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Einschreiben GU mit unbedingten Restzahlungen zur Schlüsselübergabe

5Antworten1’616Aufrufevon Hesme001 · 23. Juni 2013letzter Beitrag vor 13 Jahren
  1. Hesme001189 Beiträge23. Juni 2013
    Hallo zusammen,

    Im Bestätigungsschreiben für unseren Einzugstermin findet sich folgender Passus:

    "Bitte beachten  Sie, dass eine Schlüsselübergabe  an die Käuferschaft  nur unter der Voraus-
    setzung erfolgt,  dass sowohl  die Zahlungseingänge  für den Werkpreis als auch für die Mehr-
    kostenrechnung (folgt) bei der {} AG vermerkt  sind.
    "

    Ich möchte mir natürlich Möglichkeiten zum Zurückhalten von Zahlungen bei Mängeln bzw. ausstehenden Restarbeiten offen lassen.

    Im Werkvertrag steht dazu:

    "Sollte seitens des Unternehmers die entsprechende Leistung noch nicht (vollstän-
    dig)  erbracht  worden  oder  eine  Sache  im  Gebrauch  eingeschränkt  sein,  können
    die Besteller mit der Bezahlung zuwarten, bis die fakturierte Leistung erbracht ist.
    In jedem Fall ist jedoch der im Zeitpunkt der Fälligkeit erbrachte Leistungsumfang
    – wenn auch als Akontobetrag – zu entschädigen.
    "

    Was meint ihr:

    Sind durch den Werkvertrag meine Interessen ausreichend gewahrt?

    Sollte ich auf die Bedingungen im Einzugsschreiben nochmals mit einem Brief reagieren?

    Gruss,

    Sven

  2. winner601’773 Beiträge24. Juni 2013
    Das ist fair. Ich interpretiere das so, dass nicht erbrachte oder nur teilweise erbrachte Leistungen nur in dem Umfang zu bezahlen sind, wie sie erbracht wurden.

  3. Hesme001189 Beiträge24. Juni 2013
    Heisst das ich kann den Satz, der bedeutend strenger ist, einfach ignorieren?

  4. winner601’773 Beiträge24. Juni 2013 · bearbeitet
    Der "neue" Satz ganz oben sagt ja nur, dass alles bezahlt sein muss VOR der Schlüsselübergabe.

    Im Werkvertrag ist festgehalten, WAS zu zahlen ist und zusätzlich noch vermerkt, was mit Teilleistungen (nicht ganze Leistung erbracht oder gar nicht erbracht) zu erfolgen hat. Von daher sehe ich eigentlich kein Problem (war bei mir damals auch so festgehalten - und ich habe einen Rückbehalt für noch nicht geleistete Arbeit gemacht).

  5. Bauprofi739 Beiträge24. Juni 2013
    Hallo zusammen

    Zuerst ist hier zu Prüfen was im Vertrag bezüglich der Gewährleistung und der Mangelbeseitigung steht. Hat schon einige Fallen in diesen Verträgen. Ebenfalls ist entscheidend ob die Übergabe auch ohne grössere Mängel durchgeführt werden kann. Wenn es erhebliche Mängel hat oder Teilbereiche wie Aussenanlagen oder Gemeinschaftsteil nicht fertig sind, dann hat man später sehr wenig in der Hand um Druck zu machen. Ist der Einzugstermin pünktlich?

    Gruss Bauprofi

  6. Hesme001189 Beiträge24. Juni 2013
    Der Einzugstermin ist, im Rahmen der vertraglich erlaubten Verschiebefrist, pünktlich.