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Gilt die Schallschutznorm SIA181 auch für Einfamilienhäuser

3Antworten2’663Aufrufevon Sid · 15. März 2011letzter Beitrag vor 16 Jahren
  1. Sid1 Beiträge15. März 2011
    Hallo

    Wir haben vor kurzem ein EFH aus Holzelementen gebaut. Jetzt scheint mir der Lärm von drausen sehr laut, so laut, dass ich jeweils das Gefühl habe, das Fenster sei offen. Auch die Innenwände sind so Schalldurchlässig, dass man das Schnarchen im benachbarten Zimmer problemlos hört./emoticons/default_mad.png

    Im Vertrag vom Holzbauer steht, dass die SIA empfehlung der jeweiligen Arbeitsgatung vorgeschrieben und die SIA-Richtlinien einzuhalten sind.

    Nun meine Fragen

    1. Gilt dann die SIA181?

    2. Und wenn ja, welche Schallschutzstufe?

    3. Wer kommt für allfällige Reperaturkosten und Folgekosten auf? (Holzbauer, Gipser, Maler, Baureinigung,...)

    Danke im vorraus für eure Antworten

    MfG Sid

  2. DMR75 Beiträge1. April 2011
    Hallo Sid,

    ich bin auch auf der Suche nach Antworten rund um die SIA181, aber da du in deinem Post die schalldurchlässigen Innenwände erwähnt hast, wollteich kurz antworten. Ich habe gelesen, dass die SIA181 nur zwischen Wohneinheiten anzuwenden ist und nicht für Schallprobleme mit schalldurchlässigen Innenwänden. Weiss nicht ob das immer so ist, vielleicht kann das jemand mit mehr Ahnung bestätigen oder korrigieren?

    Gruss

    Dirk

  3. VanTor256 Beiträge3. April 2011
    Hallo zusammen

    Die SIA 181 gilt auch natürlich auch für Bauteile in/an Einfamilienhäusern. Hier gelten die Mindestanforderungen (Schutz vor erheblicher Störung). Ich denke da vor allem an den Lärm, den du Sid, von aussen empfindest.

    Bei Wohnungsbauten oder Reihenhäusern gelten erhöhte Anforderungen.

    Für den Schutz innerhalb der Nutzungseinheiten gibt es nur Empfehlungen, welche im Anhang der SIA 181 aufgeführt sind. Das heisst, für Sid gilt innerhalb des Hauses die Stufe 1 und für Dirk gilt innerhalb der Wohnung die Stufe 2, wobei sich die beiden Stufen in der Regel um 5dB unterscheiden.

    Der Unternehmer verpflichtet sich, die Normen bei jedem Bauteil einzuhalten und Schallbrücken entsprechend zu verhindern. Aus meiner Sicht ist also der Unternehmer zu behaften, wenn die Messungen die Mindestanforderungen nicht einhalten.

    Gruss von VanTor

  4. klöti3. April 2011
    Hallo Sid

    Hintergrundinformationen mit Minimalanforderungen:

    http://www.ahb.bfh.ch/NR/rdonlyres/23F34051-0EAF-4CAF-9173-FDB2CC33DFD4/0/SCHMIDHausbaumesse.pdf

    Das Nichteinhalten musst vermutlich du beweisen.

    Die Mindestanforderungen nach SIA181 wurden zwischenzeitlich zu deinen Ungunsten angepasst.

    Das Problematische bei Lärmmessungen - es zählen meist die Durchschnittswerte und nicht die Spitzen - die stören.

    Wandkonstruktionen geben aber klare Hinweise welche Schalldämmwerte zu erwarten sind.

    Im Beitrag wurde der Schwachpunkt Fenster klar herausgehoben.

    Evtl. kannst du hier mit wenig Aufwand Besserung erzielen (eine einfache Schalldämmverglasung besteht aus einem 8mm Glas dem Luftzwischenraum und einer "normalen" Gasstärke von 4-6mm).

    Unterschiedliche Glasstärken bei einer Isolierverglasung haben einen hohen Schalldämmwert.

    Mit Schwergasfüllung wird dieser nochmals verbessert.

    klöti