Weiss jemand, wie die Grenzabstände von Wärmepumpen im Kanton Bern geregelt sind? Gelten diese als unbewohten An- und Nebenbauten??
Unser Nachbar hat im 2008 eine Wärmepumpe im Abstand von 0.5m zur Parzellengrenze aufgestellt. Die WP hat eine Höhe von ca. 1.50 m. Wir haben das Grundstück letztes Jahr gekauft und möchten nun dass er sich finanziell an einem Sichtschutz für die WP beteiligt.
Eine Wärmepumpe ist eine Anlage und keine unbewohnte An- oder Nebenbaute. Wie Grenzabstände von Anlagen in Bern geregelt sind weiss ich nicht. In SG gibt es für Anlagen keine Grenzabstände.
Weiss jemand, wie die Grenzabstände von Wärmepumpen im Kanton Bern geregelt sind? Gelten diese als unbewohten An- und Nebenbauten??
Unser Nachbar hat im 2008 eine Wärmepumpe im Abstand von 0.5m zur Parzellengrenze aufgestellt. Die WP hat eine Höhe von ca. 1.50 m. Wir haben das Grundstück letztes Jahr gekauft und möchten nun dass er sich finanziell an einem Sichtschutz für die WP beteiligt.
Bin dankbar für alle Infos.
gruss dahls
Hallo,
Eine Wärmepumpe wird normalerweise genehmigt, und da gehört auch der Standort dazu. geh also davon aus, dass es schon seine Richtigkeit hat.
Unabhängig von rechtlichen Aspekten:
So macht man sich mal so richtig unbeliebt bei den neuen Nachbarn.
ich würd sagen: Das Ding stand schon, als du gekauft hast.
Wenn du die Anlage nicht sehen willst hättest du einfach das Grundstück nicht kaufen sollen.
Du hast es dennoch gekauft, also schweig darüber und bau deinen Sichtschutz selbst oder pflanz nen Busch.
Als Nachbar würde ich keinesfalls einsehen, warum ich dem neuen Nachbar seinen Sichtschutz bezahlen soll, nur weil dem etwas auf meinem Grundstück nicht passt.
Einzig problematisch würde es, wenn die Emissionen (kalte Luft) auf das Nachbargrundstück geblasen würden... Dies wäre nicht korrekt, und könnte deinerseits beanstandet werden!
Das Grundstück war vorher schon im Familienbesitz, hat meinem Grossvater gehört. Wir haben also nicht einfach eine "fremde" Parzelle gekauft. Zudem hat mein Grossvater in den letzten Jahren nicht mehr alles mitgekriegt, was um ihn herum geschehen ist. Deshalb interessiert, mich ob es überhaupt rechtens ist, was unsere Nachbarn da gemacht haben.
Die Gemeinde hat mir darauf nun geantwortet. Im Kanton Bern gilt seit Juni 2009 für Wärmepumpen der gleiche Grenzabstand wie fürs Hauptgebäude. Begründung: Wärmepumpen sind mit Kabeln und Leitungen mit dem Hauptgebäude verbunden und können nicht ohne weiteres entfernt werden, ohne das bauliche Massnahmen im Hauptgebäude vorgenommen werden. Zudem kommen die Lärmbelastungen, die nicht unerheblich sein können. Für alle LWP die vor dem Juni 2009 gebaut wurden, gilt das Privatrecht. Das Privatrecht kennt ein Wegrücken von der Parzellengrenze im Verhältnis zur Mehrhöhe (ab 1.20 m Höhe).