Architektur & Urheberrecht
5Antworten4’351Aufrufevon Gast · 4. Juli 2007letzter Beitrag vor 20 Jahren
- Danysch4. Juli 2007Hallo zusammen
Eine Frage betreffend Urheberrecht:
Angenommen ich sehe irgendwo ein Haus oder ein Plan von einem Haus welches mir gefällt.
Kann ich dann zu einen x-beliebigen Architekten gehen und dieses Wunschobjekt bauen lassen ? Irgendjemand hatte ja mal ursprünglich diese Idee, welche dann ja geistiges Eigentum dieser Person ist und mann ja nicht einfach kopieren darf, oder ?
Wo liegen jedoch die Grenzen ? Viele Häuser sind ja nicht soo speziell, quadratisch oder rechteckig mit Dach drauf ....
Angenommen mir gefällt z.b ein Swisshaus, Quadratisch, 10 * 10 Meter, Walmdach.
Ich könnte doch so ein Haus auch von einem Architekten bauen lassen, dies kann ja so nicht geschützt sein /emoticons/default_confused.png Oder darf es einfach nicht 1:1 mit allen Details übernommen werden ?
Was ist erlaubt und wo liegen die Grenzen ???
Vielen Dank
Gruss
Danny
- Kurt Wagner468 Beiträge4. Juli 2007kein Problem, es gibt kein "Copyright" auf Hauskonzepte. Wenn Dir irgendwo was gefällt kannst Du es kopieren, 100 % identisch wird es ja eh nicht sein/werden.
- Danysch4. Juli 2007Und wie wäre es wenn ich z.b die Pläne eines Bekannten nehmen würde um das Haus nachzubauen ?
- Danysch4. Juli 2007Hab da folgenes im Internet gefunden:
Urheberrechtsgesetz
Art. 2 URG Werkbegriff
1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige
Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter
haben.
2 Dazu gehören insbesondere:
a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b. Werke der Musik und andere akustische Werke;
c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der
Bildhauerei und der Grafik;
d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie
Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e. Werke der Baukunst;
f. Werke der angewandten Kunst;
g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle
Werke;
h. choreografische Werke und Pantomimen.
3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken,
sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter
handelt.
Art. 12 URG Erschöpfungsgrundsatz
3 Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder
von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel
11 Absatz 2.
Art. 15 URG Schutz vor Zerstörung
1 Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken,
zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes
Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung
annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne
dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten.
Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
2 Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung
des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen,
wenn die Rücknahme nicht möglich ist.
3 Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin
nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten
Kopien der Pläne herauszuverlangen.
- mbaum583 Beiträge5. Juli 2007Ich wäre der Meinung, dass eine 1:1 Umsetzung von "kopierten" Plänen durchaus eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Wo kein Kläger ist allerdings auch kein Richter. Von den meisten Häusern existieren zig "ähnliche" Varianten, so dass auf anhieb gar nicht erkennbar ist, ob es genau dasselbe Haus ist, wie im Nachbarkanton.
Kommt Dir der Architekt allerdings auf die Schliche, könnte es teuer werden...
- Danysch5. Juli 2007
Ich wäre der Meinung, dass eine 1:1 Umsetzung von "kopierten" Plänen durchaus eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Wo kein Kläger ist allerdings auch kein Richter. Von den meisten Häusern existieren zig "ähnliche" Varianten, so dass auf anhieb gar nicht erkennbar ist, ob es genau dasselbe Haus ist, wie im Nachbarkanton.
DEr Meinung bin ich eben auch .. 1:1 geht nicht ...aber was ist mit ein paar Änderungen ?
Kommt Dir der Architekt allerdings auf die Schliche, könnte es teuer werden...