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Zweijahressgarantieabnahme anmelden?

22Antworten2’993Aufrufevon Hesme001 · 21. September 2015letzter Beitrag vor 11 Jahren
  1. isitom2’343 Beiträge2. Oktober 2015
    Hier ein weiterer Artikel: http://www.baumeister.ch/fileadmin/media/2_Kernthemen/Rechtsdienst/Merkblaetter/garantiefrist_130725_d.pdf

    Gemäss diesem Artikel könnte man durchaus zur Auffassung kommen, dass bei Mängeln welche innerhalb der Rügefrist von 2 Jahren gemeldet wurden auf jeden Fall der Unternehmer die Beweislast hat und sich die Beweislast für bereits gemeldete Mängel nicht automatisch nach den 2 Jahren umkehrt. Die Rüge sollte natürlich schriftlich und eingeschrieben erfolgen.

    Nach 5 Jahren tritt dann die Verjährung in Kraft und die gemeldeten Mängel müssen nicht mehr behoben werden.

  2. fendant289 Beiträge2. Oktober 2015 · bearbeitet
    Wieso ein weiterer Artikel? Habe diesen Artikel doch schon im Post #17 aufgelistet und daraus zitiert.Egal, Antwort gefällt mir schon besser.Grüsse aus Paris. P.S. Die Android App schneidet Text ab und die mobile Website scheint buggy zu sein. Die Formatierung leidet jedenfalls

  3. Marchi105 Beiträge7. Oktober 2015
    Nur um ganz sicher zu sein:

    Bei Mängeln, die während der zweijährigen Rügefrist geltend gemacht werden, muss der Unternehmer beweisen, dass das Werk vertragskonform ist.

    Wenn der Unternehmen dem nicht nachkommt, bleibt dann nur eine Klage, um die Verjährung (5 Jahre) zu verhindern?