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Bauland von Eltern unter dem ortsüblichen Preis kaufen

2Antworten1’669Aufrufevon redblue · 3. Juni 2014letzter Beitrag vor 12 Jahren
  1. redblue10 Beiträge3. Juni 2014
    Hallo zusammen,

    folgende Situatio: 3 Geschwister, die Eltern verkaufen einem der Kinder Bauland für ca. 1/6 des ortsüblichen Preises, es soll kein Erbvorbezug, wedernoch eine Schenkung oder was in dieser Richtung sein. Die beiden anderen Kinder sind damit einverstanden und würden ggf. ein Dokument unterzeichnen. Gibt es ein vorgehen um dies "Wasserdicht" abzusichern, so das z.b. dann beim Erbgang keine Forderungen der zwei "leer" ausgegangenen Geschwister mehr möglich sind?

    Danke und Gruss

    redblue

  2. makrthekaiser411 Beiträge4. Juni 2014
    Ich vermute, dass das Freiwillig weggebene Vermögen (5/6) auch die Öffentlichkeit interessieren wird, in dem Fall, dass deine Eltern nicht mehr für sich selber aufkommen könnten (Pflege, Heim,...)

  3. tommuller500 Beiträge4. Juni 2014
    Hallo redblue

    Definition Schenkung: Unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes zu Lebzeiten.

    Im Gegensatz zur reinen Schenkung handelt es sich um eine gemischte Schenkung, wenn dem Übertragenen Vermögenswert bloss eine teilweise Gegenleistung gegenüber steht.

    Wenn Bauland offensichtlich und gewillt erheblich unterhalb des Marktwertes verkauft wird, handelt es sich mindestens um eine gemischte Schenkung. Da hilft auch nicht, dass es nach der familieninternen Definition kein Erbvorbezug und auch keine Schenkung sein soll.

    Beim Erbgang müssen Schenkungen grundsätzlich unter Geschwistern ausgeglichen werden. Meines Erachtens gibt es die Möglichkeit eines Ausgleichsverzichts. Um diesen wirklich Wasserdicht festzuhalten empfehle ich die Konsultation eines Notars, welchen einen notariell beurkundeten Erbverzicht aufsetzt.

    Es ist auch korrekt, dass (wie makrthekaiser bereits geschrieben hat) die Öffentlichkeit im Rahmen der Unterstützung bei einer allfälligen Bedürftigkeit auf die oben genannte Schenkung "Rückgriff" nimmt und z.B. bei der Berechnung einer Ergänzungsleistung der "geschenkte Anteil" als Vermögen bei der verkaufenden Person angerechnet wird.

    So oder so ist es zu empfehlen, es wirklich wasserdicht zu machen, da bei Erbsachen sehr, sehr häufig der Familiensegen davon abhängt...

    Gruss

    Tom