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Garantie- und Gewährleistungsansprüche

4Antworten1’596Aufrufevon Diva · 9. November 2009letzter Beitrag vor 17 Jahren
  1. Diva86 Beiträge9. November 2009
    Hallo Zusammen

    Ich habe ein deutsches Fertighaus, weil die Firma die Umgebung nicht richtig eingeschätzt hat, haben 4 Luftschächte gefehlt. Die Firma hatte mir vorgängig 4 Kunststoff-Schächte gutgeschrieben, weil ich diese gemäss Plan nicht bräuchte. Ist es mein Verschulden, wenn diese Schächte nun doch gebraucht wurden und auf der Baustelle gefehlt haben? Dafür gibt es doch einen Bauleiter oder?

    Die Schächte wurden, nach Rücksprache mit dem Bauleiter hier in der Schweiz bestellt. Ich habe diese Kosten nun von der Schlussrechnung abgezogen. Da ich ja im Auftrag gehandelt habe und muss er beweisen, das er alles unternommen hat solche Schächte zu besorgen oder?

    Sicherheitshalber habe ich den Schweizer Unternehmer selber bezahlt und diesen Betrag von der Schlussrechnung des Fertighausunternehmers abgezogen. Dieser Schreibt mir nun:

    "Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie bis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistungen keinerlei Garantie- und Gewährleistungsansprüche haben und das dies geltendes Recht ist."

    Stimmt das?

    Wir reden von einem Betrag von CHF 4'500.--

    Besten Dank für Euren Rat.

    Schönen Gruss DIVA

  2. Pfälzer9’908 Beiträge9. November 2009
    Hallo Diva,

    welches Unternehmen war denn dies?

  3. Diva86 Beiträge9. November 2009
    Hallo Pfälzer

    Es ist Kastell ..... ändert dies was?

    Gruss Diva

  4. Pfälzer9’908 Beiträge9. November 2009
    Nein, aber es erklärt (mir) vieles...

    Nach "welchem Recht" ist denn der Werkvertrag geschlossen worden?

    Hast Du noch Restzahlungen offen oder war dieser Abzug von Dir an der Schlusszahlung getätigt worden?

    Es wäre auch überhaupt nicht Dein Job gewesen, den Mist was Kastell-Haus hier verbockt hat, vor Ort zu organisieren und dann auch noch in Vorleistung zu treten. Das ist schon ein ziemliches Armutszeugnis seitens der Bauleitung solche Fehler nicht schon vor Baubeginn zu erkennen und dann die fehlenden Teile auch noch vom Bauherren besorgen zu lassen...

    Und das würde ich auch genau so diesen netten Herren und Damen schreiben.

    Sobald Du eine Abnahme für die Leistung gemacht hast, oder die Schlussrechnung bezahlt hast, gilt die Leistung als abgenommen und die Gewährleistung läuft.... auch wenn hier noch Geld vermeintlich aussteht... das hat aber nichts mit der restlichen Leistung zu tun.... die hast Du ja bezahlt... keine Sorge, zur Not wird Dir jeder Richter Recht geben. Das ist vermutlich deren Einschüchterungsmasche.

  5. Diva86 Beiträge10. November 2009
    hmmm... nach welchem Recht, das ist eine gute Frage.... steht gar nicht - es sind nur die allgemeinen Geschäftsbedinungen, aber da steht auch nichts.

    Ich habe den Betrag von der Schlussrechnung abgezogen und da hab ich heute eben das Einschreiben mit dem letzten Satz betreffend Garantieleistung etc. und Rechtsweg erhalten.

    Gruss Diva