Liebe Mitglieder,
wir wohnen seit 3.5 Jahren in einer neu erbauten Eigentumswohnung. Im grossen und ganzen ist alles in Ordnung, aber wir haben seit Anfang an das Gefühl, dass uns der GU betreffned Mängelbehebung nicht ernst nimmt. Das haben wir (sämtliche Eigentümer/innen ) unserer Liegenschaft dem GU auch schon mitgeteilt. Ich schreibe dazu einige Beispiele und es würde mich interessieren, was Ihr dazu meint;
Die Fliesen im Treppenhaus waren nicht in Ordnung. Der GU hat uns vorgeschlagen, dass zu belassen und dafür den Allgemeinen Kellerbereich streichen zu lassen. Das streichen des Kellerbereichs war jedoch im Baubeschrieb so oder so vorgesehen.
An der Aussenwand hatten wir an einen Riss, bei dem die roten Backsteine unter der Aussenhülle sichtbar waren. Trotz mehrmaligem Hinweisen auf diesen Schaden und die daraus möglicherweise entstehenden Folgeschäden wegen Wassereindringen wurde ein Jahr lang nichts gemacht. Erst nach einem eingeschriebenen Brief und dem Hinweis den Schaden über eine Drittfirma auf Rechnung GU erledigen zu lassen wurde ohne weiteren Kommentar repariert.
Beim Velokeller haben wir eine Rampe. Bei der ersten Abnahme mit dem GU wurde auf die Gefährlichkeit für Kinder und ältere Leute hingewiesen. Auf die Frage betreffend eines Handlaufs wurde geantwortet, dass der nicht notwendig ist. Das Haus sei von SUVA und AGV abgenommen worden. Im Baubeschrieb und in den Plänen ist aber ein Handlauf beschrieben und eingezeichnet. Auf den Hinweis, dass der Handlauf in den Plänen ist, war die Antwort "Da wird nichts gemacht!". Ist dass zulässig, wenn der GU etwas ohne Nachfrage weglässt, dass in den Plänen und im Baubeschrieb festgehalten ist?
Danke für Euer Feedback
Raphael
Hallo Schlagbauer, Raphael, Gassinger /emoticons/default_ohmy.png
grundlegend
ist der Baubeschrieb das Gebetbuch schlechthin. Im Umkehrfall würde der GU sich ebenfalls auf genau dieses berufen und Leistungen, wenn sie nicht enthalten wären, verweigern.
Also packe ihn an seinen eigenen Hörnern und besteht auf Ausführung gem. Baubeschrieb! /emoticons/default_biggrin.png
Bei den Zeichnungen/Plänen wäre dies nicht eindeutig der Fall, da hier durchaus Dinge gezeichnet sein können, welche im Baubeschrieb so aber nicht enthalten sind und daher auch nicht Vertragsbesandteil sind.
Der Vorschlag bemängelte Fliesen im Treppenhaus durch einen Farbauftrag im Keller ausgleichen zu wollen, ist auch alleine schon sehr dreist.
Bei dem Wandriss wäre für mich eigentlich noch entscheidender,
warum und wo enstand er?Bei "Backstein sichtbar" vermute ich doch, dass es sich um eine derat gerissene Außendämmung handelt, dass Du bzw. "man" den Backstein sehen konnte? Oder war dies ein normaler Außenputz?
Für Schrägen und Rampen gibt es eigentlich meist (so wohl auch in der Schweiz) entsprechende Vorschriften über die Oberflächenbeschaffenheit (also Rutschfestigkeit), Gradzahl der Neigung oder der erforderlichen Länge. Ob man zusätzlich einen Handlauf, per Gesetz benötigt, lässt sich ja leicht überprüfen.
Aber wie dem auch sei, wenn er im Baubeschrieb stand,
war und ist er Vertragsbestandteil und ist auszuführen. Oder ihr, die Eigentümergemeinschaft habt Anspruch auf entsprechende Preisminderung und kauft euch dann das Ding vor Ort selbst.
Wie Du sieht, bist Du
hier am richtigen Platze /emoticons/default_biggrin.png Hier wird sofort geholfen /emoticons/default_biggrin.png😀