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Dringend Hilfe gesucht!!!

8Antworten2’412Aufrufevon Ameste · 3. November 2014letzter Beitrag vor 12 Jahren
  1. Ameste12 Beiträge3. November 2014
    Hallo Zusammen

    Kann mir jemand helfen?

    Wir haben eine Privatstrasse mit Durchfahrsrecht. Am Anfang wurde ( so ist es auch auf Situationplan ersichtlich) dass es eine 4.5 m durchfahrtstrasse gibt, heute fahre ich heim und sehe ich eine 3.5 breite Strasse. Ist das rechtlich möglich einfach so abzuändern? ich komme von meiner Garage nicht mehr raus.

  2. isitom2’343 Beiträge4. November 2014
    Das wollten sie bei einer Privatstrasse auf dem letzten Abschnitt auch machen.

    Auf Reklamation hin wurde dies dann geändert.

    1× hilfreich
  3. mmarkus267 Beiträge4. November 2014
    Ich nehme an das Durchfahrtsrecht / Last ist im Grundbuch eingetragen.

    In der Dienstbarkeit Begründungsakte (Vertrag) sollte eigentlich genau geregelt sein wo und wie breit dies gilt. Jedenfalls wurde es bei uns so gemacht, es ist auf den cm genau Festgelegt wo die berechtigte Partei über das andere Grundstück fahren darf. (Lies: muss fahren können, daher auf dieser Fläche darf dürfen auch keine Autos parkiert werden oder so)

    Es ist wie immer, was im Vertrag steht gilt, und kann eingefordert werden.

    Ob dies im sinne eines guten nachbarschaftlichen Zusammenlebens ist, muss jedoch jeder für sich entscheiden!

  4. Urs Tischhauser1’559 Beiträge4. November 2014
    Lieber Ameste

    Wem bist Du denn auf den Leim gekrochen? Bzw. wo ist die 4.5m breite Strasse gezeichnet? Ist dies ein beurkundeter Plan?

    Letztendlich gilt immer nur das, was im Grundbuch eingetragen ist! Wenn dort die Strasse mit 3.5m vorgesehen ist, was grundsätzlich für eine Zufahrt vom Gesetz her ausreichend ist, dann hast Du ziemlich schlechte Karten, wenn Du etwas anderes durchsetzen willst. Aber zumindest ist Deine Garagenzufahrt so auszubilden, dass ein Manövrieren mit einem normalen PW ohne Probleme möglich ist.

    Aber stelle doch einmal den Sizuationsplan hier ein, damit man diese sehen kann.

    Viel Erfolg

    Urs Tischhauser

    1× hilfreich
  5. emil172’299 Beiträge12. November 2014 · bearbeitet
    An der Eingangsfrage ist einiges unklar:

    "Wir haben eine Privatstrasse mit Durchfahrsrecht".

    Bist Du Miteigentümer der Privatstrasse, oder hast du eine Dienstbarkeit, die dir das Benutzen ebendieser Strasse erlaubt?

    "Am Anfang wurde ( so ist es auch auf Situationplan ersichtlich) dass es eine 4.5 m Durchfahrtstrasse gibt"

    Meinst du: geplant? gebaut werden soll? Von wem ist der Situationsplan?

    "heute fahre ich heim und sehe ich eine 3.5 breite Strasse"

    Was war denn gestern?

    "ich komme von meiner Garage nicht mehr raus."

    Offenbar bist du beim Heimfahren noch reingekommen? Solange du reinkommst, kommst du auch wieder raus, auch wenns unbequem sein mag. Es ist nicht das Problem des anderen, ob du vor deiner Garage wenden oder abbiegen kannst oder nicht.

    Falls du Mitigentümer der Strasse bist, kann ohne Deine Einwilligung nichts gemacht werden.
    Falls du eine Dienstbarkeit hast:
    Ein Durchfahrtsrecht berechtigt dich, dort jederzeit durchzufahren. Sonst nichts. Dazu darf nur die Fläche befahren werden, die auf dem Plan bezeichnet ist, der vom Notar als Teil des Vertrags zur Eintragung der Dienstbarkeit beglaubigt und beim Grundbuchamt hinterlegt wurde. (Art. 9 ZGB)
    Andere Pläne, wer immer diese auch gezeichnet hat, sind folglich gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht verbindlich. Genau um solche Streitigkeiten zu verhindern, gibt es das Grundbuch (das von jedem, der Interesse hat, jederzeit eingesehen werden kann).

    Wie der Weg gestaltet wird, ist ausschliesslich Sache des Besitzers des Weges, solange die Dienstbarkeit nicht behindert wird.

    Wenn es mit der Garagenausfahrt nicht klappt, z.B. weil die Ausfahrt auf diese Durchfahrtsrechtsfläche falsch geplant wurde oder weil das neu gekaufte Wohnmobil nicht durchpasst, dann ist das nicht das Problem des Eigentümers des belasteten Grundstückes. (Art. 739 ZGB).

  6. Ameste12 Beiträge12. November 2014
    Hallo Urs,

    Vielen dank für deine ausführliche Antwort. Ich habe ein bewilligter Situationsplan von der Gemeinde. Nun haben Sie mir mein Eingangsbereich frei gelassen mit einem Winkel. Ja, war schön verärgert da es so stand und laut Gemeinde müsste das privatrechtlich geregelt werden. Es ist echt mühsam mit unserem GU. Heute sagt er rosa und morgen gelb. Na ja, hat sich mittlerweile geregelt!

    Hallo Emil, 

    Die Privatstrasse wurde an diesem Tag erst erweitert, vorher hatten wir nur Kies und es war nicht sauber abgegrenzt! 

    Fotos werde ich noch anschliessend hier aufladen.

    Gruss

    Steffi

  7. emil172’299 Beiträge13. November 2014
    Klar, die meisten GUs verkaufen über das schöne Bad und die moderne Küche. Wer will sich da schon Dinge wie den Grundbuchplan mit der Dienstbarkeit für die Zufahrt vorlegen lassen, zumal der GU dann ja an einen anderen verkaufen könnte.

    Als Dienstbarkeitsbegünstigte musst du Dich selbstverständlich angemessen an den Unterhaltskosten (Schneeräumung, Belagserneuerung usw.) beteiligen (ZGB Art. 741). Ich würde das den Besitzern in Eigeninitiative anbieten und nicht warten, bis sie kommen. Das ist besser für die Nachbarschaftsbeziehungen.

    Langfristig ist oft die Abtretung solcher Strassen an die Gemeinde (nein, ihr bekommt kein Geld dafür) eine gute Lösung.

  8. Mic!6. Januar 2015
    Hallo Steffi

    Hat sich die Sache nur geregelt?

    Auch die Pläne können als Vertragsbestandteil eine durchsetzbare Regelung darstellen - nicht nur das Grundbuch. Ausserdem hättest du zu guter Letzt auch noch ein Notwegrecht.

    Lieber Gruss

    Mic

  9. emil172’299 Beiträge6. Januar 2015 · bearbeitet
    Auch die Pläne können als Vertragsbestandteil eine durchsetzbare Regelung darstellen - nicht nur das Grundbuch.
    Ja ,aber nicht gegen Dritte.

    Wenn GU dem Kunden A verspricht, er dürfte über das Grundstück von B fahren, und B nichts davon weiss, kann sich A nur an den GU halten (auch wenn B ebenfalls Kunde des gleichen GUs war).

    Ausserdem hättest du zu guter Letzt auch noch ein Notwegrecht.
    Auch das nur, wenn die Not nicht selbst verschuldet ist: Wird ein Grundstück mit Zufahrt so aufgeteilt, dass ein Teil dadurch neu keine Zufahrt mehr hat, so ist die Wegnot durch ungeschickte Teilung erzeugt worden, also selbst verschuldet. Der Käufer hat dann eben eine Sache mit einem Mangel erworben und kann diesen nicht auf Kosten Dritter beheben.

    Die Bewilligung seitens der Gemeinde bedeutet nur, dass die Behörde kein Einwände hat. Üblicherweise prüft die baubewilligende Behörde, dass eine ausreichende Zufahrt auch rechtlich vorhanden ist, aber sie haftet nicht dafür. Deswegern muss man beim Kauf des Grundstückes (wenn es sich nicht um eine durch öffentliche Strasse direkt zugängliche Parzelle handelt) nachschauen, was im Grundbuch steht. Ein Wegrecht muss z.B. im Grundbuchauszug der belasteten Parzelle als Last zugunsten der berechtigten Parzelle eingetragen sein, und die Art der Dienstbarkeit muss die beabsichtigte Nutzung des Wegrechts zulassen. So etwas geht aus einem Situationsplan nicht hervor!

    Vorsicht ist z.B. geboten, wenn man sich in eine Überbauung einkauft, bevor das Land abparzelliert und erschlossen worden ist. Bevor man nicht als Eigentümer einenr neu enstandenen Parzelle im Grundbuch steht, hat man dazu nämlich nichts zu melden.