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Nicht erfasste Dienstbarkeiten vor 1912

2Antworten2’201Aufrufevon hyrule · 22. September 2011letzter Beitrag vor 15 Jahren
  1. hyrule13 Beiträge22. September 2011 · bearbeitet
    Wir planen ein Haus in Siebnen(KT Schwyz) zu kaufen. Dieses wurde 1972 auf bestehenden Grundmauern eines abgerissenen Hauses aus der Zeit um 1850 aufgebaut.

    Auf div. Seiten habe ich gelesen, dass beim Grundbuch die Möglichkeit besteht, dass verborgene Dienstbarkeiten aus der Zeit vor 1912 vorhanden sein könnten. Diese Rechtsunsicherheit für mich als Käufer, kann laut Notarin nicht beseitigt werden. Ich kann diese Aussage nicht wirklich nachvollziehen, denn wie kann jemand ein Haus kaufen, ohne genau zu wissen, welche Rechte Dritte daran haben (könnten).

    Meine Frage ist deshalb: Muss ich dieses Risiko schlicht und ergreifend einfach hinnehmen oder hat mich die Notarin, welche übrigens auch beim Kantonalen Grundbuchamt arbeitet, nicht korrekt informiert?

    Gruss

    Hyrule

  2. john_w641’215 Beiträge22. September 2011
    Dies wiederspricht dem Sinn des Grundbuchs. Der Sinn des Grundbuchs ist ja gerade eine Zuverlässige Referenz zu haben welchen Dienstbarkeiten bestehen. Ich würde da noch mal einen Baurechstspezialisten zuziehen. Das Grundbuchamt muss doch verbindliche Angaben machen und dafür haften.

  3. emil172’299 Beiträge22. September 2011
    Ich denke, das Risiko ist klein, denn erstens können solche Rechte nach 1912 nicht mehr entstanden sein, zweitens muss, wer solche Rechte beansprucht, diese beweisen, und sie können gegenüber einem gutgläubigen Dritten, der das Land später erworben hat, und sich auf das Grundbuch beruft, nicht mehr ohne weiteres geltend gemacht werden. Ausserdem ist eine Mehrbelastung aufgrund geänderter Verhältnisse unzulässig - aus dem alten Recht, zu Fuss über die Wiese zu dürfen, kann also kein Recht werden, eine Zufahrt für eine Doppelgarage erstellen zu dürfen. In Steigerungen von Immobilien wird auch regelmässig verlangt, solche Dienstbarkeiten seien vom Inhaber, d.h. dem Besitzer eines begünstigten Grundstückes, anzumelden.

    Lies ZGB Art. 734 ff

    Das Problem rührt daher, dass die Einführung des Grundbuches nicht vorher bestehende Rechte ausser Kraft setzen konnte und einzelne Gemeinden mit der Erstellung des Grundbuches sehr lange beschäftigt waren. Frage, um besser schlafen zu können, mal bei der Gemeinde nach, ob das Grundbuch dort abgeschlossen sei - fast sicher ist es das.

    Ansonsten ist das Juristendeutsch - das einzige, was bei Juristen ganz sicher ist, ist die Rechnung für das Honorar. Auch bei einem Polizeileumund steht nicht, der N.N. sei unbescholten, es steht nur, es sei nichts Nachteiliges über ihn bekannt.