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Endabrechnung verpflichtend?

6Antworten1’269Aufrufevon Jeremy · 24. Oktober 2013letzter Beitrag vor 13 Jahren
  1. Jeremy13 Beiträge24. Oktober 2013
    Hallo zusammen

    wir haben ein grosses problem.  unser unternehmer welcher den aushub und unsere strasse gemacht hat, hat am januar seine endabrechnung gestellt, welche etwa 6000.- über budget war. von anfang an war abgemacht seperate rechnungen für strasse und aushub zu machen, wie auch die offerten waren. Die endabrechnung war aber über den totalbetrag. seither haben wir ein paar aufforderungen von ihm bekommen den restbetrag zu bezahlen und viele mails von uns endlich die seperaten abrechnungen zu erstellen. (der grossteil ist akonto bezahlt nur ein kleinerer ist ausstehend) nun hat mein mann ein treffen mit dem unternehmer gehabt um alles anzuschauen und anstatt der sep. abrechnungen hat er eine neue abrechnung gekriegt wo wir rund 3'000.- mehr (gesamthaft 9'000) bezahlen sollen, da beträge vergessen worden seien! Da er dermassen unter druck gestellt wurde, hat er eine vereinbarung unterschrieben über den mehrbetrag. dies werden wir gleich widerrufen.

    wie sieht das rechtlich aus? kann uns jemand helfen? wir haben die endabrechnung doch schon im januar erhalten?

    vielen lieben dank für eure antworten!!

    jeremy

  2. uster105 Beiträge25. Oktober 2013
    Wie ist Euer Budget zustande gekommen? Aufgrund einer Offerte vom Unternehmer oder eine Kostenberechnung von Euch bzw. Euerem Architekten? Hattet ihr überhaupt einen Architekten oder Bauleiter, dann wäre das Euer erster Ansprechpartner.

    1) Wenn der Unternehmer die Arbeiten offeriert hat und kein durch Euer verschulden entstandener Mehraufwand ersichtlich ist, würde ich den Betrag anfechten.

    2) Falls das Budget durch eine Kostenberechnung durch Euch oder einen Architekten entstand, und der Aufwand des Unternehmers gerechtfertigt ist, muss die Rechnung aus meiner Sicht bezahlt werden.

  3. uster105 Beiträge25. Oktober 2013
    Kann Euch noch den Art. 156 der SIA 118 empfehlen:

    5.4 Schlussabrechnung

    5.44 Verzicht auf weitere Ansprüche

    Art. 156

    "Bringt der Unternehmer in der Zusammenstellunggemäss gemäss Art. 153 Abs. 3 keinen schriftlichen Vorbehalt an, so erklärt er mit deren Einreichung, dass er keine weiteren Rechnungen stellen wird und auf jeden weiteren Vergügungsanspruch für Leistungen verzichtet, die er bis dahin nicht in REchnung gestellt hat. Vorbehalten bleiben Zinsansprüche nach Art. 190.

  4. Pfälzer9’908 Beiträge25. Oktober 2013
     Da er dermassen unter druck gestellt wurde, hat er eine vereinbarung unterschrieben über den mehrbetrag. dies werden wir gleich widerrufen.
    Hallo Jeremy

    Das ist ja ein nettes Unternehmen... das seine Kunden im Büro so einschüchtert.

    Wenn die bisherigen Rückantworten nicht kamen, so muss (hättet ihr schon viel früher machen müssen) dies per Einschreiben/Rückschein nochmals angefordert werden. Je nach Art des erteilten Auftrages (vermutlich auf/nach Ausmass) gehört selbstverständlich auch die Massenberechnung, in prüfbarer Version, zur Rechnung dazu. Also beharrlich diese Unterlagen einfordern.

  5. Jeremy13 Beiträge25. Oktober 2013
    Danke für eure antworten. Wir werden auf die endabrechnung beharren und diesen betrag überweisen. Bin ziemlich enttäuscht von dieser firma.

    Gruss jeremy

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  6. Pfälzer9’908 Beiträge25. Oktober 2013
    Danke für eure antworten. Wir werden auf die endabrechnung beharren und diesen betrag überweisen. Bin ziemlich enttäuscht von dieser firma.

    Gruss jeremy

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    Natürlich sollte die dann auch stimmen und korrekt sein... wenn nicht, ändern..  und den dann korrekten Betrag anweisen!

  7. lofthome.ch27. November 2013
    Genau so machen wie Pfälzer beschrieben. Wenn der Unternehmer keine Details zur Rechnung offenlegen mag, werde ich natürlich schon misstrauisch.