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Näherbaurecht

3Antworten3’848Aufrufevon Gast · 30. September 2008letzter Beitrag vor 18 Jahren
  1. Niki30. September 2008
    Der frühere Besitzer meines Hauses hat dem Nachbarn in den 60er Jahren erlaubt, näher zu bauen als gesetzlich erforderlich. Dies ist im Grundbuchamt eingetragen.

    Falls dieser Nachbar das Haus mal abreisst und neu bauen will, möchte ich diese Erlaubnis nicht mehr erteilen.

    Wäre es ratsam, in dieser Sache bereits jetzt vorsorglich etwas zu unternehmen?

    Erlischt das erteilte Näherbaurecht automatisch bei einem neuen Baugesuch, oder ist das nicht so?

    Herzlichen Dank für Tipps!

    Niki

  2. Femianto55 Beiträge30. September 2008
    Nach meinem Wissensstand, kann ein Näherbaurecht nur in gegenseitigem Einvernehmen aus dem Grundbuch gelöscht werden.

    Gruss Femianto

  3. Bauexperte271 Beiträge30. September 2008
    Hallo Niki

    Ist einmal im Grundbuch eine Dienstbarkeit für ein Näherbaurecht eingetragen, so kann das nur im gegenseitigen Einvernehmen - wie Femianto schreibt - aufgehoben oder geändert werden. Wichtig ist den genauen Text im Dienstbarkeitsvertrag zu kennen, zB. wurde es gegenseitig eingeräumt oder ist es auf eine bestimmte Länge mit Massangabe eingegrenzt usw. In jedem Fall empfehle ich Dir, den genauen Wortlaut zu studieren, ist oft eine etwas unverständliche Sprache, wo nötig lass es Dir vom Notar erklären, und dann eben mit dem Nachbar zusammensitzen und zuerst darüber sprechen...!

    Viel Erfolg

    Bauexperte

  4. Niki2. Oktober 2008
    Hallo Bauexperte und Feminanto

    herzlichen Dank für eure Antwort. Sie gibt mir Anhaltspunkte, denen ich nachgehen kann.

    Gruss

    Niki