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Klausel "Mindetsanforderung nach SIA 181" bei Neubau Eigentumswohnung gültig?

8Antworten4’766Aufrufevon Jeraldo · 31. Januar 2013letzter Beitrag vor 7 Jahren
  1. Jeraldo96 Beiträge31. Januar 2013
    Hallo Zusammen

    Die Frage wurde bereits im Thema "Schallschutz Neubau Eigentumswohnung" unter "Baumängel, Garantiefälle und Fehlplanung" kurz angesprochen, allerdings ging es dort um den Schallschutz an sich, nun kommt das rechtliche hinzu /emoticons/default_biggrin.png

    In unserem Baubeschrieb steht der Satz "Schallschutz entspricht Mindestanforderungen nach SIA 181". Normalerweise gelten ja für Eigentumswohnung die erhöhten Anforderungen. Nun die Frage an die Anwälte, Richter oder an alle anderen die sich damit auskennen:

    Ist diese Klausel gültig und es gelten nun effektiv nur die Mindestanforderungen oder ist eine solche Klausel ungültig, da für Eigentumswohnungen IMMER die erhöhten Anforderungen gelten?

    Würde mich auf das eint oder andere Feedback freuen.

    Grüsse

    Jeraldo

  2. Xcoder464 Beiträge11. Februar 2013
    Hallo allerseits,

    Ich habe genau die selbe Fragestellung. Vermutlich kann ja vertraglich alles frei festgelegt werden und Normen können auch abgewandelt angewendet werden. Bei uns steht aber noch zusätzlich in der Baubewilligung (Kt. ZH)

    Lärmschutz

    a) Allgemeines

    Die Anforderungen der SIA Norm 181 , Schaltschutz im Hochbau , Ausgabe 2006, sind einzuhalten.

    /emoticons/default_cool.png Anforderungen an den Schutz gegen Aussenlärm

    Es gelten die Anforderungen der SIA Norm 181 , Schallschutz im Hochbau , Ausgabe 2006, an den Schutz gegen Aussenlärm. Die entsprechenden De-Werte sind einzuhalten.

    Da dort ja nicht steht dass nur die Mindestanforderungen gelten, müsste also die SIA 181 unverändert angewendet werden und somit für das Stockwerkeigentum die erhöhten Anforderungen.

    Muss nun der GU trotzdem obwohl im Entwurf des Baubeschrieb und Vertrag etwas anderes definiert ist?

    Gruss, Xcoder

  3. gulx513 Beiträge11. Februar 2013
    Die Baubewilligung ist bindend und damit einzuhalten.

    Gruss gulx

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  4. Xcoder464 Beiträge12. Februar 2013
    Die Baubewilligung ist bindend und damit einzuhalten.
    OK. Folgt daraus aber nun zwingend, dass die erhöhten Anforderungen von SIA 181:2006 einzuhalten sind, da es sich um Stockwerkeigentum handelt, egal was im Vertrag/Baubeschrieb steht?

    Gruss, Beat

  5. gulx513 Beiträge12. Februar 2013
    Hallo Beat

    Frag doch direkt bei der Baubehörde mal nach, was da konkret gilt, und was sie unternimmt, wenn die Auflagen nicht eingehalten wurden.

    Wir haben bisher sehr gute Erfahrungen mit unserer Baubehörde gemacht.

    Gruss gulx

    Mit der haus-forum Mobile App gesendet

  6. Xcoder464 Beiträge17. Februar 2013
    Hallo,

    Also so ganz eindeutig war die Antwort noch nicht. Hatte keine Zeit per Telefon zu diskutieren und nur Mails geschickt. Der Verantwortliche dort ist "nicht der Meinung, dass der Bauherr frei ist, sondern dass die erhöhten Werte gemäss SIA 181 gelten, da es verschiedene Käufer/Eigentümer sind". Schlussendlich sei es aber in der Verantwortung des Erstellers und des privaten Kontrolleurs (Lärmschutz etc. unterstehen der Privaten Kontrolle gem BBV I).

    Gruss, Xcoder

  7. Xcoder464 Beiträge20. Februar 2013
    Hallo,

    So nun ist es klar. Es sind definitiv nur die "Mindestanforderungen" einzuhalten. Alles andere ist eine privatrechtlich Abmachung zwischen den Vertragspartnern.

    Gruss, Xcoder

  8. Ciri1 Beiträge30. Januar 2020
    Hallo @Xcoder spannender Beitrag. Warum waren schlussendlich nur die "Mindestanforderungen" einzuhalten? Stand im Baubewilligungsgesuch nichts hilfreiches drin? Schlage mich momentan mit einem ähnlichen Fall rum und könnte Hilfe brauchen. Danke und lG

  9. Xcoder464 Beiträge8. Februar 2020
    @Ciri

    Die Antwort vom Baupolizeiamt damals war folgende:

    Das Baurecht verlangt nur die Grundanforderungen nach SIA 181. Alles andere ist eine Privatrechtliche Abmachung zwischen den Vetragspartnern (da dem Bauamt nicht bekannt ist, ob es sich um Stockwerkeigentum oder Mietwohnungen handelt, bzw. während dem Bau dies noch wechseln kann). Somit wird mit der sogenannten Ausführungsbestätigung für den Fachbereich Schallschutz (siehe Ziff. I.G.1.b der Bewilligung) nur die Einhaltung der Grundanforderung kontrolliert (durch Unterschrift des Privaten Kontrolleurs).
    Der Verkäufer der Wohnungen hat damals den TU aber davon überzeugt, dass die erhöhten Anforderungen auch eingehalten werden. Insgesamt kam es gut für uns. Schalschutz ist sehr gut.

    Gruss, Xcoder