Wir habe ein Baugesuch für eine 1.80m hohe Einfriedung (3.5x4m), welche an das Gewächshaus anschliesst, bei der Gemeinde eingegeben.
Die Einfriedung ist für die gelegentliche Unterbringung von Hunden tagsüber und muss so hoch sein, sonst gehen sie stiften...
Die Einfriedung ist ein Metallgitter, welches üblicherweise für Zwingeranlagen benutzt wird.
Unsere Parzelle ist 60cm höher gelegen als die Nachbarparzelle, welche eine 1.8m hohe Ligusterhecke haben. Der Abstand zwischen Grenze und Einfriedung ist 1.4-1.5m.
Es gab eine einzige Einsprache und die behauptet, dass die Einfriedung zu hoch sei (60cm plus 1.8m=2.40m) und deshalb der Grenzabstand vielmehr sein sollte.
Stimmt das, habe auch nichts im Internet konkret gefunden?
Entscheidend ist aber auch die von der Gemeinde, wenn sie die Kantonale nicht übernehmen (nach fragen). Aber wenn es nach der Bauverordnung wäre, dann müsste es eigentlich von der Gemeinde her sich klären. Die Frage ist ab wo wird was gemessen.
Schau dir auch die Regulierung bzgl. Kleinanbauten.
1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedigungen
und Stützmauern
a) nicht höher sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und
/emoticons/default_cool.png an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die
Parzellengrenze, gesetzt werden.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern
zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze
zurückversetzt werden.
aber die Einfriedung (kein Gebäude) soll ja nicht auf der Grenze stehen sondern auf dem Gelände. Würde es sich in meinem Fall um eine Stützmauer von 1.80 handeln, dürfte ich sie also 60cm+60cm (weil 1.20m sind erlaubt, aber 60cm höher als Nachbarparzelle) zurückversetzen.
also unser Terrain ist 60cm höher gelegen d.h es wurde zur Nachbarschaftsgrenze leicht aufgeschüttet, weil unser Terrain leicht abschüssig ist. Die Mini-Stützmauer von 60cm ist ihrerseits 60cm von den Nachbarn entfernt.
Die Abstände zählen ab Grenze soweit mir hier bekannt ist. Nähereres ist in der Gemeindeverordnung nicht geschrieben - es sei denn es handelt sich um die Abstände zu Strassen und öffentlichen Wegen hin.
soll ich auf die Einsprache simpel antworten, dass die Einfriedung weder nah noch direkt auf der Grenze sitzt, und ein grosszügiger Abstand eingehalten wurde. ...und dass die Nachbarschaftshecke schon 2/3 der Aufsicht verdeckt?