Ich denke, das Risiko ist klein, denn erstens können solche Rechte nach 1912 nicht mehr entstanden sein, zweitens muss, wer solche Rechte beansprucht, diese beweisen, und sie können gegenüber einem gutgläubigen Dritten, der das Land später erworben hat, und sich auf das Grundbuch beruft, nicht mehr ohne weiteres geltend gemacht werden. Ausserdem ist eine Mehrbelastung aufgrund geänderter Verhältnisse unzulässig - aus dem alten Recht, zu Fuss über die Wiese zu dürfen, kann also kein Recht werden, eine Zufahrt für eine Doppelgarage erstellen zu dürfen. In Steigerungen von Immobilien wird auch regelmässig verlangt, solche Dienstbarkeiten seien vom Inhaber, d.h. dem Besitzer eines begünstigten Grundstückes, anzumelden.
Lies
ZGB Art. 734 ff
Das Problem rührt daher, dass die Einführung des Grundbuches nicht vorher bestehende Rechte ausser Kraft setzen konnte und einzelne Gemeinden mit der Erstellung des Grundbuches sehr lange beschäftigt waren. Frage, um besser schlafen zu können, mal bei der Gemeinde nach, ob das Grundbuch dort abgeschlossen sei - fast sicher ist es das.
Ansonsten ist das Juristendeutsch - das einzige, was bei Juristen ganz sicher ist, ist die Rechnung für das Honorar. Auch bei einem Polizeileumund steht nicht, der N.N. sei unbescholten, es steht nur, es sei nichts Nachteiliges über ihn bekannt.