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Fusswegrecht mit beschr. Fahrwegrecht

3Antworten7’066Aufrufevon Liv · 3. August 2010letzter Beitrag vor 16 Jahren
  1. Liv7 Beiträge3. August 2010
    Hi, ich habe eine Frage zum Fusswegrecht und konnte bis jetzt nirgends eine genaue Antwort finden. Wir haben hinten bei unserem Haus einen Weg mit Fusswegrecht und beschr. Fahrwegrecht. Es sind insgesamt 7 Häuser und ausgerechnet unser Nachbar direkt neben uns verbietet jetzt unserem Sohn, mit dem Fahrad, Trotti, Bobby Car oder was auch immer auf diesem Weg zu fahren. Er meinte mal, dass falls was passiert, er dafür haftet. Ich habe gegoogelt und gelesen, dass bei Fusswegrecht nicht mit einem Fahrrad gefahren werden darf, jedoch sei es bei Trottis etc. sehr umstritten. Weiss jemand darüber Bescheid, darf mein Nachbar meinen Kindern verbieten, dort zu fahren?

    Besten Dank und Gruss

  2. Vita-men119 Beiträge5. August 2010
    Soweit Rechte und Pflichten aus dem Grundeintrag deutlich ersichtlich sind, bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit nach dem Eintrag im Grundbuch. Wenn im Grundbuch nur der Eintrag «Fusswegrecht» oder «Fusswegrecht gemäss Beleg» steht, dann müssen weitere Erkenntnismittel im Rahmen des Eintrages berücksichtigt werden. Dabei gemeint ist vor allem der Dienstbarkeitsvertrag, der sich als Beleg bei den Grundbuchakten befindet. Für die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages ist in erster Linie der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien massgeblich. Lässt sich der objektivierte Wille der Parteien nicht mehr eruieren, so ist der Vertrag nach dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück auszulegen. Hilft der Dienstbarkeitsvertrag nicht weiter, kann die unangefochtene Ausübung der Dienstbarkeit während längerer Zeit als Auslegungshilfe dienen. Bei Fusswegen wird der Umfang des Benützungsrechts, soweit er im konkreten Fall nicht klar geordnet ist, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt. In diesem Sinne regelt das Einführungsgesetz zum ZGB des Kantons Zürich für das Fusswegrecht, dass es dazu dient, über das belastete Grundstück zu gehen, nicht aber zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben. Demgegenüber beinhaltet das Fahrwegrecht auch das Reiten und festgehaltenes Vieh darüber zu führen, nicht jedoch schwere Lasten über den Weg zu schleifen (§§ 184 f. EG ZGB).

    "beschr. Fahrwegrecht" was steht im Grundbauch/Grunddienstbarkeitsvertrag?

    Aus HEV 1/2010 Sachenrecht

  3. emil172’299 Beiträge6. August 2010 · bearbeitet
    Es hängt auch noch davon ab, wem der Weg mit der Dienstbarkeit tatsächlich gehört. Ist es Gemeinschaftseigentum, dann kann nicht einer allein beschliessen, was auf "seinem" Stück (das es rechtlich gar nicht gibt) zu geschehen oder zu unterbleiben hat.

    Ausserdem haftet der Wegbesitzer nur, wenn auf seinem Weg gravierende Unterhaltsmängel oder versteckte Gefahren vorhanden sind, die bei üblicher Vorsicht nicht zu erkennen sind. Zudem sind bei Dienstbarkeiten die zur Erfüllung notwendigen Infrastrukturen durch den Begünstigten zu unterhalten. Will heissen, wenn ich ein Wegrecht auf fremdem Grund habe, das nur mir nützt, dann muss ich auch den Schnee dort selber wegschaufeln.

    Er haftet also nicht automatisch, wenn sich ein spielendes Kind dort Bobo macht.

    Besser als Verbote, deren Einhaltung schwer zu erreichen ist, sind bauliche Vorkehrungen. Wenn auf dem Weg nur gegangen werden darf, dann sorgt dafür, dass man dort nicht fahren kann.

    Da wohl mehrere Partien Kinder haben und die Kinder als Erwachsene noch früh genug Gelegenheit haben werden, sich mit Nachbarn um derartige Dinge zu streiten, organisiert Ihr am einfachsten mal ein Treffen, wo das besprochen wird.

  4. Liv7 Beiträge9. August 2010
    Danke für Eure Antworten. Muss wohl mal mit dem Nachbarn reden, meine Kinder getrauen sich nicht mal mehr, dort durchzulaufen!