Im Bestätigungsschreiben für unseren Einzugstermin findet sich folgender Passus:
"Bitte beachten Sie, dass eine Schlüsselübergabe an die Käuferschaft nur unter der Voraus-
setzung erfolgt, dass sowohl die Zahlungseingänge für den Werkpreis als auch für die Mehr-
kostenrechnung (folgt) bei der {} AG vermerkt sind."
Ich möchte mir natürlich Möglichkeiten zum Zurückhalten von Zahlungen bei Mängeln bzw. ausstehenden Restarbeiten offen lassen.
Im Werkvertrag steht dazu:
"Sollte seitens des Unternehmers die entsprechende Leistung noch nicht (vollstän-
dig) erbracht worden oder eine Sache im Gebrauch eingeschränkt sein, können
die Besteller mit der Bezahlung zuwarten, bis die fakturierte Leistung erbracht ist.
In jedem Fall ist jedoch der im Zeitpunkt der Fälligkeit erbrachte Leistungsumfang
– wenn auch als Akontobetrag – zu entschädigen."
Was meint ihr:
Sind durch den Werkvertrag meine Interessen ausreichend gewahrt?
Sollte ich auf die Bedingungen im Einzugsschreiben nochmals mit einem Brief reagieren?
Das ist fair. Ich interpretiere das so, dass nicht erbrachte oder nur teilweise erbrachte Leistungen nur in dem Umfang zu bezahlen sind, wie sie erbracht wurden.
Der "neue" Satz ganz oben sagt ja nur, dass alles bezahlt sein muss VOR der Schlüsselübergabe.
Im Werkvertrag ist festgehalten, WAS zu zahlen ist und zusätzlich noch vermerkt, was mit Teilleistungen (nicht ganze Leistung erbracht oder gar nicht erbracht) zu erfolgen hat. Von daher sehe ich eigentlich kein Problem (war bei mir damals auch so festgehalten - und ich habe einen Rückbehalt für noch nicht geleistete Arbeit gemacht).
Zuerst ist hier zu Prüfen was im Vertrag bezüglich der Gewährleistung und der Mangelbeseitigung steht. Hat schon einige Fallen in diesen Verträgen. Ebenfalls ist entscheidend ob die Übergabe auch ohne grössere Mängel durchgeführt werden kann. Wenn es erhebliche Mängel hat oder Teilbereiche wie Aussenanlagen oder Gemeinschaftsteil nicht fertig sind, dann hat man später sehr wenig in der Hand um Druck zu machen. Ist der Einzugstermin pünktlich?