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Bauwerkpfandrecht 90 Tage ab wann?

2Antworten1’660Aufrufevon Teig · 21. September 2009letzter Beitrag vor 17 Jahren
  1. Teig179 Beiträge21. September 2009
    Hallo

    Ich weiss es steht hier im forum schon einiges darüber geschrieben, aber ich habe nicht in nützlicher frist herausgefunden ab wenn die 90 Tage gelten!

    gelten die 90 tage nach übergabe des baus/werkes/hauses?

    oder gelten die 90 tage von da an wo der entsprechende handwerker seine letzte tätikeit auf dem bau gemacht hatte (z.b. kellerbauer hat nur 90 tage zeit nachdem er den keller erstellt hat)?

    oder ist es nochmals was anderes?

    ist eben schon sehr entscheidend wegen den zahlungskonditionen (risiko) mit dem GU!

    gruss

    markus

  2. winner601’773 Beiträge21. September 2009
    Die 90 Tagen laufen nach den letzen Arbeiten. Dabei sind die wesentlichen Arbeiten gemeint (also nicht z.B. eine Schraube noch reinschrauben und dann läuft die Frist erst ab dann).

    Hat also nichts mit der Bauabnahme und/oder Zahlungsmodalitäten zu tun.

    Martin

  3. corre21. September 2009
    schau mal unter:

    http://www.bauhandwerkerpfandrecht.ch/

    gruss