Die Servitutsfläche kann nicht anderweitig genutzt werden, weil sie dauernd frei gehalten werden muss, wird aber zur Ausnutzungsziffer hinzugerechnet (anders als beim abparzellierten Weg).
Ansonsten würde ich die Wegrechtsfläche wie einen Durchgangsweg betrachten, also vom Grundstück abziehen.
"Praktisch nie" kann sich ändern, der Berechtigte oder seine Rechtsnachfolger dürfen durch, wann und so oft es ihnen gefällt. Wenns eine Zufahrt zu einem hinten liegenden EFH wird, auch mit Töffli und Quad, falls er hat. Wenn der dann noch viel Besuch hat ...
Die Wertminderung ist insofern subjektiv, als dass es sehr darauf ankommt, wo genau das Wegrecht durchgeht und wie sehr es dann im Alltag stört.
Das ist schon eine Frage, welche Du für Dich entscheiden musst. So ein Drittel des Grundstückpreises der betroffenen Fläche dürfte als Richtschnur herhalten. Aber Du musst Dich selber fragen, ob das für Dich in der Konstellation stimmt.
Es betrifft grundsätzlich eine Grundstückaufteilungsfrage und es handelt sich um 2 verschiedene Grundstücke von 2 verschiedenen Personen welche auch an anderen Standorten sind.
Grundstück A = meinem Bruder. Er hat auf der nordseite ein Fuss- und Fahrtwegrecht von ca. 50m2 für einen dahinten liegenden Nachbar (d.h. Reihenhauszufahrt).
Grundstück B = meins. Es ist auf meiner Südseite, sind aber nur 20 m2. Und dies ist nur für einen Umkehrplatz als Freihaltung, falls die übliche Umkehrplatzfläche nicht mehr zum umdrehen für ein Fahrzeug reicht
Jetzt meint mein Bruder, bei seinem Grundstück A müsse man viel mehr "abziehen", weil es stärker befahren wird als mein Grundstück B.
Wie kann sowas verglichen werden? Kann die Häufigkeit der Befahrtung einen Einfluss auf das Verhältnis des "Abzuges" haben?
Wenn die zwischen deinem Sitzplatz und dem Schlafzimmerfenster wenden, stört es mehr als wenn es auf einem Zufahrtsplatz ist, der sowieso freigehalten werden muss.
Wenn es 500 pro Tag sind stört es mehr als wenn es nur zwei sind.
Wenn die dort mit frisierten Töfflis üben, stört es auch, wenn es gar nicht auf deinem Grundstück ist.
Zur Präzisierung der Sprache: Er "hat" nicht das Fahrrecht, sondern es muss es dulden. Das Recht "hat" der Hinterlieger.
Ihr könnt ja die Grundstücke von einem öffentlichen Schätzer der Gemeinde (die Leute, die auch gerufen werden, wenn es um die bewertung von Erbschaften usw. geht) jeweils mit und ohne Servitut schätzen lassen. Dafür sind die da. Kostet aber etwas.