An erster Stelle wünsche ich Euch allen ein frohes und erfolgreiches neues Jahr.
An zweiter Stelle habe ich eine Frage, die ich selbst nicht beantworten kann;
Ausgangslage: Wir bewohnen ein Doppeleinfamilienhaus im Alleineigentum haben jedoch einige gemeinsame Umgebungsteile an welchen wir im Miteigentum zu gleichen Teilen (mit den anderen EFH-Eigentümern) "beteiligt" sind.
Frage; Wenn auf dem gemeinsamen Containerplatz auch Grüncontainer aufgestellt sind, welche durch alle einzelnen Einheiten genutzt werden können, wir jedoch zwei Hauseigene Grüncontainer besitzen, diese benutzen und die Kosten dafür alleine tragen, sind wir verpflichtet die Jahresgebühren der "grossen, allgemeinen" Container mitzutragen??
Die Conatiner sind nach Bauabschluss durch den GU "gespendet" worden, sie sind in keinem Reglement (Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentumsanteile) geregelt oder erwähnt, eine Verwaltung ist bestimmt, eine Eigentümerversammlung zu den allgemeinen Teilen noch nicht abgehalten worden.
Wenn uns hier jemand, insbesondere auch mit einigen rechtlichen Argumenten, "Futter" liefern kann, dann sind wir ausserordentlich dankbar.
Herzlichen Dank und einen schönen, hoffentlich unverkaterten 1. Januar
Eine rechtliche Antwort kann ich Dir leider nicht geben. Aber ich vermute mal, dass Du Dich an den Kosten beteiligen musst, ausser die Eigentümerversammlung entlässt Dich aus dieser Pflicht. Zum Vergleich: Wenn ich eine Eigentumswohnung im 1. OG besitze und den Lift nie benutze, muss ich meinen Anteil an den Liftkosten trotzdem berappen. Er ist ja unabhängig davon, ob ich ihn benutze oder nicht, vorhanden und verursacht Kosten.
Leider beziehen sich diese auf Stockwerkeigentum und wir sind keine Stockwerkeigentümer.
Bei Miteigentum sieht die Sache so aus (das wissen wir mitlerweile);
Nur Kosten, die aus den allgemeinen Sachen resultieren, müssen durch die einzelnen Miteigentümer getragen werden (die hier betreffenden Grüncontainer sind aber nicht als offizielles Miteigentum definiert). Im Sachenrecht für Stockwerkeigentum (welches man hier referenziell beiziehen könnte) ist ergänzend geregelt, dass sofern bestimmte gemeinschaftliche Teile oder Einrichtungen nicht oder nur in geringem Masse der einzelnen Einheit dienen, dies bei der Kostenverteilung entsprechend berücksichtigt werden muss.
Bitte entschuldige, dass ich Deine Frage nicht richtig verstanden habe. Aber in Deinem Beitrag hast Du etwas von Eigentümerversammlung geschrieben. Daher ging ich davon aus, dass es sich um Miteigentum handelt...
Frage; Wenn auf dem gemeinsamen Containerplatz auch Grüncontainer aufgestellt sind, welche durch alle einzelnen Einheiten genutzt werden können, wir jedoch zwei Hauseigene Grüncontainer besitzen, diese benutzen und die Kosten dafür alleine tragen, sind wir verpflichtet die Jahresgebühren der "grossen, allgemeinen" Container mitzutragen??
Die Conatiner sind nach Bauabschluss durch den GU "gespendet" worden, sie sind in keinem Reglement (Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentumsanteile) geregelt oder erwähnt, eine Verwaltung ist bestimmt, eine Eigentümerversammlung zu den allgemeinen Teilen noch nicht abgehalten worden.
Ich gehe davon aus, dass der gemeinsame Containerplatz nicht dafür vorgesehen war, dass jeder Eigentümer seinen eigenen Container dorthin stellt. Der Betrieb und Unterhalt von gemeinsamen Containern gehört folglich zur Nutzung und Verwaltung des gemeinsamen Containerplatzes. Das würde auch dann gelten, wenn der GU die Container nicht "gespendet" hätte.
Bei Miteigentum sieht die Sache so aus (das wissen wir mitlerweile);
Nur Kosten, die aus den allgemeinen Sachen resultieren, müssen durch die einzelnen Miteigentümer getragen werden (die hier betreffenden Grüncontainer sind aber nicht als offizielles Miteigentum definiert). Im Sachenrecht für Stockwerkeigentum (welches man hier referenziell beiziehen könnte) ist ergänzend geregelt, dass sofern bestimmte gemeinschaftliche Teile oder Einrichtungen nicht oder nur in geringem Masse der einzelnen Einheit dienen, dies bei der Kostenverteilung entsprechend berücksichtigt werden muss.
Im Sinne der von Dir zitierten Bestimmung (Art. 712h Abs. 3 ZGB) "dienen" auch gemeinsame Einrichtungen der einzelnen Einheit, wenn der betreffende Eigentümer aus individuellen Gründen darauf verzichtet, sie zu nutzen. Man kann sich also auch im Stockwerkeigentum nicht aus den gemeinsamen Lasten ausklinken, indem man die betreffenden Einrichtungen nicht benutzt.
Das ist jetzt zwar nicht befriedigend für Dich, aber im allgemeinen Interesse ist das wohl auch besser so.