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WPC Wände Grundstücksgrenze

9Antworten2’075Aufrufevon Goldlabel · 27. Mai 2018letzter Beitrag vor 8 Jahren
  1. Goldlabel33 Beiträge27. Mai 2018
    Hallo miteinander

    Ich habe eine Frage. Unsere Nachbarn haben während unserer Ferien ohne unser Wissen, 20cm von der Grundstücksgrenze entfernt, 180cm hohe WPC Wände installiert, welche uns eine gewisse Aussicht nehmen und sehr wuchtig wirken. Ich habe den Nachbarn darauf angesprochen; er sagte, die Wände sind gesetzt und es ist nun eben so.

    Das mit der Aussicht ist zwar vernachlässigbar, jedoch nervt mich die Art und Weise.

    Im Baureglement der Gemeinde habe ich keine Regelungen gefunden.

    Kennt ihr eventuelle Normen und Richtwerte?

    Danke fürs Feedback.

    Liebe Grüsse aus Solothurn

    Gesendet von SM-G935F mit der HausGartenLeben.ch Mobile App

  2. Susann6’311 Beiträge27. Mai 2018
    Bei uns ist das klar geregelt, sowohl für gewachsene wie tote Anlagen gilt: halbe Höhe = Grenzabstand. Ist die Anlage licht- und luftundurchlässig, gilt sie als Baute, braucht in der genannten Höhe eine Bewilligung und den normalen Grenzabstand; ausser, es gibt eine Vereinbarung zwischen den Nachbarn.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies bei euch in Bauzonen erlaubt ist und würde bei der Gemeinde nachfragen, wie die Regelung aussieht. 

  3. Andreas7’092 Beiträge28. Mai 2018
    180cm hohe WPC Wände installiert
    erinnert an DDR Zeiten vor 1989......

  4. Zino64 Beiträge28. Mai 2018
    Bei uns in der Gemeinde (Kanton Zürich) gilt direkt an der Grenze eine maximale Höhe von Hecken und Zäunen von 80cm. Für jeden cm von der Grenze weg darfst du einen cm höher gehen. Bei 20 cm von der Grenze weg gäbe das also eine maximale Höhe von einen Meter. Unbedingt bei der Gemeinde nachfragen und bei entsprechender Rückmeldung dem Nachbarn klar machen, dass er die Wände ohne dein ok. rückbauen muss.

    Lg.

  5. getready59 Beiträge28. Mai 2018
    Bei uns in der Gemeinde (Kanton Zürich) gilt direkt an der Grenze eine maximale Höhe von Hecken und Zäunen von 80cm. Für jeden cm von der Grenze weg darfst du einen cm höher gehen. Bei 20 cm von der Grenze weg gäbe das also eine maximale Höhe von einen Meter. Unbedingt bei der Gemeinde nachfragen und bei entsprechender Rückmeldung dem Nachbarn klar machen, dass er die Wände ohne dein ok. rückbauen muss.

    Lg.
    Dem kann ich nicht zustimmen. Im EG ZGB des Kt Zürich ist folgendes geregelt:

    V. Einfriedigung § 177. Grünhecken dürfen gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden.

    § 178. Andere Einfriedigungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht übersteigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliere ziehen. Wenn die Einfriedigungen aber jene Höhe überschreiten, so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden

  6. getready59 Beiträge28. Mai 2018
    Hallo miteinander

    Ich habe eine Frage. Unsere Nachbarn haben während unserer Ferien ohne unser Wissen, 20cm von der Grundstücksgrenze entfernt, 180cm hohe WPC Wände installiert, welche uns eine gewisse Aussicht nehmen und sehr wuchtig wirken. Ich habe den Nachbarn darauf angesprochen; er sagte, die Wände sind gesetzt und es ist nun eben so.

    Das mit der Aussicht ist zwar vernachlässigbar, jedoch nervt mich die Art und Weise.

    Im Baureglement der Gemeinde habe ich keine Regelungen gefunden.

    Kennt ihr eventuelle Normen und Richtwerte?

    Danke fürs Feedback.

    Liebe Grüsse aus Solothurn

    Gesendet von SM-G935F mit der HausGartenLeben.ch Mobile App
    Hallo Goldlabel

    Hier gilt das EG ZGB des Kt. Solothurns.... 

    image.png

  7. Susann6’311 Beiträge28. Mai 2018
    Hier gilt das EG ZGB des Kt. Solothurns.... 
    Soweit war ich auch gekommen...

    Die Frage ist nur, was als Einfriedung gilt - in Abs. 1 wird von "Weide" gesprochen. Weiter unten wird nicht klar, ob es sich damit um Weidezäune handelt.

  8. getready59 Beiträge29. Mai 2018
    Soweit war ich auch gekommen...

    Die Frage ist nur, was als Einfriedung gilt - in Abs. 1 wird von "Weide" gesprochen. Weiter unten wird nicht klar, ob es sich damit um Weidezäune handelt.
    Für mich ist der Fall klar. Einfriedungen ist ein Überbegriff für Zäune, Holzwände, etc. somit können im Kt Solothurn Sichtschutzwände bis 2.00m ohne Einverständnis an die Grenze gestellt werden.

    @Goldlabel... geh auf die Bauverwaltung deines Wohnortes, dort können sie dir sicherlich helfen.

    LG

  9. Susann6’311 Beiträge29. Mai 2018
    Für mich ist der Fall klar. Einfriedungen ist ein Überbegriff für Zäune, Holzwände, etc. somit können im Kt Solothurn Sichtschutzwände bis 2.00m ohne Einverständnis an die Grenze gestellt werden.
    Nun, ob ein licht- und luftdurchlässiger Zaun bzw eine Hecke mit einer 180cm hohen Sichtschutzwand zu vergleichen ist, würde ich als Betroffene in der Beurteilung nicht deinem Ermessen überlassen... 😉  Hier im TG wird diese Unterscheidung gemacht, wie bereits erwähnt.

    Wie ich ebenfalls bereits empfahl, weiss die Gemeinde mehr dazu - da sind wir uns einig 🙂  

  10. Goldlabel33 Beiträge31. Mai 2018
    Hallo miteinander

    Herzlichen Dank für die Antworten! Ich werde mal die Gemeindeverwaltung besuchen 🙂

    Lg
    Goldlabel



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