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Kündigungsschutz als Mieter bei parallelem Neubau

7Antworten1’388Aufrufevon Calrissian · 19. August 2014letzter Beitrag vor 12 Jahren
  1. Calrissian192 Beiträge19. August 2014
    Wir wohnen als langjährige Mieter in einer Mietwohnung, die der Besitzer in Stockwerkeigentum umwandeln möchte.

    Wir wurden darüber vor über einem Jahr mündlich informiert. Ein konkretes Verkaufsgespräch mit Angebot wurde jedoch noch nicht geführt. (Dies könnte jedoch jederzeit geschehen.)

    Falls wir nun planen, ein Haus zu bauen, gibt es da einen Kündigungsschutz, damit man nicht während der Bauzeit nochmals umziehen müsste? (Selbst wenn der Besitzer die Wohnung eigentlich verkaufen möchte.)

    Ich habe gehört, dass 1-2 Jahre möglich sind. In einem Fall wurde dem Mieter 3 Jahre zugesprochen.

    Aber eben...ich weiss nicht, ob dies nur bei Wohlwollen des Besitzers geschieht, oder ob man dies auch gegen seinen Willen durchsetzen kann. Ist für solche Fälle rechtlich etwas vorgesehen?

    Wir könnten natürlich schon vorweisen, dass wir wirklich in der Neubauplanung stecken und dies nicht nur einfach so eine Idee ist.

    Gruss, Cal

  2. Urs Tischhauser1’559 Beiträge19. August 2014
    Lieber Cal

    Ich nehme an, dass Du einen Mietvertrag hast, welcher 3 Monate im voraus auf Ende März, Juni und September kündbar ist. Das heisst im Moment frühestens auf Ende März 2015. Jede Kündigung kannst Du anfechten, wenn der Vermieter nicht mit sich diskutieren liesse und Du ihm einen "friedlichen Auszug" per dann und dann zusicherst. Es ist mir noch nie ein Fall zu Ohren gekommen, dass ein Mieter ohne schweres Vergehen gegen die Hausordnung oder den Vermieter keine Verlängerung herausholen konnte. Insbesonders, wenn die Wohung noch relativ günstig ist, kann damit argumentiert werden, dass es unmöglich ist in so kurzer Zeit eine adäquate, bezahlbare Wohnung zu finden.

    Das Mitteilen, dass man das Geld für einen Neubau hat, wäre in diesem Sinne vermutlich eher kontraproduktiv! /emoticons/default_additional/137.gif

    Lieber Gruss, Urs

  3. Baurechtler19. August 2014
    Lieber Cal

    Du müsstest eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Die Voraussetzungen findest Du in Art. 272 ff. OR. Du musst begründen, inwiefern die Beendigung des Mietverhältnisses für Dich oder Deine Familie eine besondere Härte zur Folge hätte.

    Ich wünsche Dir viel Erfolg.

    Liebe Grüsse

    Baurechtler

  4. Calrissian192 Beiträge19. August 2014 · bearbeitet
    Danke Baurechtler

    Ich hoffe nicht, dass wir es durchsetzen müssen, sondern dass uns der Besitzer freiwillig entgegenkommt (ist ja auch in unserem Interesse, dass wir so rasch als möglich in das neue Haus einziehen könnten). Aber natürlich möchte ich mich vorbereiten, um möglichen Ausreden ("das können Sie nicht machen.") mit paar guten Argumenten entgegenwirken zu können.

    Reicht ein unnötiges Zügeln mehr nicht schon als besondere Härte? /emoticons/default_biggrin.png

    Gruss, Cal

  5. makrthekaiser411 Beiträge20. August 2014
    Danke Baurechtler

    Ich hoffe nicht, dass wir es durchsetzen müssen, sondern dass uns der Besitzer freiwillig entgegenkommt (ist ja auch in unserem Interesse, dass wir so rasch als möglich in das neue Haus einziehen könnten). Aber natürlich möchte ich mich vorbereiten, um möglichen Ausreden ("das können Sie nicht machen.") mit paar guten Argumenten entgegenwirken zu können.

    Reicht ein unnötiges Zügeln mehr nicht schon als besondere Härte? /emoticons/default_biggrin.png

    Gruss, Cal
    Zum Glück bin ich nicht Vermieter (ausser an mich selbst).

    Oder könnte ich dann auch eine Erstreckung vor Gericht durchsetzen und meine Mieter müssen noch länger bleiben wenn es mir grad ungelegen kommt, wenn die Ausziehen wollen?

    1× hilfreich
  6. Baurechtler20. August 2014
    Ich hoffe natürlich auch, dass Du mit dem Vermieter eine passende Lösung findest und nicht gerichtlich vorgehen musst.

    In Art. 272 Abs. 2 OR findest Du ein paar Anhaltspunkte, welche die Behörde bei der Interessenabwägung berücksichtigt. Die Tatsache, dass Du langjähriger Mieter bist, spricht sicherlich dafür. Auch finanzielle Aspekte dürften berücksichtigt werden. Vielleicht ist es in Deiner Wohnregion auch so, dass es für eine Familie derzeit kaum möglich ist, eine passende und bezahlbare Wohnung zu finden. Du findest sicherlich ein paar gute Argumente; sei kreativ /emoticons/default_smile.png

    @makrthekaiser: Ein Vermieter kann keine Erstreckung verlangen.

  7. Urs Tischhauser1’559 Beiträge20. August 2014
    Eine solche Frage kann nur ein Kaiser stellen, welche den Kontakt zu seinem Volk verloren hat. /emoticons/default_additional/145.gif :145: /emoticons/default_additional/145.gif

  8. makrthekaiser411 Beiträge20. August 2014
    @makrthekaiser: Ein Vermieter kann keine Erstreckung verlangen.
    Ist mir klar. 

    Aber ich finde das Argument "wir können kein bezahlbaren Wohnraum finden" mal so richtig schei*** wenn man grad dabei ist ein Haus zu bauen. Und die Asymetrie ebenso...

    2× hilfreich