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HV Miteigentümer Gemeinschaft wird im Namen Haus Eigentümer Gemeinschaft eingeladen

4Antworten4’293Aufrufevon paragliding · 5. September 2011letzter Beitrag vor 15 Jahren
  1. paragliding7 Beiträge5. September 2011 · bearbeitet
    Hallo

    Wir besitzen ein einseitig angebautes Einfamilienhaus in einer Überbauung die in zwei Etapen erstellt wurden.

    Die erste Etape waren 8 EFH in 2 Vierergruppen und die zweite Etape 7 EFH in einer Dreiergruppe und 2 Zweiergruppen.

    Ich habe letztes Jahr nach der Heirat von meiner Frau 50% von einem einseitig angebauten EFH übernommen. Als Miteigentum

    sind wir noch an der Tiefgarage beteiligt.

    Dieses Miteigentum welches im Grundbuchamt eingetragen ist, wird wie folgt aufgeteilt.

    8/18 für die 8 Besitzer der ersten Etape und 10/18 für die 7 Besitzer der zweiten Etape.

    Bereits bei der ersten Einladung zue HV ist mir folgendes aufgefallen:

    Es wird zu einer Versammlung der HEG / Hauseigentümergemeinschaft eingeladen. Laut Grundbuchamt sind wir nur an der Tiefgarage / gemeinschaftliche Heizung / Parzelle im Rahmen vom Miteigentum mit den anderen Hausbesitzern in der Überbauung miteinander verbunden.

    Die Bezeichnung HEG / Hauseigentümergemeinschaft ist doch rechtlich irreführend, im Grundbuch nicht eingetragen und somit alle Entscheidungen von Vorstand, Verwaltung usw. rechtlich nicht bindend oder verpflichtend?

    Im weiteren sind einige Parkplätze in der Tiefgarage nicht als Miteigentum bezeichnet sondern nur mit übertragbarem Benützungsrecht ausgestattet, gehe ich hier Recht in der Annahme, dass diese weder abstimmen können noch zu anteilmässiger Kostenübernahme verpflichtet werden können?

    Besten Dank für eine gute Antwort

    Paragliding

  2. paragliding7 Beiträge18. September 2011
    hmmm, leider hat sich hier noch niemand gemeldet, Schade

  3. Strippe655 Beiträge18. September 2011
    Hallo Para.

    Ich bin selber in Beirat einer Eigentümergemeinschaft von einer Wohnanlage mit 125 Wohnungen in Westen von Hamburg.

    Allerdings kann ich dir nicht viel weiterhelfen, da die Unterschiede in den Deutschen Gesetzen und den Schweizerischen Gesetze in der WEG einfach zu groß sind um ein Urteil darüber zu geben.

    In der WEG. sind hierzulande jedenfalls folgende Sachen gekoppelt:

    Miteigentumsrecht

    Mitbestimmungsrecht

    -- und so manches mehr was hier mehre Seiten füllen könnte wenn man hier jeden Paragrafen einzeln definieren wolle.

    Strippe.

  4. Strippe655 Beiträge18. September 2011
    -- wie es in einen Industriekonzern einen Vorstand und einen Aufsichtsrat gibt, so gibt es in einer Eigentumswohnanlage einen Verwalter und einen Beirat, der sich je nach Größe des Objektes sich aus 2-6 Miteigentümern zur Kontrolle der verwalterischen Tätigkeiten in Kaufmännischer und Technischer Obliegenheit diesen in seiner Tätigkeit kontrolliert.

    Das gilt für:

    Ordnung und Pflege des Grundstücks und der Gemeinschaftseinrichtungen

    Hauswartliche Tätigkeiten und Reinigung der Treppenhäuser.

    Beaufsichtigung und Kostenkontrolle bei nötigen Reparaturen und Instandsetzungen.

    Schneeräumdienst im Winter auf öffendlichen Wegen.

    uvm.

    wie gesagt, die Latte ist ellenlang

  5. untouchable14 Beiträge21. September 2011 · bearbeitet
    Ok....die Einladung ist vielleicht etwas unglücklich formuliert. Grundsätzlich ist es keine Hauseigentümergemeinschaft. Diesen Begriff gibt es m.E. auch nicht. Es gibt eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, oder in Eurem Fall wäre die korrekte Bezeichnung die Miteigentümergemeinschaft. Ihr partizipiert mit Eurem Miteigentum am Ganzen. Rechtlich spielt es keine Rolle. Ihr habt zusammen eine gemeinsame Garage, zudem gehe ich einfach mal davon aus dass gemeinsame Teile bestehen (Wege, evt. Spielplatz etc.) die ihr als Gemeinschaft verwalten müsst. Hier spielt bei Abstimmungen unter anderem das Vereinsrecht mit.

    Im weiteren sind einige Parkplätze in der Tiefgarage nicht als Miteigentum bezeichnet sondern nur mit übertragbarem Benützungsrecht ausgestattet, gehe ich hier Recht in der Annahme, dass diese weder abstimmen können noch zu anteilmässiger Kostenübernahme verpflichtet werden können?

    Hier gibt es 2 gängige Varianten.

    Entweder wird jeder Parkplatz bzw. Miteigentumsanteil mit separater Grundbuchblattnummer ausgestattet und über das Reglement ein Benützungsrecht an einem konkreten Parkplatz zugewiesen. Das hat den Vorteil dass die Parkplätze einzeln verkauft werden können ohne Anpassung des Reglementes.

    Oder aber Euer Anteil wird auf dem Grundbuchblatt des Hauses subjektdinglich Verbunden und über das Reglement wird das Benützungsrecht am Parkplatz zugewiesen. Dies hat den Nachteil dass die Parkplätze ohne Änderung des Reglementes nicht einzeln verkauft werden können.

    Grundsätzlich ist es aber so, dass jeder mit seinem Anteil an der Tiefgarage abstimmen kann und für die Kostenübernahme verpflichtet ist. Wie dieses Miteigentum verbunden ist, spielt keine Rolle.