arbeiten innert der Zweijahresfrist auch erledigt werden können. Oder, die Garantiegeber zur Kasse gebeten werden können, falls die ausführende Firma nicht mehr existiert. Nachher gibts streng rechtlich nichts mehr. Und die Banken und Versicherer sind gnadenlos!

    Also versuchs mal mit schubsen...

    Urs Tischhauser

  3. fendant289 Beiträge22. September 2015
    Die Abnahmne sollte unbedingt vor Ablauf der Garantie erfolgen, damit die Arbeiten innert der Zweijahresfrist auch erledigt werden können.
    Ist es nicht so, dass die Abnahme selber schon vor den zwei Jahren stattfinden muss, bzw... Mängel gemeldet werden müssen, aber die Pflicht zur Behebung dieser (in den ersten 2 Jahren gemeldeten Mängel) 5 Jahre gelten?

  4. Urs Tischhauser1’559 Beiträge22. September 2015
    Lieber Fendant

    Du bringst da zwei Sachen durcheinander. 2 Jahre für offene Mängel und 5 Jahre für verdeckte Mängel. Wenn Mängel erst nach über zwei Jahren auftreten sind diese sofort anzuzeigen. Dies bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist. Nachher hast Du als Bauherr alles aus eigener Tasche bezahlen. Die Mängel welche in den ersten zwei Jahren auftreten, können innert der Zweijahresfrist gemahnt werden, das heisst unter Umständen ja eben nicht umgehend.

    Hoffe, alles ist nun klar, Urs

  5. fendant289 Beiträge25. September 2015
    Lieber Fendant

    Du bringst da zwei Sachen durcheinander. 2 Jahre für offene Mängel und 5 Jahre für verdeckte Mängel. Wenn Mängel erst nach über zwei Jahren auftreten sind diese sofort anzuzeigen. Dies bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist. Nachher hast Du als Bauherr alles aus eigener Tasche bezahlen. Die Mängel welche in den ersten zwei Jahren auftreten, können innert der Zweijahresfrist gemahnt werden, das heisst unter Umständen ja eben nicht umgehend.

    Hoffe, alles ist nun klar, Urs
    Hallo Urs,

    Ja, soweit alles klar. Ich meinte bezüglich

     Die Abnahmne sollte unbedingt vor Ablauf der Garantie erfolgen,

    damit die Arbeiten innert der Zweijahresfrist auch erledigt werden können.
    Wenn die Mängel innerhalb der 2 Jahre gemeldet wurden, müssen sie doch nicht zwingend innerhalb der 2 Jahre behoben werden (Garantie nach SIA)?

    Nur noch, wie es in meiner Realität aussieht....

    Anfangs April 2015 fragte ich bezüglich Abnahme per Mail nach, bekam aber nicht mal eine Antwort. Hab die Mängel halt dann eingeschrieben gemeldet. Keine Reaktion. Nach Ablauf der 2 Jahre kam vom Bauleiter eine Mail an die gesamte Überbauung, man solle doch die Mängel melden (für mich sowas von unprofessionell). Jetzt haben wir Mitte September und die Mängel sind immer noch nicht behoben. Ein Mangel ist seit Einzug vor 2.5 offen...

    Schade, kann man das nicht so einfach handhaben, wie beim Betreiben... Nein, soweit mir bekannt ist, müsste man jetzt für jeden Mangel eine Offerte einholen und dann eine Ersatzvornahme per Richter fordern... Ein weiterer Punkt, in dem man es dem Käufer nicht gerade einfach macht...

    Grüsse

    Fendant

  6. Hesme001189 Beiträge25. September 2015
    Vielen Dank für die Erklärungen. Bei uns sieht es ähnlich aus. Die Mängel wurden innerhalb der zwei Jahre gemeldet aber nicht alle behoben. Aber zumindest für den Erhalt der Ansprüche sollte die Mängelrüge doch ausreichend sein, oder?

    Gruss
    Sven

  7. isitom2’343 Beiträge26. September 2015
    Eine Mängelrüge unterbricht die Garantiefrist nicht. Nach zwei Jahren kehrt sich die Beweisfrist um. Ab dann muss derjenige der rügt beweisen dass es ein Mangel ist. Davor muss es der Ausführende.

  8. Urs Tischhauser1’559 Beiträge26. September 2015
    Lieber Fendant

    Schäden, bzw. Mängel melden ist nicht unprofessionell sondern üblich. Du bist ja (fast) alle 2 x 365 Tage in Deinem Haus. Ich komme unter Umständen nach 650 Tagen für zwei Stunden. Logisch, dass ich auf die Mithilfe des Bauherrn angewiesen bin.

    Wieso sollten die Arbeiten erledigt sein? Wenn eben ein Unternehmer nicht will, dann kannst Du den Garantiegeber zur Kasse bitten. Und, ich sage Dir. Der Unternehmer will nachher mit Sicherheit! Denn wenn ihm die Versicherung oder die Bank "aufhockt" wird auch der bockigste Esel zum zahmen Pony.

    Also nicht bis letzten warten, wenn Du oder Dein Architekt nicht immer mit diesen arbeitet. Ansonsten kann ich ja immer mit dem Entzug von Folgeaufträgen drohen.

    Schönes Weekend. Morgen ist "slow up" zwischen Meilen und Schmerikon. Superanlass!

    GRUSS, Urs

  9. fendant289 Beiträge26. September 2015
    Eine Mängelrüge unterbricht die Garantiefrist nicht. Nach zwei Jahren kehrt sich die Beweisfrist um. Ab dann muss derjenige der rügt beweisen dass es ein Mangel ist. Davor muss es der Ausführende.
    Wenn das so ist, verstehe ich, wieso sie die Mängel innerhalb der 2 Jahre nicht beheben wollen. Finde ich absurd.

    Schäden, bzw. Mängel melden ist nicht unprofessionell sondern üblich. Du bist ja (fast) alle 2 x 365 Tage in Deinem Haus. Ich komme unter Umständen nach 650 Tagen für zwei Stunden. Logisch, dass ich auf die Mithilfe des Bauherrn angewiesen bin.
    Mein unprofessionell bezieht sich nicht auf diese Punkte, sondern, dass zuerst eine Anfrage für eine Abnahme ignoriert wird und das NACH Ablauf der 2 Jahre eine Aufforderung kommt, man solle doch zur 2-jährigen Abnahme die Mängel melden, aber ohne dass sich einer je 2h bemühen würde, damit eine Abnahme statt findet.Ich muss sozusagen selber Bauleiter spielen!

    Unprossionell finde ich auch, dass man sich Monate und Jahre Zeit lässt, eine Mangel zu beheben!

    Wieso sollten die Arbeiten erledigt sein? Wenn eben ein Unternehmer nicht will, dann kannst Du den Garantiegeber zur Kasse bitten. Und, ich sage Dir. Der Unternehmer will nachher mit Sicherheit! Denn wenn ihm die Versicherung oder die Bank "aufhockt" wird auch der bockigste Esel zum zahmen Pony.

    Also nicht bis letzten warten, wenn Du oder Dein Architekt nicht immer mit diesen arbeitet. Ansonsten kann ich ja immer mit dem Entzug von Folgeaufträgen drohen.
    Das klappt aber nicht, wenn mein GU nicht will / bzw sich keine Mühe gibt, den Unternehmern Druck aufzusetzen. Der GU hat sein Geld und weiss genau, dass ich mit ihm nie mehr ein Haus baue...

    Grüsse

    Fendant

  10. Urs Tischhauser1’559 Beiträge26. September 2015
    Ja gut. Das ist nicht unprofessionell, sondern inakzeptabel. Trotzdem überleben scheinbar auch solche Firmen, bzw. Generalunternehmen. Aber ich nehme an, dass Du diese Firma Deinen Freunden kaum weiterempfehlen wirst....

  11. Hesme001189 Beiträge29. September 2015
    Eine Mängelrüge unterbricht die Garantiefrist nicht. Nach zwei Jahren kehrt sich die Beweisfrist um. Ab dann muss derjenige der rügt beweisen dass es ein Mangel ist. Davor muss es der Ausführende.
    Hallo isitom

    Kannst du das nochmal kurz erläutern. Heiss das, wenn ich innerhalb der zwei Jahre den Mangel gerügt habe, muss ich dennoch den Nachweis führen, wenn der Mangel nach den zwei Jahren noch nicht behoben wurde?

    Gruss,

    Sven

  12. isitom2’343 Beiträge30. September 2015
    Ja, so habe ich dies verstanden. Ich bin jedoch kein Jurist. Es gibt jedoch genügend Artikel in welchen dies jeweils so erklärt wird. Um die Garantiefrist zu unterbrechen must du klagen. Etwas einfacher ist es einfach die auf dem Garantieschein vermerkte Versicherung zu kontaktieren und so Druck ausüben.

    Einfach nur abwarten und hoffen ist die schlechteste aller Möglichkeiten.

    Gruss,

    Thomas

  13. fendant289 Beiträge1. Oktober 2015
    Hallo Thomas,

    Habe nochmals nachgelesen. Es gilt zu unterscheiden zwischen Rügefristen und Verjährungsfristen. Es ist richtig, dass die Mangelrüge eine Verjährung nicht unterbricht, aber die Verjährungsfrist ist erst bei 5 Jahren. Nur die Rügefrist ist für offensichtliche Mängel bei 2 Jahren. Bin auch kein Jurist, aber so wie ich das lese, gilt das mit der Beweislage jenach Rügezeitpunkt. Ich bin immer noch der Meinung, dass bei Mängeln die in den ersten 2Jahren gemeldet werden, die Beweislast beim GU bleibt und der Mängel erst nach 5Jahren verjährt

    Grüsse

    P.S. Garantie nach SIA nicht OR

  14. isitom2’343 Beiträge1. Oktober 2015
    Aber nach 2 Jahren kehrt sich eben die Beweislast um. Dann darfst du dem Handwerker beweisen was nicht in Ordnung ist. Deshalb ist darauf zu achten, dass die Mängel innerhalb der 2 Jahre behoben werden. Auch die Garantiescheine sind normalerweise aus 2 Jahre ausgestellt.

  15. fendant289 Beiträge1. Oktober 2015
    Wo steht das geschrieben? Ich lese da nie sowas... Wenn ich Dokumente über dieses Thema lese, steht immer nur, dass der Zeitpunkt des Bemängeln relevant ist. Meine Garantie scheine sind eh beim GU und gegenüber dem Handwerker muss ich nichts beweisen. Das ist Sache des GUs.

  16. isitom2’343 Beiträge1. Oktober 2015
    Kuckscht du hier: http://www.hev-aargau.ch/fileadmin/user_upload/HEV_Aargau/Publikationen/Wohnwirtschaft_2008/wowi_2008_07-08/wowi_2008_7_8_recht_praxis_fristen_baurecht_Teil_1.pdf

    Gilt übrigens nur wenn man nach SIA 118 den Vertrag macht.

  17. fendant289 Beiträge1. Oktober 2015
    Hab andere Artikel gelesen, aber beziehen wir uns mal auf den Link von Dir, der die ganze Sache gut beschreibt:

    Einfach mal meine Interpretation, die nicht stimmen muss /emoticons/default_wink.png

    ...Denn gemäss SIA Art. 174 Abs. 3 muss der Bauherr lediglich den Mangel geltend machen, worauf der Unternehmer (als dem Bauherrn überlegene Fachkraft) beweisen muss, dass es sich eben gerade nicht um einen Mangel handelt...
     Also mit anderen Worten, rechtzeitig vor den 2 Jahren melden.

    ...Jetzt sind die Mängel aber erst rechtzeitig gerügt. Die Verjährung kann immer noch eintreten...

     Man muss also darauf achten, dass der Unternehmer auch noch rechtzeitig den Mangel behebt oder wenigstens zu beheben versucht (Verjährungsunterbrechung). Hält einen der Unternehmer solange hin, bis die Pfl icht zur Mängelbehebung zu verjähren droht, so sollte man vom Unternehmer verlangen, dass er eine Verzichtserklärung unterschreibt, für z.B. 2 Jahre auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Es geht also darum, auf irgendeine zuverlässige Weise zu erreichen, dass der Lauf der Verjährung gestoppt wird.
    Also jetzt wird es ja relevant, wann die Verjährung eintritt. Ich habe das Gefühl erst nach 5 Jahren.

    Hier ein Zitat von der Quelle: http://www.baumeister.ch/fileadmin/media/2_Kernthemen/Rechtsdienst/Merkblaetter/garantiefrist_130725_d.pdf

     Art. 180 Norm SIA 118:

    • 5 Jahre: Die Mängelrechte des Bauherrn verjähren fünf Jahre nach Abnahme des Werkes oder Werkteils.

    • 10 Jahre: Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre seit der Abnahme. 
    Und noch ein Zitat bezüglich Beweislast. Hier spricht man immer vom Zeitpunkt, bei dem ein Mangel gemeldet wird und nicht wann er behoben wird.

    * Bei Mängeln, die während der zweijährigen Rügefrist geltend gemacht werden, liegt die Beweislast beim Unternehmer. Er hat zu beweisen, dass das Werk vertragskonform ist (Art. 174 Abs. 3 Norm SIA 118).

    • Bei Mängeln, die nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist geltend gemacht werden, liegt die Beweislast beim Besteller (Art. 179 Abs. 5 Norm SIA 118; Art. 8 ZGB). 
     Verworren ist die ganze Geschichte eh...

  18. isitom2’343 Beiträge2. Oktober 2015
    Steht doch alles da /emoticons/default_smile.png

    Nach 5 Jahren sind die normalen Mängel verjährt. Bis zwei Jahre kannst du melden und der Unternehmer hat zu beweisen. Falls die 2 Jahre um sind musst du beweisen auch wenn du innerhalb der 2 Jahre den Mangel gemeldet hast.

  19. Kaffeebart693 Beiträge2. Oktober 2015
    Haben wir nicht einen Juristen in unseren Reihen, der das ganze einmal Fachmännisch beantworten kann und wir alle dann sicher sein können, wie es die gesetzlichen Regelungen vorsehen (natürlich unter Berücksichtigung der SIA)

  20. fendant289 Beiträge2. Oktober 2015
    Steht doch alles da /emoticons/default_smile.png

    ... Falls die 2 Jahre um sind musst du beweisen auch wenn du innerhalb der 2 Jahre den Mangel gemeldet hast.
    Wo steht das? Es steht nur, dass die nach den 2 Jahre gemeldeten Mängel der Bauherr beweisen muss, aber nicht, dass die vor 2 Jahre gemeldeten Mängel auf einmal auch der Bauherr beweisen muss. Da scheinen wir unterschiedlich zu interpretieren und ich denke auch, dass da mal ein Jurist sagen soll, wie es ist. Wir werden uns sonst nie einig /emoticons/default_wink.png