SucheFür Unternehmer
ThemaStart · Forum

Grenzabstand Einfriedung

6Antworten13’521Aufrufevon happynic · 31. Oktober 2008letzter Beitrag vor 18 Jahren
  1. happynic4 Beiträge31. Oktober 2008
    Hallo

    habe bisher nichts per Suchfunktion gefunden.

    Wir habe ein Baugesuch für eine 1.80m hohe Einfriedung (3.5x4m), welche an das Gewächshaus anschliesst, bei der Gemeinde eingegeben.

    Die Einfriedung ist für die gelegentliche Unterbringung von Hunden tagsüber und muss so hoch sein, sonst gehen sie stiften...

    Die Einfriedung ist ein Metallgitter, welches üblicherweise für Zwingeranlagen benutzt wird.

    Unsere Parzelle ist 60cm höher gelegen als die Nachbarparzelle, welche eine 1.8m hohe Ligusterhecke haben. Der Abstand zwischen Grenze und Einfriedung ist 1.4-1.5m.

    Es gab eine einzige Einsprache und die behauptet, dass die Einfriedung zu hoch sei (60cm plus 1.8m=2.40m) und deshalb der Grenzabstand vielmehr sein sollte.

    Stimmt das, habe auch nichts im Internet konkret gefunden?

    Gruss

    Angie

  2. ibo736 Beiträge31. Oktober 2008
    Hallo happynic,

    Die Regulierung nennt man Flurgesetz, hier stelle ich die Kantonale (Seite 9). http://www.ag.ch/sar/output/713-111.pdf

    Entscheidend ist aber auch die von der Gemeinde, wenn sie die Kantonale nicht übernehmen (nach fragen). Aber wenn es nach der Bauverordnung wäre, dann müsste es eigentlich von der Gemeinde her sich klären. Die Frage ist ab wo wird was gemessen.

    Schau dir auch die Regulierung bzgl. Kleinanbauten.

    LG

    Ibo

  3. happynic4 Beiträge31. Oktober 2008 · bearbeitet
    Danke Ibo

    ja das hatte ich auch gefunden:

    1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedigungen

    und Stützmauern

    a) nicht höher sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und

    /emoticons/default_cool.png an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die

    Parzellengrenze, gesetzt werden.

    2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern

    zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze

    zurückversetzt werden.

    aber die Einfriedung (kein Gebäude) soll ja nicht auf der Grenze stehen sondern auf dem Gelände. Würde es sich in meinem Fall um eine Stützmauer von 1.80 handeln, dürfte ich sie also 60cm+60cm (weil 1.20m sind erlaubt, aber 60cm höher als Nachbarparzelle) zurückversetzen.

    Hat jemand schon damit Erfahrung?

    LG

    Angie

  4. ibo736 Beiträge31. Oktober 2008
    Hallo Angie,

    Sind alles auf dem Umgebungsplan sauber ab gew. Trrain / OK vermerkt worden?

    Wie schaut es mit der Bauverordnung von der Gemeinde aus? bei uns sind nicht alles Kantonal.

    Vielleicht muss man erst 45 cm weggehen erst dan die Pluslänge als Abstand dazu!

    LG

    Ibo

  5. happynic4 Beiträge31. Oktober 2008
    Hallo Ibo

    weiss nicht genau was deine erste Frage bedeutet:

    also unser Terrain ist 60cm höher gelegen d.h es wurde zur Nachbarschaftsgrenze leicht aufgeschüttet, weil unser Terrain leicht abschüssig ist. Die Mini-Stützmauer von 60cm ist ihrerseits 60cm von den Nachbarn entfernt.

    Die Abstände zählen ab Grenze soweit mir hier bekannt ist. Nähereres ist in der Gemeindeverordnung nicht geschrieben - es sei denn es handelt sich um die Abstände zu Strassen und öffentlichen Wegen hin.

    soll ich auf die Einsprache simpel antworten, dass die Einfriedung weder nah noch direkt auf der Grenze sitzt, und ein grosszügiger Abstand eingehalten wurde. ...und dass die Nachbarschaftshecke schon 2/3 der Aufsicht verdeckt?

    Hab keine Erfahrung mit sowas.

    LG

    Angie

  6. ibo736 Beiträge31. Oktober 2008
    Vorher würde ich mit der Gemeinde Kontaktaufnehmen und fragen wie das richtig sein muss.

    Etwa so könnte es sein (siehe Skizze)

    Gruss

    Ibo

    Grenzabstand Einfriedung.pdf

    1 Anhang

  7. happynic4 Beiträge31. Oktober 2008
    Danke Ibo

    das ist eine professionelle Skizee.

    Werde mich mit Gemeinde nochmals kurzschliessen.

    LG

    Angie