Ich habe eine Frage. Unsere Nachbarn haben während unserer Ferien ohne unser Wissen, 20cm von der Grundstücksgrenze entfernt, 180cm hohe WPC Wände installiert, welche uns eine gewisse Aussicht nehmen und sehr wuchtig wirken. Ich habe den Nachbarn darauf angesprochen; er sagte, die Wände sind gesetzt und es ist nun eben so.
Das mit der Aussicht ist zwar vernachlässigbar, jedoch nervt mich die Art und Weise.
Im Baureglement der Gemeinde habe ich keine Regelungen gefunden.
Bei uns ist das klar geregelt, sowohl für gewachsene wie tote Anlagen gilt: halbe Höhe = Grenzabstand. Ist die Anlage licht- und luftundurchlässig, gilt sie als Baute, braucht in der genannten Höhe eine Bewilligung und den normalen Grenzabstand; ausser, es gibt eine Vereinbarung zwischen den Nachbarn.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies bei euch in Bauzonen erlaubt ist und würde bei der Gemeinde nachfragen, wie die Regelung aussieht.
Bei uns in der Gemeinde (Kanton Zürich) gilt direkt an der Grenze eine maximale Höhe von Hecken und Zäunen von 80cm. Für jeden cm von der Grenze weg darfst du einen cm höher gehen. Bei 20 cm von der Grenze weg gäbe das also eine maximale Höhe von einen Meter. Unbedingt bei der Gemeinde nachfragen und bei entsprechender Rückmeldung dem Nachbarn klar machen, dass er die Wände ohne dein ok. rückbauen muss.
Bei uns in der Gemeinde (Kanton Zürich) gilt direkt an der Grenze eine maximale Höhe von Hecken und Zäunen von 80cm. Für jeden cm von der Grenze weg darfst du einen cm höher gehen. Bei 20 cm von der Grenze weg gäbe das also eine maximale Höhe von einen Meter. Unbedingt bei der Gemeinde nachfragen und bei entsprechender Rückmeldung dem Nachbarn klar machen, dass er die Wände ohne dein ok. rückbauen muss.
Lg.
Dem kann ich nicht zustimmen. Im EG ZGB des Kt Zürich ist folgendes geregelt:
V. Einfriedigung § 177. Grünhecken dürfen gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden.
§ 178. Andere Einfriedigungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht übersteigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliere ziehen. Wenn die Einfriedigungen aber jene Höhe überschreiten, so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden
Ich habe eine Frage. Unsere Nachbarn haben während unserer Ferien ohne unser Wissen, 20cm von der Grundstücksgrenze entfernt, 180cm hohe WPC Wände installiert, welche uns eine gewisse Aussicht nehmen und sehr wuchtig wirken. Ich habe den Nachbarn darauf angesprochen; er sagte, die Wände sind gesetzt und es ist nun eben so.
Das mit der Aussicht ist zwar vernachlässigbar, jedoch nervt mich die Art und Weise.
Im Baureglement der Gemeinde habe ich keine Regelungen gefunden.
Die Frage ist nur, was als Einfriedung gilt - in Abs. 1 wird von "Weide" gesprochen. Weiter unten wird nicht klar, ob es sich damit um Weidezäune handelt.
Die Frage ist nur, was als Einfriedung gilt - in Abs. 1 wird von "Weide" gesprochen. Weiter unten wird nicht klar, ob es sich damit um Weidezäune handelt.
Für mich ist der Fall klar. Einfriedungen ist ein Überbegriff für Zäune, Holzwände, etc. somit können im Kt Solothurn Sichtschutzwände bis 2.00m ohne Einverständnis an die Grenze gestellt werden.
@Goldlabel... geh auf die Bauverwaltung deines Wohnortes, dort können sie dir sicherlich helfen.
Für mich ist der Fall klar. Einfriedungen ist ein Überbegriff für Zäune, Holzwände, etc. somit können im Kt Solothurn Sichtschutzwände bis 2.00m ohne Einverständnis an die Grenze gestellt werden.
Nun, ob ein licht- und luftdurchlässiger Zaun bzw eine Hecke mit einer 180cm hohen Sichtschutzwand zu vergleichen ist, würde ich als Betroffene in der Beurteilung nicht deinem Ermessen überlassen... 😉 Hier im TG wird diese Unterscheidung gemacht, wie bereits erwähnt.
Wie ich ebenfalls bereits empfahl, weiss die Gemeinde mehr dazu - da sind wir uns einig 🙂