wir realisieren in einer arealüberbauung ein doppeleinfamilienhaus - realisierungszeitpunkt bzw. einzug sollte so in etwa nov. / dez. 2008 sein
nun zu unserer lage:
und zwar wurde der werkvertrag vor 2 monaten noch in konkubinatsstellung unterzeichnet
nun wird es in ca. 1-2 monaten der fall sein, dass dann das ganze auch im grundbuchamt eingetragen wird
der eintrag werden wir wohl im miteigentum mit dem schlüssel 70:30 an hand der eingebrachten mittel eintragen lassen
was würde sich für uns verändern wenn wir vor dem zeitpunkt von 2 monaten heiraten würden
und wie würde es aussehen wenn wir die ganzen einschreibungen im grundbuchamt dann bereits schon hinter uns haben uns erst im sommer heiraten würden
müssten wir dann was beim grundbuchamt nachtragen lassen
denn ich denke speziel wäre es ja in der zeit wo wir noch konkubinätler wären und falls dann in dieser zeit einer von beiden versterben würde - könnten auch die verwandten des verstorbenen - ansprüche an der liegenschaft geltend machen?!?
freue mich auf gute nützliche tipps
und allen wünsche ich einen schönen valentinstag - vor allem den frauen
standesamtlich geht schnell, innert eines Monats, das einzige was ihr dazu braucht sind die Heimatscheine und 2 Trauzeugen.
Dann wird die Hochzeit publiziert und nach 2 Wochen kann die Trauung vollzogen werden.
Welch romantische Frage zum Valentinstag.../emoticons/default_wink.png
Hallo
Im Kanton Solothurn wird schon lange nichts mehr publiziert. Am Besten rufst du einmal beim für dich zuständigen Zivilstandsamt an, die können dir genau Auskunft geben.
Bezüglich der Eigentumsverhältnisse ändert sich m. E. nichts, ob verheiratet oder im Konkubinat. Auch verheiratete können eine Liegenschaft im Miteigentum nach beliebigem Schlüssel eintragen.
Schwieriger ist klar der Erbfall, wobei auch hier z.B. Kinder aus früheren Beziehungen sowieso Ansprüche haben, egal ob ihr verheiratet seid oder nicht. Andere Verwandte sind jedoch bei einem Ehepaar erstmal aussen vor.
Ich bin nicht Jurist, aber das mit dem "aussen vor" ist meiner Meinung nach nicht richtig.
Aus meiner Sicht sind die Eltern des/der Verstorbenen zu 50% zwingend erbberechtigt, solange es keine direkte Nachkommen des/der Verstorbenen (unbedeutend aus welcher Beziehung) gibt. Man kann die Eltern zwar auf den Pflichtteil setzen, aber ein Erbvertrag der die Verteilung aufschiebt, nicht aufhebt, ist die sinnvollste Absicherung.
Das ist eben das, was ich toll an diesem Forum finde. Jeder kann ein bisschen zum Thema beitragen, zusammen wissen wir alles und werden dadurch unschlagbar /emoticons/default_biggrin.png