sehr verzweifelt stehen wir vor dem folgenden Problem. Vielleicht hat schon jemand dieselbe Erfahrung gemacht u. kann uns einen Tipp geben.
Wir leben im Elsass und haben einen deutschen Fertighaushersteller mit dem Hausbau im Elsass beauftragt. Der Vertrag ist ein deutscher Werklieferungsvertrag. Der Keller wurde abgenommen (von frz. Firma errichtet) und nun stellt es sich plötzlich heraus, dass der deutsche Fertighaushersteller über keine decennale Versicherung (Bauhaftpflicht) verfügt u. diese auch voraussichtlich nicht bekommen wird. Die Bauliefergarantie liegt ebenfalls nicht vor. Diesen grossen Unterschied zum deutschen Baurecht kennen wir leider auch erst im Nachhinein. Der Liefertermin wurde nicht genannt sondern nur frühestens nach Kellerabnahme u. nach Vorliegen einer Abtretungserklärung unseres Darlehens an die Bank (Bankbürgschaft). Dies trauen wir uns natürlich nicht angesichts der Tatsache, dass der Unternehmer entgegen dem französischen Gesetz bereits tätig wurde obwohl er keine Decennale Versicherung und die Liefergarantie vorlegen konnte.
Wir würden nun gerne vom Vertrag zurücktreten, haben jedoch bereits 11TEURO anbezahlt.Es stellt sich die Frage, ob wir einen deutschen oder französischen Rechtsanwalt benötigen (dt. Vertrag jedoch nach frz. Recht kann er ohne der Decennalen nicht anfangen zu bauen).?Weiss jemand zufällig, ob der deutsche Werkliefervertrag für ein Bauprojekt in Frankreich nichtig ist? Denn dann könnten wir die Anzahlung "problemlos" zurückfordern?
Über Eure vergleichbaren Erfahrungen u. Tipps danke ich im Voraus.
Deine Fragen wird hier, im Schweizer Forum, so wohl keiner beantworten können. Hier haben Schweizer ggf. deutsche Firmen mit dem Hausbau in der Schweiz beauftragt, aber vermutlich nicht in Frankreich.
Wobei sich mir schon grundlegend die Frage stellt, wieso Du einen solchen Vertrag, ohne entsprechende Absicherung, abgeschlossen hast?
Wieso bekommt (vermutlich..) er keine Bauhaftpflichtversicherung? Oder müsste diese von einer franz. Gesellschaft sein? Er muss und wird sicherlich eine deutsche Versicherung nachweisen können. Ebenso ist es mir unverständlich, weshalb das Unternehmen (wer immer das wäre?) keine Liefergarantie geben kann? Sofern der Vertrag erfüllt wird, also auch die Bankbürgschaft vorliegt, wird er doch sicher liefern können...wollen? Also kann er auch eine Garantie geben! Es sei denn, er kann und darf in Frankreich nicht arbeiten?
Es ist eigentlich bekannt, zumindest beklagen sich die Handwerksbetriebe jenseits des Rhein, dass hier den deutschen Firmen gerne "Steine in den Weg gelegt werden", wonach es einige dann lieber sein lassen und nicht in Frankreich arbeiten.
Aber das hätte das Unternehmen, wenn es schon den Vertrag einging, im Wissen um den Bauort, schon für sich klären müssen! Falls nicht, wäre dies schon sträflich genug.
Es hängt wohl auch davon ab, was denn letztlich genau im Werkvertrag steht? Ggf. hättest Du hier einfach ein paar passenden Punkte notieren müssen, dass solche Probleme von Beginn an ausgeschlossen gewesen wären.
Falls es zum Streitfall vor einem Gericht werden würde, was dann gem. Vertrag sicher am zuständigen Gericht des Unternehmens wäre, dann wirst Du vorrangig einen deutschen Bauanwalt benötigen. Es gibt in der betreffenden Region sicher auch welche, die beide Rechtsformen kennen...oder Kollegen in Frankreich haben (umgekehrt kann das natürlich auch gehen).
Wieso konnte denn überhaupt der Keller gebaut werden, wenn Unterlagen und Sicherheiten fehlten...? Den Bauantrag hat das Unternehmen auch erstellt und eingereicht? Dann wäre dem zuständigen Bauamt ja schon bekannt gewesen, wer hier baut und hätte ebenfalls auf die Problematik verweisen können.
Für mich ein interessanter Fall.. ich wünsche Dir die passenden Partner und wäre über Info´s am weiteren Ausgang dankbar.