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§ 125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten

0Antworten3’087Aufrufevon HausFritz · 27. September 2011letzter Beitrag vor 15 Jahren
  1. HausFritz423 Beiträge27. September 2011
    Hallo zusammen

    Ich denke der untenstehende Artikel ist relativ klar verständlich, hätte dazu jedoch folgende Frage:

    Wäre es möglich den Teil der Unternivaubaute welche über das Terrain herausragt gemäss Vorschrift mit 2 Metern Grenzabstand zu planen und den hinteren Teil des Unternivaugeschosses welches vollständig unter dem Terrain liegt bis an die Grenze zu bauen ?

    Hat da jemand Erfahrung ?

    Gruss

    Fritz

    §125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten

    1 Bei Unterniveaubauten, die um nicht mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hinausragen, beträgt der Grenzabstand 2 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil. Diese Bestimmung kann durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung geändert werden. Eine solche Vereinbarung ist vom Gemeinderat zu genehmigen.



    2 Bauten, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu liegen kommen, dürfen an die Grenze gebaut werden.