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Grundstückgewinnsteuer, Haftung für den Käufer

3Antworten2’618Aufrufevon Fwe · 17. April 2014letzter Beitrag vor 13 Jahren
  1. Fwe3 Beiträge17. April 2014
    Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft und verkaufen nun unser Haus. Der Käufer des Hauses hat nun bedenken dass er Zahlungspflichtig werden könnte sollten wir aus irgend einem Grund eine aufgeschobene Steuer nicht bezahlen. 

    Fakten:

    - Die Wohnung kostet wesentlich mehr als der Erlös für das Haus.

    - Die Wohnung und alle Gebühren sind bezahlt.

    Frage: Ist eine Konstellation möglich bei der die Gemeinde auf den Käufer zurückgreifen kann? Nach meinem Verständnis ist das nicht möglich da ein Rückgriff ja auf 2 Jahre befristet ist und bei einem Verkauf der Wohnung erst der neue Käufer dieser Wohnung haften würde, auch hätte ich ja wiederum 2 Jahre Zeit ein Ersatzobjekt zu beschaffen und wiederum die Steuer aufzuschieben.

    Ein Rückgriff auf den Hauskäufer würde so terminlich gar nie in frage kommen, oder täusche ich mich?

  2. Urs Tischhauser1’559 Beiträge17. April 2014 · bearbeitet
    Liebe ( r ) Fwe

    Grundsätzlich ist die Grundstückgewinnsteuer auf dem verkauften Objekt der Gemeinde geschuldet. Die Differenz vom Verkaufspreis minus seinerzeit bezahlter Kaufpreis, sowie getätigte wertvermehrende Investitionen ergibt den grundstückgewinnsteuerberechtigten Betrag.(wow, das ist ein Wort....) Je nach Haltedauer der Immobilie kommt ein "Rabatt" in Anwendung. Im Kanton Zürich ist dies nach 20 Jahren 50%.

    Wenn nun das durch den Verkauf vom Verkäufer gelöste (oder mehr) Geld, wiederum durch diesen in selbst bewohntes Eigentum investiert wird, wird der Steuerbetrag aufgeschoben. Falls - wie geschildert - der Hauskauf bereits erfolgt ist, dürfte dies so zum Tragen kommen. Sicher einfach in der gleichen Gemeinde, schwieriger im gleichen Kanton und ziemlich mühsam in einem anderen Kanton. Aber für Sie als Verkäufer und Wiederkäufer natürlich wichtig zu klären.

    Im Kaufvertrag des Grundbuchamtes wird stehen, dass der Käufer solidarisch für die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer haftet. Er hat also alles Interesse daran, dass er nicht doppelt zur Kasse gebeten wird. Wenn sich der Verkäufer mit dem Geld ausser Landes absetzen würde und dabei "vergessen" würde die Grundstückgewinnsteuer zu begleichen, ist er der "Lackierte".

    Wenn also nun ihr Käufer sich deswegen Sorgen macht, dann macht er dies nicht zu Unrecht. Es ist also an Ihnen als Verkäufer dieses Problem mit dem oder den Steuerämtern zu lösen. Ich wünsche Ihnen dabei kooperative und intelligente Steuersekretäre.

    Ich hoffe, dass Sie nun klar sehen.

    Mit freundlichen Grüssen

    Urs Tischhauser

  3. jomazi1’373 Beiträge18. April 2014 · bearbeitet
    Das ist ja nicht ein unbekanntes und unlösbares "Problem" das aber Zahlentechnisch ganz genau vorgängig berechnet werden kann.

    Deshalb wird auch jeder halbwegs fähige Notar seine Pflicht auch in dieser Beziehung wahrnehmen und diese angenommene Summe zurückbehalten, damit diese Steuerschuld nicht auf den Käufer, der ja dafür solidarisch haften würde, zurückfällt. Diese Steuer wird also direkt durch den Notar mit dem Geld, dass zu diesem Zeitpunkt vom Käufer überwiesen auf seinem Konto liegt, beglichen.

    Liebs Grüessli, Jomazi

  4. Freidenker141 Beiträge19. April 2014
    Das Zauberwort ist Grundpfandverschreibung. Ist aber unüblich und wird selten gemacht.