..unserer Bauleitung einen ... Kompetenz-Betrag von 2000 Fr., für allfällig nötige Bestellungen
....Hätten wir gewusst, dass es um eine solch hohe Summe geht, hätten wir der Vergabe nie zugestimmt.
Gruss
Mobbel
Hallo Mobbel,
ja was soll man dazu sagen... das ist es ja genau, wogegen Kollege Bauexperte und ich ja schon seit Jahren wettern.. da völlig unnütz... das haben wir jüngst auch auf dem Bauherrenseminar nochmals eindrücklich erklärt und dargestetllt.
Diese Regel braucht keiner, der ordentlich und sorgfältig plant und organisiert.. wenn dies nicht der Normalfall ist, dann braucht man solche Vereinbarungen, um das Vergessene oder unsauber vorbereitete, auf Kosten des Bauherren, nachträglich zu bestellen.. und dafür noch nicht belangt werden zu können... ggf. für die Unfähigkeit zuvor...
In meinen mittlerweile 30jährigen Planungs- und Bautätigkeiten habe ich diesen Passus (ja keine Angst, den gibt es auch bei uns..) noch niemals benötigt und daher nie gefordert und aus allen Standardverträgen gestrichen.
Gut, das nützt Dir nun nicht mehr viel.. sollte aber an dieser Stelle mal wieder eindringlich gesagt sein/werden... An Deiner Stelle sind die 2.000 definitiv nicht anfechtbar. Die restliche Summe kannst Du Dir vom Bauleiter holen, bzw. sein Honorar kürzen, denn er ist an der ihm erlaubten Grenze weit vorbeigeschossen... das was er da gemacht hat ist grob fahrlässig... einen Auftrag in Deinem Namen zu vergeben, ohne selbst zu wissen, was die Leistung überhaupt kostet! Wenn er ein Spieler ist.. gut.. aber dann hat er hier einfach verloren... damit kommen solche Zeitgenossen ja meist klar..
Der Unternehmer wusste ggf. nichts von Deiner Vereinbarung... für ihn war klar, der Bauleiter darf das... zumindest ist dies ja auch fast meist so belassen in den Verträgen. Er wusste zumindest nichts von der Begrenzungssumme. Er hat die Leistung erbracht und möchte sein Geld.. ob zu recht, ob die Leistung angemessen war, ist dann mal Nebensache... Da er Dir locker mit den Handwerkerpfandrecht drohen kann, wirst Du wohl den Weg über Zahlung und Forderung an den Bauleiter gehen müssen...
Obwohl den Handwerker im Ernstfall sicher auch eine gewisse Mithaftung trifft (mal abgesehen davon, dass sich die beiden eh kennen und es andere Verbindungen gäbe), denn er hätte sich ggf. informieren müssen, dass dies von den Bauherren so abgesegnet wurde.. oder auf kurzfristigen Nachauftrag pochen... schriftlich.. mit Deiner Unterschrift.